AS 2013 1
Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN
Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und das Informationssystem HOOGAN (VVMH)
Änderung vom 14. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und das Informationssystem HOOGAN wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
Ingress gestützt auf die Artikel 24a Absätze 7 und 8 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
Art. 3 Abs. 1
1 Über die Beschlagnahme und die Einziehung von Propagandamaterial im Sinne
von Artikel 13e BWIS entscheidet fedpol nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und f–j
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine
Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: a. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133 und 134 des Straf- gesetzbuches3 (StGB);
2012-1977 1
Verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und AS 2013 Informationssystem HOOGAN
f. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB; g. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Arti- kel 259 StGB; h. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB; j. Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
Art. 6 Abs. 3
3 Fedpol bestimmt den Massstab der Pläne nach Absatz 2 Buchstabe c.
Art. 7a Stadionverbot, Rayonverbot und Meldeauflage
1 Fedpol kann den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Per-
sonen Stadionverbote auszusprechen, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig verhalten haben. Die Empfehlun- gen erfolgen unter Angabe der notwendigen Daten nach Artikel 24a Absatz 3 BWIS.
2 Es kann den Polizeibehörden der Kantone beantragen, ein Rayonverbot oder Mel-
deauflagen zu erlassen.
Art. 8 Abs. 1
1 Im elektronischen Informationssystem HOOGAN werden Daten von Personen
erfasst, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Inland oder Ausland gewalt- tätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Artikel 6 Absatz 2 Buch- stabe a oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 7 verfügt wurde.
Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, Abs. 2 und 3 Bst. a sowie 6–9
1 Auf HOOGAN haben die folgenden Behörden ausschliesslich zu den folgenden
Zwecken Zugriff: a. die folgenden Stellen innerhalb von fedpol:
1. die Sektion Hooliganismus: für den Betrieb von HOOGAN, das Verfü-
gen von Ausreisebeschränkungen, für den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch sowie für Analyse- und Lagebeurteilungen;
2 Für HOOGAN können Berechtigungen für Voll- und Kurzzugriffe erteilt werden.
Der Vollzugriff ermöglicht das Lesen, das Erfassen, das Mutieren und das Löschen von Daten. Der Kurzzugriff ermöglicht nur das Lesen von jeweils aktiven Daten im konkreten Fall.
3 Über den Vollzugriff verfügen:
a. die Sektion Hooliganismus;
6 Die Datenfelder und Bearbeitungsrechte sind im Anhang aufgeführt.
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7 Die Behörden nach Absatz 1 stellen sicher, dass die Datenschutz- und Informatik- sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. 8 Die Leiterin oder der Leiter der Sektion Hooliganismus von fedpol oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter entscheidet über individuelle Zugriffsan- träge der Behörden nach Absatz 1.
9 Die Verantwortung für HOOGAN liegt bei der Sektion Hooliganismus.
II Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
14. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Datenfelder und Bearbeitungsrechte Anhang (Art. 9 Abs. 6) Kurzzugriff auf Vollzugriff auf HOOGAN im Bereich Produktion HOOGAN via RIPOL
Organisations- Dienststelle
technische/r Ad- EZV, Kantone,
fedpol SH Kantone , SZH
fedpol Quali- SZH fedpol SH einheiten E, F, R
SZH
tätssicherung − −> fedpol SH Benutzeradminis-
fedpol Sachbearbei- Rolle Adminis- Sachbear- Benutzer/in Voranalyse − −> trator/in − −> beiter/in − −> ter/in SZH − −> via RIPOL trator/in RIPOL Datenbereiche Datenfelder Bearbeitungsrecht vorerfassen LAV - - - - LAV LAV - - Personalien, Adresse, verifizieren - LA - - - - LA - - Massnahmen, erfassen - LA - - - - - - - Person Massnahmenverstösse, Personen Ereignis, zurückweisen - LA - - - - LA - - Beziehung vernichten - LAV - - - - - - - archivieren - LAV - LAV - - - - - erfassen LAV LAV - - - LAV LAV - - Ereignis vernichten - LAV - - - - - - - vorerfassen - - - - - LAV LAV - - Veranstaltungen verifizieren - LA - - - - LA - - Sportveranstaltungsbericht erfassen - LA - - - - LA - - zurückweisen - LA - - - - LA - - vernichten - LAV - LAV - - - - -
Person / Veranstaltung Alle Datenfelder operative Daten L LA L L - L L R-Aktiv - Funktion Stammdatenverwaltung - - - LAV LAV - - - - Benutzeradministration - - - - - - - - LAV
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L = Lesen A = Aktualisieren V = Vernichten R-Aktiv = nur Personen und untergeordnete Objekte, gegen die im Zeitpunkt der Anfrage eine Massnahme verhängt ist SH = Sektion Hooliganismus ISC = Informatik Service Center EJPD EZV = Eidgenössische Zollverwaltung SZH = Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus E = Städte-Polizei F = Grenzstellen R = Kantonale Polizei
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