AS 2013 1035
Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten
Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten
vom 15. Juni 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20111, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20052
Ersatz von Ausdrücken
1 In Artikel 67 Absatz 2 wird der Ausdruck «Das Bundesamt» durch «Es» ersetzt.
2 In Artikel 111 Absätze 1 und 4 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BFM»
ersetzt.
Art. 45a Eheungültigkeit Haben die zuständigen Behörden bei der Prüfung des Ehegattennachzugs nach den Artikeln 42–45 Anhaltspunkte dafür, dass für die Ehe ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs3 (ZGB) vorliegt, so melden sie dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Ehegattennachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.
Art. 50 Abs. 2
2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliede- rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
2010-1767 1035
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Art. 85 Abs. 8
8 Hat das BFM bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 7 Anhaltspunkte dafür,
dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB4 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.
Art. 88a Eingetragene Partnerschaft Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
2. Asylgesetz vom 26. Juni 19985
Art. 51 Abs. 1 und 1bis 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 1bis Hat das Bundesamt während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs6 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.
Art. 63 Abs. 4 4 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.
Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis
1 Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird vorüber-
gehend Schutz gewährt, wenn: 1bis Hat das Bundesamt während des Verfahrens zur vorübergehenden Schutzgewäh- rung Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 ZGB7 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Nachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sis- tiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechts- kräftigen Urteils sistiert.
4 SR 210 5 SR 142.31 6 SR 210 7 SR 210
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Art. 78 Abs. 3 3 Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.
Art. 79a Eingetragene Partnerschaft Die Bestimmungen des 3. und 4. Kapitels über Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
3. Zivilgesetzbuch8
Art. 43a Abs. 3bis 3bis Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3
1 Das Zivilstandsamt prüft, ob:
3. die Ehevoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob keine
Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten ent- spricht.
Art. 105 Ziff. 5 und 6 Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn:
5. ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat;
6. einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiter-
führung der Ehe entspricht den überwiegenden Interessen die- ses Ehegatten.
Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behör-
den des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültig- keitsgrund vorliegt.
Art. 107 Ziff. 4 Aufgehoben
8 SR 210
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4. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20049
Art. 6 Abs. 1
1 Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung
erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse sowie keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch um Eintragung offensichtlich nicht dem freien Willen der Partnerinnen oder Partner entspricht.
Art. 9 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2 zweiter Satz 1 Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn: d. eine der Partnerinnen oder einer der Partner der Eintragung der Partnerschaft nicht aus freiem Willen zugestimmt hat; e. eine der Partnerinnen oder einer der Partner minderjährig ist, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Eintragung entspricht den überwiegenden Interessen dieser Partnerin oder dieses Partners.
2 … Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes
und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.
5. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198710 über
das Internationale Privatrecht
Art. 44 II. Anwendbares Die Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. Recht
Art. 45a11 IV. Ungültig- 1 Für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe sind die schweizerischen erklärung der Ehe Gerichte am Wohnsitz eines Ehegatten oder, wenn ein Wohnsitz in der Schweiz fehlt, am Eheschliessungsort oder am Heimatort eines Ehegatten zuständig.
2 Die Klage untersteht schweizerischem Recht.
3 Für vorsorgliche Massnahmen und Nebenfolgen gelten die Arti-
kel 62–64 sinngemäss.
9 SR 211.231 10 SR 291
11 In der Fassung gemäss Änderung v. 19. Dez. 2008 des ZGB, Anhang Ziff. 13
(AS 2011 725 774).
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4 Ausländische Entscheidungen, welche die Ungültigkeit einer Ehe
feststellen, werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem die Ehe geschlossen wurde. Ist die Klage durch einen Ehegatten eingereicht worden, gilt Artikel 65 sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 65a 3a. Kapitel: Eingetragene Partnerschaft
Art. 65a I. Anwendung Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene des dritten Kapitels Partnerschaft sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 43 Absatz 2.
6. Strafgesetzbuch12
Art. 181a Zwangsheirat, 1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile erzwungene eingetragene oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Partnerschaft Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz
befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 15. Juni 2012 Ständerat, 15. Juni 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
12 SR 311.0
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. Oktober 2012 unbenützt abge-
laufen.13
2 Es wird auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzt.
27. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
13 BBl 2012 5937
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