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AS 2013 2209

Verordnung über die militärischen Informationssysteme

Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)

Änderung vom 26. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. Dezember 20091 über die militärischen Informations- systeme wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 6

6 Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben dem Führungsstab der Armee

auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stel- lungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlas- sung der persönlichen Waffe.

Art. 7 Bst. j und k Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei: j. der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Depar- tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) aus Prü- fungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheits- zustand der zu beurteilenden Person beziehen; k. bei den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absatz 2 MG2, die ernstzu- nehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Überlas- sung der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.

Art. 10a Informationssystem Flugmedizin (Art. 42 MIG)

Die im Informationssystem Flugmedizin (FAI-PIS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5a aufgeführt.

2013-0548 2209

Militärische Informationssysteme AS 2013

Gliederungstitel vor Art. 34a

8. Abschnitt: Informationssystem Auslandeinsatzadministration

Art. 34a Verantwortliches Organ Das «Kompetenzzentrum Swiss International» (Kom Zen SWISSINT) des Füh- rungsstabs der Armee betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA).

Art. 34b Zweck Das HYDRA dient dem Komp Zen SWISSINT für: a. die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehö- rigen der Armee; b. bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedens- erhaltenden Missionen teilnehmen; c. die Urlaubsadministration; d. die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.

Art. 34c Daten Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13a aufgeführt.

Art. 34d Datenbeschaffung Das Komp Zen SWISSINT beschafft die Daten für das HYDRA: a. bei den betreffenden Personen; b. aus dem PERAUS.

Art. 34e Datenbekanntgabe Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb des Komp Zen SWISSINT bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.

Art. 34f Datenaufbewahrung Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.

Art. 36 Aufgehoben

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Militärische Informationssysteme AS 2013

Art. 37 Informationssystem Kommandantenbüro (Art. 86 MIG)

Die im Informationssystem Kommandantenbüro (MIL Office) enthaltenen Perso- nendaten sind im Anhang 16 aufgeführt.

Art. 39 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 43

2. Abschnitt: Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit

Art. 43 Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS) dient

zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 2 MG3. Es umfasst: a. die Journalführung der Einsatzzentralen der Militärischen Sicherheit; b. die Rapportierung gerichtspolizeilicher Aufgaben der Berufsformationen der Militärischen Sicherheit; c. Informationen zur militärischen Sicherheitslage sowie zum Eigenschutz der Armee.

2 Die Militärische Sicherheit im Führungsstab der Armee betreibt das JORASYS

gestützt auf Artikel 100 Absatz 2 MG.

Art. 44 Daten

1 Das JORASYS enthält Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen,

sowie Daten von Drittpersonen, die infolge von Vorfällen im Zusammenhang mit der Armee oder mit Angehörigen der Armee erfasst werden.

2 Die im JORASYS enthaltenen Daten sind im Anhang 21a aufgeführt.

Art. 45 Datenbeschaffung

1 Die Militärische Sicherheit beschafft die Daten für das JORASYS bei:

a. der betreffenden Person; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemein- den; d. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechts- pflegebehörden.

3 SR 510.10

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Militärische Informationssysteme AS 2013

2 Sie hat durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken:

a. dem nationalen Polizeiindex; b. dem Informationssystem militärische Fahrberechtigungen (MIFA); c. dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe.

Art. 46 Datenbekanntgabe

1 Die Militärische Sicherheit macht die Daten des JORASYS durch Abrufverfahren

zugänglich: a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einsatzzentralen der Militäri- schen Sicherheit; b. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Militärischen Sicherheit zur Er- füllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG4; c. den Personen, die mit der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und dem Eigenschutz der Armee beauftragt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 2 MG.

2 Sie gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge der Militärjustiz

bekannt.

3 Sie gibt zudem den zuständigen Truppenkommandanten die für die Durchführung

eines Disziplinarverfahrens notwendigen Unterlagen bekannt.

Art. 47 Datenaufbewahrung

1 Die Daten im JORASYS werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht

längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten Dritter werden spätestens zehn Jahre nach dem Vorfall gelöscht.

Art. 48 Abs. 1 und 1bis

1 Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und

deren Konten des Datennetzwerkes des VBS. 1bis Bestimmte, nicht besonders schützenswerte Personendaten des AIS (Anhang 23 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 14) werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des AIS bearbeitet.

Art. 51 Abs. 2

2 Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des AIS externen Leistungserbringern

durch Abrufverfahren zugänglich.

4 SR 510.10

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Militärische Informationssysteme AS 2013

Gliederungstitel vor Art. 57a

5. Abschnitt: Militärisches Dosimetriesystem

Art. 57a Zweck und verantwortliches Organ 1 Das militärische Dosimetriesystem dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS während der Ausbildung oder einem Einsatz ausgesetzt sind.

2 Das Kompetenzzentrum der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen

und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC- KAMIR) betreibt das militärische Dosimetriesystem.

Art. 57b Daten Die im militärischen Dosimetriesystem enthaltenen Daten sind im Anhang 24a aufgeführt.

Art. 57c Datenbeschaffung Die für das militärische Dosimetriesystem zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS beschaffen die Daten für das militärische Dosimetriesystem: a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA; b. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS oder bei deren Vorgesetzten; c. durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.

Art. 57d Datenbekanntgabe Das Komp Zen ABC-KAMIR macht die Daten des militärischen Dosimetriesystems folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Strahlenschutzsachverständigen des Komp Zen ABC-KAMIR; b. den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS für ihren Bereich.

Art. 57e Datenaufbewahrung Die Daten im militärischen Dosimetriesystem werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

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Militärische Informationssysteme AS 2013

Gliederungstitel vor Art. 57f

6. Abschnitt: Geolokalisierungssysteme

Art. 57f

1 Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der aktuellen Standortbestimmung von

Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten sowie der zeitgerechten Dienstleistungs- erbringung ausschaltbare Geolokalisierungssysteme einsetzen.

2 Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.

Gliederungstitel vor Art. 66f

4. Abschnitt: Informationssystem fliegerische Aus- und Weiterbildung

Art. 66f Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem für die fliegerische Eignungsabklärung (SPHAIR-Expert)

dient der Luftwaffe zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erfassung von Personen, die sich für eine Ausbildung zum Militärpiloten oder zur Militärpilotin, zum Berufspiloten oder zur Berufspilotin, zum Flug- lehrer oder zur Fluglehrerin oder zum Fallschirmaufklärer oder zur Fall- schirmaufklärerin interessieren; b. Erfassung von Flug- und Sprungschulen sowie Kaderpersonen zur Durch- führung von SPHAIR-Expert-Kursen; c. Planung und Durchführung von Vorkursen und Kursen zur Evaluation von Anwärtern und Anwärterinnen für Ausbildungen nach Buchstabe a; d. Erfassung und Analyse der Testresultate; e. Qualifikation und Selektion von Flugkandidaten und -kandidatinnen sowie Sprungkandidaten und -kandidatinnen.

2 Die Luftwaffe betreibt das SPHAIR-Expert.

Art. 66g Daten Die im SPHAIR-Expert enthaltenen Daten sind im Anhang 29b aufgeführt.

Art. 66h Datenbeschaffung Die Luftwaffe oder durch diese beauftragte Dritte beschaffen die Daten für das SPHAIR-Expert: a. bei der betreffenden Person; b. bei den für die Selektionsentscheide zuständigen militärischen Kommandos; c. beim Fliegerärztlichen Institut;

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Militärische Informationssysteme AS 2013

d. bei den mit der Durchführung der Tests beauftragten Flug- und Sprungschu- len.

Art. 66i Datenbekanntgabe

1 Die Luftwaffe macht die Daten des SPHAIR-Expert folgenden Stellen und Per-

sonen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den für die Durchführung der Tests zuständigen militärischen Stellen der Luftwaffe; b. den für die Selektionsentscheide zuständigen Stellen sowie dem Fliegerärzt- lichen Institut; c. den betreffenden Personen zur Erfassung ihrer Daten und für das Abrufen der Testresultate und Schlussergebnisse; d. den mit der Administration beauftragten Stellen.

2 Siegibt den mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und

Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern und E-Mail- Adresse der betroffenen Person bekannt.

3 Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIR-

Expert abgespeicherte Schlussempfehlung sowie die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.

Art. 66j Datenaufbewahrung Die Daten im SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten SPHAIR-Kurses längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 67

5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme

1. Abschnitt: Daten der Sicherheitsinformationssysteme nach dem MIG

Gliederungstitel vor Art. 70a

2. Abschnitt:

Elektronisches Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung

Art. 70a Zweck und verantwortliches Organ

1 Das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung dient im

Ereignisfall dem Aufgebot der Mitglieder von Krisenstäben.

2 Der Führungsstab der Armee betreibt dieses System.

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Militärische Informationssysteme AS 2013

Art. 70b Daten Die im elektronischen Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung enthal- tenen Daten sind im Anhang 33a aufgeführt.

Art. 70c Datenbeschaffung Die für das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung verantwortlichen Personen beschaffen die Daten bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS und aus dem Personalinformationssystem der Bun- desverwaltung (BV-PLUS).

Art. 70d Datenbekanntgabe Die Daten des elektronischen Alarmierungssystems Krisenmanagement Verteidi- gung sind folgenden Stellen und Personen zugänglich: a. dem Führungsstab der Armee; b. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fachstelle Krisenmanagement Verteidigung; c. den Mitgliedern der Krisenstäbe; d. den verantwortlichen Personen der Verwaltungseinheiten im VBS.

Art. 70e Datenaufbewahrung Die im elektronischen Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung erfass- ten Daten werden längstens bis zum Ausscheiden der Mitglieder aus dem jeweiligen Krisenstab aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 70f

3. Abschnitt: Flugsicherheitsmeldesystem

Art. 70f Zweck und verantwortliches Organ

1 Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Mana-

gement» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vor- kommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.

2 Die Luftwaffe betreibt das HARAM.

Art. 70g Daten Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33b aufgeführt.

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Militärische Informationssysteme AS 2013

Art. 70h Datenbeschaffung Die Daten im HARAM werden beschafft bei: a. Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhn- lichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen; b. der Flugsicherheit der Luftwaffe.

Art. 70i Datenbekanntgabe Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.

Art. 70k Datenaufbewahrung Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 72f

3. Abschnitt:

Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration

Art. 72f Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) dient

der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst, insbesondere bei: a. der Planung und Durchführung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen; b. der Kontrolle der Schiesspflicht und der Nachführung der Schiesspflichter- füllung; c. der Waffenbestellung für Jungschützenkurse; d. der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützenverei- nen und Nachschiesskursen; e. der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste; f. der Abrechnung von Spesen von Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; g. der Verwaltung der Schiessanlagen.

2 Das Heer betreibt das VVAdmin und stellt es den anerkannten Schiessvereinen,

den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst sowie den Stellen, die Aufgaben im Schiesswesen ausser Dienst erfüllen, zur Verfügung.

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Militärische Informationssysteme AS 2013

Art. 72fbis Daten 1 Das VVAdmin enthält die für die Kontrolle von obligatorischen und nicht obliga- torischen Schiessübungen benötigten Daten von: a. schiesspflichtigen Angehörigen der Armee; b. Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; c. Vereinsmitgliedern anerkannter Schiessvereine; d. Leihwaffenbesitzern und Leihwaffenbesitzerinnen.

2 Die in der VVAdmin enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35b aufgeführt.

Art. 72fter Datenbeschaffung Die Daten für das VVAdmin werden beschafft: a. bei den anerkannten Schiessvereinen; b. bei den Militärbehörden; c. bei den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; d. bei den Leihwaffenbesitzern und Leihwaffenbesitzerinnen.

Art. 72fquater Datenbekanntgabe Die Daten des VVAdmin werden folgenden Stellen und Personen bekannt gegeben: a. den anerkannten Schiessvereinen; b. den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; c. den Militärbehörden; d. der Alters- und Hinterlassenenversicherung; e. den Steuerverwaltungen; f. der PostFinance.

Art. 72fquinquies Datenaufbewahrung Die Daten im VVAdmin werden nach den folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt: a. Entlassung der schiesspflichtigen Angehörigen der Armee aus der Militär- dienstpflicht; b. Aufgabe der Tätigkeit als Funktionär oder Funktionärin im Schiesswesen ausser Dienst; c. Vereinsaustritt; d. Rückgabe der Leihwaffe; e. Tod.

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Gliederungstitel vor Art. 72g

4. Abschnitt:

Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung

Art. 72g Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt für ihre Verwaltungseinheiten und für die Armee das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) und stellt es diesen zur Verfügung.

Art. 72gbis Zweck Das PSN dient der logistischen, finanziellen und personellen Führung der Armee sowie der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung. Es bezweckt: a. die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft sowie der Abrüstung der Angehörigen der Armee und der Truppe; b. die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten; c. die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kon- trolle der Abgabe zu Eigentum; d. den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und den Austausch mit Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffen- gesetzes vom 20. Juni 19975; e. die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Abrech- nungsdaten des zivilen und des militärischen Personals.

Art. 72gter Daten

1 Das PSN enthält folgende Daten der Militärdienstpflichtigen:

a. Personalien und Kontrolldaten mit Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Einsatz und Ausrüstung sowie Status nach dem MG6; b. Korrespondenz und Geschäftskontrolle; c. Daten über die Militärdienstleistung; d. sanitätsdienstliche Daten, die für die Ausrüstung notwendig sind; e. freiwillig gemeldete Daten. 2 Es enthält folgende Daten von Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen sowie von Besitzern und Besitzerinnen einer persönlichen Waffe oder einer Leih- waffe:

5 SR 514.54 6 SR 510.10

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Militärische Informationssysteme AS 2013

a. Personalien; b. Daten über die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die Abnahme und den Entzug von Armeewaffen; c. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden; d. Daten zur Überlassung zu Eigentum sowie Hinderungsgründe dazu.

3 Es enthält Personalien und Kontrolldaten über die Abgabe und Rücknahme von

Armeematerial an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung und Dritte. 4 Es enthält die Daten der Angestellten nach den Artikeln 27b und 27c des Bundes- personalgesetzes vom 24. März 20007 für das Bewerbungsdossier und das Personal- dossier.

5 Die im PSN enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35c aufgeführt.

Art. 72gquater Datenbeschaffung Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei: a. den betreffenden Angehörigen der Armee oder ihrer gesetzlichen Vertre- tung; b. Dritten; c. den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidi- gung und den direkten Vorgesetzten; d. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem BV-PLUS sowie aus den Informa- tionssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19978.

Art. 72gquinquies Datenbekanntgabe

1 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN

folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Bund und Kantonen, die für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind; b. dem Führungsstab der Armee für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe; c. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Ein- sicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung; d. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;

7 SR 172.220.1 8 SR 514.54

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Militärische Informationssysteme AS 2013

e. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbei- ter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden; f. bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzen nach den Buchstaben d und e. 2 Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt: a. den militärischen Kommandos und den Militärbehörden; b. der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19979; c. berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung; d. dem BV-PLUS über eine Schnittstelle; e. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Auf- gaben notwendig ist.

Art. 72gsexies Datenaufbewahrung

1 Die Daten im PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht wäh-

rend fünf Jahren aufbewahrt.

2 Die Daten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung und

Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

3 Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme oder

den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Abgabe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt.

4 Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung

des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt, während eines laufenden Rechtsstreits längstens bis zum Abschluss des Verfahrens.

9 SR 514.54

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Militärische Informationssysteme AS 2013

Gliederungstitel vor Art. 72h

5. Abschnitt: Hilfsdatensammlungen

Art. 72h Zweck und verantwortliches Organ Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Komman- dos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatensamm- lungen dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.

Art. 72hbis Daten In den Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgaben- erfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35d bearbeitet werden.

Art. 72hter Datenbeschaffung Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Komman- dos beschaffen die Daten: a. von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA; b. bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten; c. von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.

Art. 72hquater Datenbekanntgabe Die Daten von Hilfsdatensammlungen können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Art. 72hquinquies Datenaufbewahrung Die Daten in Hilfsdatensammlungen dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.

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Gliederungstitel vor Art. 72i

6. Abschnitt: Informationssystem historisches Armeematerial

Art. 72i Zweck und verantwortliches Organ

1 Das Informationssystem historisches Armeematerial (ISHAM) dient der Verwal-

tung von historischem Material der Schweizer Armee, das als Kulturgut ausgeschie- den wurde. Es dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. der Registrierung des historischen Materials der Schweizer Armee; b. der Registrierung qualifizierter Museen sowie von Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen; c. der Kontrolle der Abgabe von historischem Material der Schweizer Armee an qualifizierte Museen, Sammler, Sammlerinnen und Traditionsvereine; d. der regelmässigen Kontrolle der Abgabeauflagen bis zur Rückgabe von his- torischem Material der Schweizer Armee; e. der Kontrolle der Annahme von historischem Material der Schweizer Armee durch die Zentralstelle historisches Material der Schweizer Armee (ZSHAM) von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Tradi- tionsvereinen bis zu dessen Rückgabe.

2 Die ZSHAM betreibt das ISHAM.

Art. 72ibis Daten Die im ISHAM enthaltenen Daten sind im Anhang 35e aufgeführt.

Art. 72iter Datenbeschaffung Die ZSHAM beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Mate- rialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und der armasuisse.

Art.72iquater Datenbekanntgabe

1 Die Daten des ISHAM sind ausschliesslich den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

der ZSHAM zugänglich.

2 Die ZSHAM gibt die Daten des ISHAM den Strafuntersuchungs- und Strafverfol-

gungsbehörden bekannt, sofern dies für die Untersuchung notwendig ist.

3 Sie gibt die Daten von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und

Traditionsvereinen mit deren Einverständnis der armasuisse bekannt.

Art.72iquinquies Datenaufbewahrung Personenbezogene Daten werden nach der Rückgabe des historischen Materials an die ZSHAM längstens während zwei Jahren aufbewahrt.

2223

Militärische Informationssysteme AS 2013

Art. 73 Folgende Informationssysteme sind aufgehoben: a. das Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee (AdA-Kont- rolle; Art. 78–83 MIG); b. das Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung (KEP; Art. 96–101 MIG).

II

1 Die Anhänge 1, 2, 6, 8, 13a, 16, 17 und 25 werden gemäss Beilage geändert.

2 Die Anhänge 15 und 18 werden aufgehoben.

3 Diese Verordnung erhält zusätzlich die Anhänge 5a, 21a, 24a, 29b, 33a, 33b, 35b, 35c, 35d, 35e gemäss Beilage.

III Die Verordnung vom 26. Oktober 201110 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 2

2 Dieses System wird in den Artikeln 72g–72gsexies der Verordnung vom

16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme geregelt.

IV Diese Änderung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

10 SR 172.220.111.4

2224

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 1 (Art. 4)

Daten des PISA

Ziff. 13a–d, 25a, 46a, 50, 50a, 56, 92a, 101a und 106

Personalien 13a. Geburtsort und -land 13b. Körpergrösse 13c. Augen- und Haarfarbe 13d. Passfoto

Rekrutierungsdaten 25a. Medizinisch bedingte Abgabe- oder Bezugseinschränkung (R-Flag)

Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung 46a. Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, vorsorgliche Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum

50. Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Entscheid, Art und

Datum der Prüfung 50a. Integritätsprüfung mit Empfehlung (erfüllt/nicht erfüllt) und Datum der Prü- fung von Angehörigen der Armee für die Funktion eines Truppenrechnungs- führers oder einer Truppenrechnungsführerin

56. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglich-

keit nach der Rekrutierung samt medizinisch bedingter Abgabe- oder Be- zugseinschränkung (R-Flag)

Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen 92a. Gemeldete Daten über hängige Strafverfahren

Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten 101a. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse samt Telefon- und Faxnum- mern sowie E-Mail-Adresse

Geschäftskontrolle, Korrespondenzverwaltung sowie Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee

106. Daten für die Kaderselektion und die Kontrolle des Verfahrens für das Qua-

lifikations- und Mutationswesen in der Armee

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Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 2 (Art. 6)

Daten des MEDISA

Ziff. 12

12. Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand

beziehen und die für die medizinische und psychologische Beurteilung notwendig sind: a. aus Prüfungsergebnissen der Risikoanalysen der Fachstelle für Perso- nensicherheitsprüfungen im VBS; b. aus Hinweisen zu Hinderungsgründen betreffend die Überlassung der persönlichen Waffe oder Leihwaffe.

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Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 5a (Art. 10a)

Daten des FAI-PIS

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. Geburtsdatum

5. AHV-Versichertennummer

6. Einteilung und Grad

7. Funktion

8. Ärztlicher Fragebogen

9. Berichte externer Spezialisten und Spezialistinnen

10. Anamnestische Angaben zum Gesundheitszustand sowie dem flugmedizi-

nischen und flugpsychologischen Verlauf

11. Befunde aus den flugmedizinischen und flugpsychologischen Untersuchun-

gen

12. Befunde der laborchemischen Untersuchung sowie der medizinischen Tests

13. Röntgenbilder und deren Befunde

14. Korrespondenz und Überweisungsdokumente

15. Angaben über flugmedizinische und flugpsychologische Massnahmen, die

getroffen wurden

16. Entscheide zur Einteilung sowie zur Flug- und Sprungtauglichkeit

2227

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 6 (Art. 11)

Daten des EAAD

Ziff. 15, 21 und 22

15. Resultate der Eignungsprüfungen mit Datum

Zusätzlich bei einer Anstellung:

21. Daten über die Verwendung, insbesondere die Teilnahme an Auslandeinsät-

zen, Kursen und Auslandkommandierungen

22. Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen mit Erwerbsdatum,

Resultat und Verfalldatum

2228

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 8 (Art. 13)

Daten des IPV

Ziff. 13

13. Berufliche sowie Aus- und Weiterbildungsinteressen

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Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 13a (Art. 34c)

Daten des HYDRA

1. Name

2. Vorname

3. Adresse

4. Muttersprache

5. Geburtsdatum

6. AHV-Versichertennummer

7. PERAUS-Nummer

8. Einsatzdaten mit Missionsbezeichnungen und -dauer

9. Einteilung und militärischer Grad im nationalen Einsatz

10. Militärischer Grad im internationalen Einsatz

11. Erfassungsdatum

12. Standort des Dienstbüchleins

13. Notizen

14. Auslandeinsatzauszeichnungen

15. Angaben zur Militärversicherung (MV-Referenznummer, Vorfalldatum und

Arbeitsunfähigkeitsdauer)

16. Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse

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Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 16 (Art. 37)

Titel sowie Ziff. 5, 6 und 10

Daten des MIL Office

5. Ausbildung und Ausrüstung

6. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens

10. Daten des Disziplinarstrafwesens (Strafkontrolle)

2231

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 17 (Art. 38)

Daten des ISKE

Ziff. 4a, 13, 13a, 13b und 21

4a. Personalnummer

13. schulische und berufliche Aus- und Weiterbildungen, Zertifizierungen

13a. Informatikkenntnisse 13b. Projekt- und Führungserfahrung

21. Mitarbeiterprofil mit Selbst-, Sozial-, Führungs- und Fachkompetenzen

2232

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 21a (Art. 44 Abs. 2)

Daten des JORASYS Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie von Dritten:

1. Name, Vorname

2. AHV-Versichertennummer

3. Geburtsdatum und -ort

4. Heimatort

5. Nationalität und Aufenthaltsstatus

6. Zivilstand

7. Beruf, Funktion und Arbeitgeber

8. Gesetzliche Vertretung, Personalien der gesetzlichen Vertretung

9. Ausweisart- und nummer

10. Personalien von Drittpersonen, die am Verfahren beteiligt sind (Auskunfts-

personen)

11. Kontrollschild des Fahrzeugs, Name, Vorname und Adresse der Fahrzeug-

halterin oder des Fahrzeughalters sowie Motorfahrzeugversicherung

Zusätzliche Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen:

12. Einteilung, Grad und Funktion

13. Dienstleistungen in der Armee

14. Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme

oder des Entzugs

15. Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises

16. Atemluft- und Blutprobenanalysen und -ergebnisse

17. Einkommens- und Vermögensverhältnisse

18. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände

2233

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Anhang 24a (Art. 57b)

Daten des militärischen Dosimetriesystems

1. Name

2. Vorname

3. Geschlecht

4. AHV-Versichertennummer

5. Einteilung

6. Dosimeternummern

7. Dosimetermeldungen (Dosiswerte, Status des Dosimeters)

8. Grenz- und Warnschwellen

2234

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 25 (Art. 58)

Daten der Informationssysteme von Simulatoren

Ziff. 12

12. Bild- und Filmaufnahmen

2235

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 29b (Art. 66g)

Daten des SPHAIR-Expert

1. Personalien, Adresse und Zivilstand

2. E-Mail-Adresse

3. Lebenslauf und Angaben über die Sprung- und Flugvorerfahrung

4. AHV-Versichertennummer

5. Staatszugehörigkeit, Geburtsdatum und -ort

6. Sprachkenntnisse

7. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee

8. Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen

9. Selektionsstatus und -entscheide (geeignet/ungeeignet für weitere Abklä-

rungsschritte

10. Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung zu Ausschlusskriterien für

Piloten- oder Fallschirmaufklärer/innen

11. Angaben über die Kleidergrösse

12. Telefonnummern (privat/Mobiltelefon)

2236

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 33a (Art. 70b)

Daten des elektronischen Alarmierungssystems Krisenmanagement Verteidigung

1. Name

2. Vorname

3. Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation V

4. Telefonnummern Privat

5. Telefonnummer Geschäft

6. Mobiltelefonnummer

7. Pager

8. E-Mail-Adresse Geschäft

2237

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 33b (Art. 70g)

Daten des HARAM

1. Name

2. Vorname

3. Organisation

4. Funktion

5. E-Mail-Adresse

6. Beschreibung des Risikos bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, bei einem

besonderen Vorkommnis und einer Sicherheitslücke rund um Flugopera- tionen

7. Flugzeugtyp und -nummer

8. Namen, Vornamen und Adressen weiterer involvierter Personen und Organi-

sationen

2238

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 35b (Art. 72fbis Abs. 2)

Daten des VVAdmin

1. Name, Vorname

2. Geschlecht

3. AHV-Versichertennummer

4. Geburtsdatum

5. Adresse

6. Beruf

7. Muttersprache

8. Heimatgemeinde

9. Gradzusatz (i Gst/RKD/aD/Asg)

10. Einteilung

11. Waffennummer des Sturmgewehrs oder der Pistole

12. Letzte aktuelle Aufforderung zur Schiesspflichterfüllung (Brief)

13. Codierte Dienstbemerkung für medizinische Untauglichkeit oder Schiess-

untauglichkeit (R-Flag)

14. Mutationscode (Neuzugang/Löschung/Mutation)

2239

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 35c (Art. 72gter Abs. 5)

Daten des PSN Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen

1 Personalien

1.1 Name, Vorname

1.2 Adresse mit Wohnkanton, Wohnort und Postleitzahl

2 Stammdaten

2.1 AHV-Versichertennummer

2.2 Geburtsdatum

2.3 Geschlecht

2.4 Muttersprache

2.5 Beruf

2.6 Telefonnummern Geschäft und privat

2.7 Faxnummern Geschäft und privat

2.8 E-Mail-Adressen

3 Administration

3.1 Personalnummer

3.2 Gültig ab/bis

3.3 Geändert von/am

3.4 Aufgebotsgrund und -datum

3.5 Aufgeboten durch

3.6 Interne Bemerkung

3.7 Anrecht auf Eigentum Waffe

3.8 Waffentyp und Waffennummer

3.9 Erledigungsdatum

3.10 Mahnung

3.11 Abtretung an LBA

3.12 Abtretung an Militärische Sicherheit

3.13 Abtretung an Region Militärische Sicherheit

3.14 Abtretung an Oberauditorat

3.15 Abtretung an Kreiskommando

2240

Militärische Informationssysteme AS 2013

3.16 Rückgabe an Logistikbasis der Armee

3.17 Rückgabe an Armeelogistikcenter

4 Hinterlegung der Ausrüstung

4.1 Gültig ab/bis

4.2 Geändert von/am

4.3 Hinterlegungsart, -grund und -ort

4.4 Hinterlegungsnummer

4.5 Hinterlegungskostenpflicht

4.6 Hinterlegungskosten Belegung bis

4.7 Rechnungsnummer

5 Korrespondenz über die persönliche Ausrüstung

5.1 Gültig ab/bis

5.2 Geändert von/am

5.3 Dokumente (Art, Version, Teildokumente)

6 Auslandeinsatz

6.1 Gültig ab/bis

6.2 Geändert von/am

6.3 Einsatzart

6.4 Einsatzende

7 Waffe zu Eigentum

7.1 Gültig ab/bis

7.2 Geändert von/am

7.3 Material

7.4 Waffennummer

Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

8 Administration

8.1 Dienstbüchlein erhalten von

8.2 Dienstbüchlein abgegeben an

9 Status nach Militärgesetz

9.1 Tauglichkeit mit Datum

2241

Militärische Informationssysteme AS 2013

10 Dienstbemerkungen Katalog

10.1 Dienstbemerkung Code

10.2 Gültigkeitsdatum und -status

11 Dienstbemerkungen Waffe

11.1 Codierte Dienstbemerkung zur Waffe mit Datum und Befristung

11.2 R-Flag: medizinische Untauglichkeit

11.3 Code 91: vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe

11.4 Code 90: definitive Abnahme (Entzug) der persönlichen Waffe oder Leih-

waffe

12 Waffenlos

12.1 Gültig ab/bis

12.2 Geändert von/am

12.3 Waffenlos

13 Taschenmunition

13.1 Gültig ab/bis

13.2 Geändert von/am

13.3 Taschenmunition

14 Weitere Daten

14.1 Brillenträger/in

14.2 Führerausweiskategorie

Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

15 Stammdaten

15.1 Mutationscode des Datensatzes (Code Funktion/Ausbildung/Einheit)

15.2 Einheitsnummer mit aktueller/letzter Einteilung

15.3 Funktion und Grad mit Gradzusatz

15.4 Noch zu leistende Diensttage

15.5 Spezialausbildung

15.6 Auszeichnungen (maximal 10)

15.7 Truppengattung

15.8 Anrechenbare Diensttage

16 Dienstvormerk

16.1 Einheit/Schule/Kurs

16.2 Art des Dienstes

2242

Militärische Informationssysteme AS 2013

16.3 Fremde Einheit

16.4 Kontrolle Dienstpflicht

16.5 Entlassungsdatum

Daten über militärisches Personal

17 Militärisches Personal

17.1 Gültig ab/bis

17.2 Geändert von/am

17.3 Zusatzausbildung militärisches Personal

17.4 Gutschein militärisches Personal

Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

18 Personalgewinnung

18.1 Bewerbungsdossier

18.2 Anstellungsunterlagen

18.3 Sicherheit

19 Personalführung

19.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen

19.2 Stellenbeschreibungen

19.3 Zeugnisse

19.4 Arbeitszeit

19.5 Personaleinsatz

19.6 Disziplinarwesen

19.7 Bewilligungen

19.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

20 Personalhonorierung

20.1 Lohn/Zulagen

20.2 Spesen

20.3 Prämien

20.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen

20.5 Familienergänzende Kinderbetreuung

21 Sozialversicherungen

21.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbser-

satzordnung/Arbeitslosenversicherung

21.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung

2243

Militärische Informationssysteme AS 2013

21.3 Familienzulagen

21.4 Pensionskasse des Bundes

21.5 Militärversicherung

22 Gesundheit

22.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt

22.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit

22.3 Arztzeugnisse

22.4 Ermächtigung für Ärzte und Ärztinnen und Versicherungen

22.5 Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst

22.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall

23 Versicherungen Allgemein

23.1 Unterlagen Haftpflichtfälle

23.2 Effektenschäden

24 Personalentwicklung

24.1 Aus- und Weiterbildung

24.2 Entwicklungsmassnahmen

24.3 Qualifikationen

24.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen

24.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen

24.6 Kaderentwicklung

24.7 Berufliche Grundbildung

25 Austritt/Übertritt

25.1 Kündigung Arbeitgeber

25.2 Kündigung Arbeitnehmer

25.3 Pensionierung

25.4 Todesfall

25.5 Austrittsformalitäten/Austrittsinterview

25.6 Übertrittsformalitäten

26 Militärisches Personal

26.1 Einteilung/Grad/Ausrüstung

26.2 Militärische Prüfungs- und Testresultate

26.3 Beförderungen/Abkommandierungen

2244

Militärische Informationssysteme AS 2013

26.4 Vorruhestand

26.5 Zeitmilitär

27 Betriebliche Daten

27.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan

27.2 Organisatorische Zuordnung

27.3 Zeit- und Leistungswirtschaft

27.4 Leihgaben

27.5 Weitere relevante betriebliche Daten

2245

Militärische Informationssysteme AS 2013

Anhang 35d (Art. 72hbis)

Daten der Hilfsdatensammlungen

1. Name

2. Vorname

3. Geschlecht

4. Geburtsdatum

5. AHV-Versichertennummer

6. Personalnummer

7. Muttersprache

8. Nationalität

9. Korrespondenz-, Notfall- und E-Mailadresse

10. Telefon- und Fax-Nummern

11. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, vorgesehene Funktion

12. Beruf und Titel

13. Zivilstand

14. Einrückungsart mit Fahrzeugangaben

15. Soldauszahlung und Bankverbindung für Soldauszahlung

16. Übersicht über eingereichte Unterlagen

17. Gruppen- und Zimmerzuteilung

18. Absolvierte Ausbildungen und Spezialfunktionen

19. Noch zu leistende Diensttage

20. An- und Abwesenheiten

21. Ausrüstung

22. Inventar, Bestellungen, Reservationen, Ausleihen

23. Ressourcenbeschreibung (Fahrzeuge, Materialien, Räume, Geräte)

2246

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Anhang 35e (Art. 72ibis)

Daten des Informationssystems historisches Armeematerial Daten von Museen, Sammler/innen und Traditionsvereinen

1. Name, Vorname

2. Institution, Trägerschaft, Sitz und Gründungsjahr

3. Adresse

4. Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und Homepage

5. Förder- oder Gönnerverein mit Statuten

6. Daten zum Museumsbetrieb oder zur Sammlung

7. Sammlungsschwerpunkte Militaria

8. Mitgliedschaft beim Verband der Museen der Schweiz und weitere Mit-

gliedschaften

9. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse

der Kontaktperson

10. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse

des oder der Sicherheitsbeauftragten

11. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und

Bewilligungsnummer des oder der Strahlenschutzsachverständigen

12. Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Zerstörung und Diebstahl

Daten über Leihgaben, Schenkungen, Auflagen und Bewilligungen

13. Materialart, -typ, Seriennummer und Hersteller/in

14. Vertrag über die Leihgabe oder Schenkung

15. Verzeichnis der Leihgaben und Schenkungen

16. Verpflichtungen, Auflagen und Bewilligungen

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Militärische Informationssysteme AS 2013

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