AS 2013 2209
Verordnung über die militärischen Informationssysteme
Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)
Änderung vom 26. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 16. Dezember 20091 über die militärischen Informations- systeme wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 6
6 Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben dem Führungsstab der Armee
auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stel- lungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlas- sung der persönlichen Waffe.
Art. 7 Bst. j und k Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei: j. der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Depar- tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) aus Prü- fungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheits- zustand der zu beurteilenden Person beziehen; k. bei den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absatz 2 MG2, die ernstzu- nehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Überlas- sung der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.
Art. 10a Informationssystem Flugmedizin (Art. 42 MIG)
Die im Informationssystem Flugmedizin (FAI-PIS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5a aufgeführt.
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Gliederungstitel vor Art. 34a
8. Abschnitt: Informationssystem Auslandeinsatzadministration
Art. 34a Verantwortliches Organ Das «Kompetenzzentrum Swiss International» (Kom Zen SWISSINT) des Füh- rungsstabs der Armee betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA).
Art. 34b Zweck Das HYDRA dient dem Komp Zen SWISSINT für: a. die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehö- rigen der Armee; b. bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedens- erhaltenden Missionen teilnehmen; c. die Urlaubsadministration; d. die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.
Art. 34c Daten Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13a aufgeführt.
Art. 34d Datenbeschaffung Das Komp Zen SWISSINT beschafft die Daten für das HYDRA: a. bei den betreffenden Personen; b. aus dem PERAUS.
Art. 34e Datenbekanntgabe Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb des Komp Zen SWISSINT bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.
Art. 34f Datenaufbewahrung Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.
Art. 36 Aufgehoben
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Art. 37 Informationssystem Kommandantenbüro (Art. 86 MIG)
Die im Informationssystem Kommandantenbüro (MIL Office) enthaltenen Perso- nendaten sind im Anhang 16 aufgeführt.
Art. 39 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 43
2. Abschnitt: Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit
Art. 43 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS) dient
zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 2 MG3. Es umfasst: a. die Journalführung der Einsatzzentralen der Militärischen Sicherheit; b. die Rapportierung gerichtspolizeilicher Aufgaben der Berufsformationen der Militärischen Sicherheit; c. Informationen zur militärischen Sicherheitslage sowie zum Eigenschutz der Armee.
2 Die Militärische Sicherheit im Führungsstab der Armee betreibt das JORASYS
gestützt auf Artikel 100 Absatz 2 MG.
Art. 44 Daten
1 Das JORASYS enthält Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen,
sowie Daten von Drittpersonen, die infolge von Vorfällen im Zusammenhang mit der Armee oder mit Angehörigen der Armee erfasst werden.
2 Die im JORASYS enthaltenen Daten sind im Anhang 21a aufgeführt.
Art. 45 Datenbeschaffung
1 Die Militärische Sicherheit beschafft die Daten für das JORASYS bei:
a. der betreffenden Person; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemein- den; d. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechts- pflegebehörden.
3 SR 510.10
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Militärische Informationssysteme AS 2013
2 Sie hat durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken:
a. dem nationalen Polizeiindex; b. dem Informationssystem militärische Fahrberechtigungen (MIFA); c. dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe.
Art. 46 Datenbekanntgabe
1 Die Militärische Sicherheit macht die Daten des JORASYS durch Abrufverfahren
zugänglich: a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einsatzzentralen der Militäri- schen Sicherheit; b. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Militärischen Sicherheit zur Er- füllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG4; c. den Personen, die mit der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und dem Eigenschutz der Armee beauftragt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 2 MG.
2 Sie gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge der Militärjustiz
bekannt.
3 Sie gibt zudem den zuständigen Truppenkommandanten die für die Durchführung
eines Disziplinarverfahrens notwendigen Unterlagen bekannt.
Art. 47 Datenaufbewahrung
1 Die Daten im JORASYS werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
2 Die Daten Dritter werden spätestens zehn Jahre nach dem Vorfall gelöscht.
Art. 48 Abs. 1 und 1bis
1 Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und
deren Konten des Datennetzwerkes des VBS. 1bis Bestimmte, nicht besonders schützenswerte Personendaten des AIS (Anhang 23 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 14) werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des AIS bearbeitet.
Art. 51 Abs. 2
2 Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des AIS externen Leistungserbringern
durch Abrufverfahren zugänglich.
4 SR 510.10
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Gliederungstitel vor Art. 57a
5. Abschnitt: Militärisches Dosimetriesystem
Art. 57a Zweck und verantwortliches Organ 1 Das militärische Dosimetriesystem dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS während der Ausbildung oder einem Einsatz ausgesetzt sind.
2 Das Kompetenzzentrum der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen
und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC- KAMIR) betreibt das militärische Dosimetriesystem.
Art. 57b Daten Die im militärischen Dosimetriesystem enthaltenen Daten sind im Anhang 24a aufgeführt.
Art. 57c Datenbeschaffung Die für das militärische Dosimetriesystem zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS beschaffen die Daten für das militärische Dosimetriesystem: a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA; b. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS oder bei deren Vorgesetzten; c. durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.
Art. 57d Datenbekanntgabe Das Komp Zen ABC-KAMIR macht die Daten des militärischen Dosimetriesystems folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Strahlenschutzsachverständigen des Komp Zen ABC-KAMIR; b. den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS für ihren Bereich.
Art. 57e Datenaufbewahrung Die Daten im militärischen Dosimetriesystem werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Gliederungstitel vor Art. 57f
6. Abschnitt: Geolokalisierungssysteme
Art. 57f
1 Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der aktuellen Standortbestimmung von
Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten sowie der zeitgerechten Dienstleistungs- erbringung ausschaltbare Geolokalisierungssysteme einsetzen.
2 Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.
Gliederungstitel vor Art. 66f
4. Abschnitt: Informationssystem fliegerische Aus- und Weiterbildung
Art. 66f Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem für die fliegerische Eignungsabklärung (SPHAIR-Expert)
dient der Luftwaffe zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erfassung von Personen, die sich für eine Ausbildung zum Militärpiloten oder zur Militärpilotin, zum Berufspiloten oder zur Berufspilotin, zum Flug- lehrer oder zur Fluglehrerin oder zum Fallschirmaufklärer oder zur Fall- schirmaufklärerin interessieren; b. Erfassung von Flug- und Sprungschulen sowie Kaderpersonen zur Durch- führung von SPHAIR-Expert-Kursen; c. Planung und Durchführung von Vorkursen und Kursen zur Evaluation von Anwärtern und Anwärterinnen für Ausbildungen nach Buchstabe a; d. Erfassung und Analyse der Testresultate; e. Qualifikation und Selektion von Flugkandidaten und -kandidatinnen sowie Sprungkandidaten und -kandidatinnen.
2 Die Luftwaffe betreibt das SPHAIR-Expert.
Art. 66g Daten Die im SPHAIR-Expert enthaltenen Daten sind im Anhang 29b aufgeführt.
Art. 66h Datenbeschaffung Die Luftwaffe oder durch diese beauftragte Dritte beschaffen die Daten für das SPHAIR-Expert: a. bei der betreffenden Person; b. bei den für die Selektionsentscheide zuständigen militärischen Kommandos; c. beim Fliegerärztlichen Institut;
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Militärische Informationssysteme AS 2013
d. bei den mit der Durchführung der Tests beauftragten Flug- und Sprungschu- len.
Art. 66i Datenbekanntgabe
1 Die Luftwaffe macht die Daten des SPHAIR-Expert folgenden Stellen und Per-
sonen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den für die Durchführung der Tests zuständigen militärischen Stellen der Luftwaffe; b. den für die Selektionsentscheide zuständigen Stellen sowie dem Fliegerärzt- lichen Institut; c. den betreffenden Personen zur Erfassung ihrer Daten und für das Abrufen der Testresultate und Schlussergebnisse; d. den mit der Administration beauftragten Stellen.
2 Siegibt den mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und
Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern und E-Mail- Adresse der betroffenen Person bekannt.
3 Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIR-
Expert abgespeicherte Schlussempfehlung sowie die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.
Art. 66j Datenaufbewahrung Die Daten im SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten SPHAIR-Kurses längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 67
5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme
1. Abschnitt: Daten der Sicherheitsinformationssysteme nach dem MIG
Gliederungstitel vor Art. 70a
2. Abschnitt:
Elektronisches Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung
Art. 70a Zweck und verantwortliches Organ
1 Das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung dient im
Ereignisfall dem Aufgebot der Mitglieder von Krisenstäben.
2 Der Führungsstab der Armee betreibt dieses System.
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Art. 70b Daten Die im elektronischen Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung enthal- tenen Daten sind im Anhang 33a aufgeführt.
Art. 70c Datenbeschaffung Die für das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung verantwortlichen Personen beschaffen die Daten bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS und aus dem Personalinformationssystem der Bun- desverwaltung (BV-PLUS).
Art. 70d Datenbekanntgabe Die Daten des elektronischen Alarmierungssystems Krisenmanagement Verteidi- gung sind folgenden Stellen und Personen zugänglich: a. dem Führungsstab der Armee; b. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fachstelle Krisenmanagement Verteidigung; c. den Mitgliedern der Krisenstäbe; d. den verantwortlichen Personen der Verwaltungseinheiten im VBS.
Art. 70e Datenaufbewahrung Die im elektronischen Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung erfass- ten Daten werden längstens bis zum Ausscheiden der Mitglieder aus dem jeweiligen Krisenstab aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 70f
3. Abschnitt: Flugsicherheitsmeldesystem
Art. 70f Zweck und verantwortliches Organ
1 Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Mana-
gement» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vor- kommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.
2 Die Luftwaffe betreibt das HARAM.
Art. 70g Daten Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33b aufgeführt.
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Art. 70h Datenbeschaffung Die Daten im HARAM werden beschafft bei: a. Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhn- lichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen; b. der Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70i Datenbekanntgabe Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70k Datenaufbewahrung Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 72f
3. Abschnitt:
Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration
Art. 72f Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) dient
der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst, insbesondere bei: a. der Planung und Durchführung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen; b. der Kontrolle der Schiesspflicht und der Nachführung der Schiesspflichter- füllung; c. der Waffenbestellung für Jungschützenkurse; d. der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützenverei- nen und Nachschiesskursen; e. der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste; f. der Abrechnung von Spesen von Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; g. der Verwaltung der Schiessanlagen.
2 Das Heer betreibt das VVAdmin und stellt es den anerkannten Schiessvereinen,
den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst sowie den Stellen, die Aufgaben im Schiesswesen ausser Dienst erfüllen, zur Verfügung.
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Art. 72fbis Daten 1 Das VVAdmin enthält die für die Kontrolle von obligatorischen und nicht obliga- torischen Schiessübungen benötigten Daten von: a. schiesspflichtigen Angehörigen der Armee; b. Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; c. Vereinsmitgliedern anerkannter Schiessvereine; d. Leihwaffenbesitzern und Leihwaffenbesitzerinnen.
2 Die in der VVAdmin enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35b aufgeführt.
Art. 72fter Datenbeschaffung Die Daten für das VVAdmin werden beschafft: a. bei den anerkannten Schiessvereinen; b. bei den Militärbehörden; c. bei den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; d. bei den Leihwaffenbesitzern und Leihwaffenbesitzerinnen.
Art. 72fquater Datenbekanntgabe Die Daten des VVAdmin werden folgenden Stellen und Personen bekannt gegeben: a. den anerkannten Schiessvereinen; b. den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; c. den Militärbehörden; d. der Alters- und Hinterlassenenversicherung; e. den Steuerverwaltungen; f. der PostFinance.
Art. 72fquinquies Datenaufbewahrung Die Daten im VVAdmin werden nach den folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt: a. Entlassung der schiesspflichtigen Angehörigen der Armee aus der Militär- dienstpflicht; b. Aufgabe der Tätigkeit als Funktionär oder Funktionärin im Schiesswesen ausser Dienst; c. Vereinsaustritt; d. Rückgabe der Leihwaffe; e. Tod.
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Gliederungstitel vor Art. 72g
4. Abschnitt:
Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung
Art. 72g Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt für ihre Verwaltungseinheiten und für die Armee das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) und stellt es diesen zur Verfügung.
Art. 72gbis Zweck Das PSN dient der logistischen, finanziellen und personellen Führung der Armee sowie der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung. Es bezweckt: a. die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft sowie der Abrüstung der Angehörigen der Armee und der Truppe; b. die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten; c. die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kon- trolle der Abgabe zu Eigentum; d. den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und den Austausch mit Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffen- gesetzes vom 20. Juni 19975; e. die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Abrech- nungsdaten des zivilen und des militärischen Personals.
Art. 72gter Daten
1 Das PSN enthält folgende Daten der Militärdienstpflichtigen:
a. Personalien und Kontrolldaten mit Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Einsatz und Ausrüstung sowie Status nach dem MG6; b. Korrespondenz und Geschäftskontrolle; c. Daten über die Militärdienstleistung; d. sanitätsdienstliche Daten, die für die Ausrüstung notwendig sind; e. freiwillig gemeldete Daten. 2 Es enthält folgende Daten von Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen sowie von Besitzern und Besitzerinnen einer persönlichen Waffe oder einer Leih- waffe:
5 SR 514.54 6 SR 510.10
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a. Personalien; b. Daten über die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die Abnahme und den Entzug von Armeewaffen; c. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden; d. Daten zur Überlassung zu Eigentum sowie Hinderungsgründe dazu.
3 Es enthält Personalien und Kontrolldaten über die Abgabe und Rücknahme von
Armeematerial an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung und Dritte. 4 Es enthält die Daten der Angestellten nach den Artikeln 27b und 27c des Bundes- personalgesetzes vom 24. März 20007 für das Bewerbungsdossier und das Personal- dossier.
5 Die im PSN enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35c aufgeführt.
Art. 72gquater Datenbeschaffung Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei: a. den betreffenden Angehörigen der Armee oder ihrer gesetzlichen Vertre- tung; b. Dritten; c. den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidi- gung und den direkten Vorgesetzten; d. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem BV-PLUS sowie aus den Informa- tionssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19978.
Art. 72gquinquies Datenbekanntgabe
1 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN
folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Bund und Kantonen, die für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind; b. dem Führungsstab der Armee für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe; c. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Ein- sicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung; d. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;
7 SR 172.220.1 8 SR 514.54
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Militärische Informationssysteme AS 2013
e. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbei- ter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden; f. bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzen nach den Buchstaben d und e. 2 Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt: a. den militärischen Kommandos und den Militärbehörden; b. der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19979; c. berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung; d. dem BV-PLUS über eine Schnittstelle; e. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Auf- gaben notwendig ist.
Art. 72gsexies Datenaufbewahrung
1 Die Daten im PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht wäh-
rend fünf Jahren aufbewahrt.
2 Die Daten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung und
Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
3 Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme oder
den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Abgabe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt.
4 Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt, während eines laufenden Rechtsstreits längstens bis zum Abschluss des Verfahrens.
9 SR 514.54
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Gliederungstitel vor Art. 72h
5. Abschnitt: Hilfsdatensammlungen
Art. 72h Zweck und verantwortliches Organ Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Komman- dos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatensamm- lungen dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.
Art. 72hbis Daten In den Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgaben- erfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35d bearbeitet werden.
Art. 72hter Datenbeschaffung Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Komman- dos beschaffen die Daten: a. von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA; b. bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten; c. von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.
Art. 72hquater Datenbekanntgabe Die Daten von Hilfsdatensammlungen können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Art. 72hquinquies Datenaufbewahrung Die Daten in Hilfsdatensammlungen dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Gliederungstitel vor Art. 72i
6. Abschnitt: Informationssystem historisches Armeematerial
Art. 72i Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem historisches Armeematerial (ISHAM) dient der Verwal-
tung von historischem Material der Schweizer Armee, das als Kulturgut ausgeschie- den wurde. Es dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. der Registrierung des historischen Materials der Schweizer Armee; b. der Registrierung qualifizierter Museen sowie von Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen; c. der Kontrolle der Abgabe von historischem Material der Schweizer Armee an qualifizierte Museen, Sammler, Sammlerinnen und Traditionsvereine; d. der regelmässigen Kontrolle der Abgabeauflagen bis zur Rückgabe von his- torischem Material der Schweizer Armee; e. der Kontrolle der Annahme von historischem Material der Schweizer Armee durch die Zentralstelle historisches Material der Schweizer Armee (ZSHAM) von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Tradi- tionsvereinen bis zu dessen Rückgabe.
2 Die ZSHAM betreibt das ISHAM.
Art. 72ibis Daten Die im ISHAM enthaltenen Daten sind im Anhang 35e aufgeführt.
Art. 72iter Datenbeschaffung Die ZSHAM beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Mate- rialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und der armasuisse.
Art.72iquater Datenbekanntgabe
1 Die Daten des ISHAM sind ausschliesslich den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
der ZSHAM zugänglich.
2 Die ZSHAM gibt die Daten des ISHAM den Strafuntersuchungs- und Strafverfol-
gungsbehörden bekannt, sofern dies für die Untersuchung notwendig ist.
3 Sie gibt die Daten von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und
Traditionsvereinen mit deren Einverständnis der armasuisse bekannt.
Art.72iquinquies Datenaufbewahrung Personenbezogene Daten werden nach der Rückgabe des historischen Materials an die ZSHAM längstens während zwei Jahren aufbewahrt.
2223
Militärische Informationssysteme AS 2013
Art. 73 Folgende Informationssysteme sind aufgehoben: a. das Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee (AdA-Kont- rolle; Art. 78–83 MIG); b. das Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung (KEP; Art. 96–101 MIG).
II
1 Die Anhänge 1, 2, 6, 8, 13a, 16, 17 und 25 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 15 und 18 werden aufgehoben.
3 Diese Verordnung erhält zusätzlich die Anhänge 5a, 21a, 24a, 29b, 33a, 33b, 35b, 35c, 35d, 35e gemäss Beilage.
III Die Verordnung vom 26. Oktober 201110 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals wird wie folgt geändert:
Art. 30 Abs. 2
2 Dieses System wird in den Artikeln 72g–72gsexies der Verordnung vom
16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme geregelt.
IV Diese Änderung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
10 SR 172.220.111.4
2224
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 1 (Art. 4)
Daten des PISA
Ziff. 13a–d, 25a, 46a, 50, 50a, 56, 92a, 101a und 106
Personalien 13a. Geburtsort und -land 13b. Körpergrösse 13c. Augen- und Haarfarbe 13d. Passfoto
Rekrutierungsdaten 25a. Medizinisch bedingte Abgabe- oder Bezugseinschränkung (R-Flag)
Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung 46a. Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, vorsorgliche Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum
50. Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Entscheid, Art und
Datum der Prüfung 50a. Integritätsprüfung mit Empfehlung (erfüllt/nicht erfüllt) und Datum der Prü- fung von Angehörigen der Armee für die Funktion eines Truppenrechnungs- führers oder einer Truppenrechnungsführerin
56. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglich-
keit nach der Rekrutierung samt medizinisch bedingter Abgabe- oder Be- zugseinschränkung (R-Flag)
Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen 92a. Gemeldete Daten über hängige Strafverfahren
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten 101a. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse samt Telefon- und Faxnum- mern sowie E-Mail-Adresse
Geschäftskontrolle, Korrespondenzverwaltung sowie Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee
106. Daten für die Kaderselektion und die Kontrolle des Verfahrens für das Qua-
lifikations- und Mutationswesen in der Armee
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 2 (Art. 6)
Daten des MEDISA
Ziff. 12
12. Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand
beziehen und die für die medizinische und psychologische Beurteilung notwendig sind: a. aus Prüfungsergebnissen der Risikoanalysen der Fachstelle für Perso- nensicherheitsprüfungen im VBS; b. aus Hinweisen zu Hinderungsgründen betreffend die Überlassung der persönlichen Waffe oder Leihwaffe.
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 5a (Art. 10a)
Daten des FAI-PIS
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. Geburtsdatum
5. AHV-Versichertennummer
6. Einteilung und Grad
7. Funktion
8. Ärztlicher Fragebogen
9. Berichte externer Spezialisten und Spezialistinnen
10. Anamnestische Angaben zum Gesundheitszustand sowie dem flugmedizi-
nischen und flugpsychologischen Verlauf
11. Befunde aus den flugmedizinischen und flugpsychologischen Untersuchun-
gen
12. Befunde der laborchemischen Untersuchung sowie der medizinischen Tests
13. Röntgenbilder und deren Befunde
14. Korrespondenz und Überweisungsdokumente
15. Angaben über flugmedizinische und flugpsychologische Massnahmen, die
getroffen wurden
16. Entscheide zur Einteilung sowie zur Flug- und Sprungtauglichkeit
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 6 (Art. 11)
Daten des EAAD
Ziff. 15, 21 und 22
15. Resultate der Eignungsprüfungen mit Datum
Zusätzlich bei einer Anstellung:
21. Daten über die Verwendung, insbesondere die Teilnahme an Auslandeinsät-
zen, Kursen und Auslandkommandierungen
22. Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen mit Erwerbsdatum,
Resultat und Verfalldatum
2228
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 8 (Art. 13)
Daten des IPV
Ziff. 13
13. Berufliche sowie Aus- und Weiterbildungsinteressen
2229
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 13a (Art. 34c)
Daten des HYDRA
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. Muttersprache
5. Geburtsdatum
6. AHV-Versichertennummer
7. PERAUS-Nummer
8. Einsatzdaten mit Missionsbezeichnungen und -dauer
9. Einteilung und militärischer Grad im nationalen Einsatz
10. Militärischer Grad im internationalen Einsatz
11. Erfassungsdatum
12. Standort des Dienstbüchleins
13. Notizen
14. Auslandeinsatzauszeichnungen
15. Angaben zur Militärversicherung (MV-Referenznummer, Vorfalldatum und
Arbeitsunfähigkeitsdauer)
16. Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse
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Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 16 (Art. 37)
Titel sowie Ziff. 5, 6 und 10
Daten des MIL Office
5. Ausbildung und Ausrüstung
6. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens
10. Daten des Disziplinarstrafwesens (Strafkontrolle)
2231
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 17 (Art. 38)
Daten des ISKE
Ziff. 4a, 13, 13a, 13b und 21
4a. Personalnummer
13. schulische und berufliche Aus- und Weiterbildungen, Zertifizierungen
13a. Informatikkenntnisse 13b. Projekt- und Führungserfahrung
21. Mitarbeiterprofil mit Selbst-, Sozial-, Führungs- und Fachkompetenzen
2232
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 21a (Art. 44 Abs. 2)
Daten des JORASYS Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie von Dritten:
1. Name, Vorname
2. AHV-Versichertennummer
3. Geburtsdatum und -ort
4. Heimatort
5. Nationalität und Aufenthaltsstatus
6. Zivilstand
7. Beruf, Funktion und Arbeitgeber
8. Gesetzliche Vertretung, Personalien der gesetzlichen Vertretung
9. Ausweisart- und nummer
10. Personalien von Drittpersonen, die am Verfahren beteiligt sind (Auskunfts-
personen)
11. Kontrollschild des Fahrzeugs, Name, Vorname und Adresse der Fahrzeug-
halterin oder des Fahrzeughalters sowie Motorfahrzeugversicherung
Zusätzliche Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen:
12. Einteilung, Grad und Funktion
13. Dienstleistungen in der Armee
14. Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme
oder des Entzugs
15. Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises
16. Atemluft- und Blutprobenanalysen und -ergebnisse
17. Einkommens- und Vermögensverhältnisse
18. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände
2233
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 24a (Art. 57b)
Daten des militärischen Dosimetriesystems
1. Name
2. Vorname
3. Geschlecht
4. AHV-Versichertennummer
5. Einteilung
6. Dosimeternummern
7. Dosimetermeldungen (Dosiswerte, Status des Dosimeters)
8. Grenz- und Warnschwellen
2234
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 25 (Art. 58)
Daten der Informationssysteme von Simulatoren
Ziff. 12
12. Bild- und Filmaufnahmen
2235
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 29b (Art. 66g)
Daten des SPHAIR-Expert
1. Personalien, Adresse und Zivilstand
2. E-Mail-Adresse
3. Lebenslauf und Angaben über die Sprung- und Flugvorerfahrung
4. AHV-Versichertennummer
5. Staatszugehörigkeit, Geburtsdatum und -ort
6. Sprachkenntnisse
7. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee
8. Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen
9. Selektionsstatus und -entscheide (geeignet/ungeeignet für weitere Abklä-
rungsschritte
10. Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung zu Ausschlusskriterien für
Piloten- oder Fallschirmaufklärer/innen
11. Angaben über die Kleidergrösse
12. Telefonnummern (privat/Mobiltelefon)
2236
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 33a (Art. 70b)
Daten des elektronischen Alarmierungssystems Krisenmanagement Verteidigung
1. Name
2. Vorname
3. Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation V
4. Telefonnummern Privat
5. Telefonnummer Geschäft
6. Mobiltelefonnummer
7. Pager
8. E-Mail-Adresse Geschäft
2237
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 33b (Art. 70g)
Daten des HARAM
1. Name
2. Vorname
3. Organisation
4. Funktion
5. E-Mail-Adresse
6. Beschreibung des Risikos bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, bei einem
besonderen Vorkommnis und einer Sicherheitslücke rund um Flugopera- tionen
7. Flugzeugtyp und -nummer
8. Namen, Vornamen und Adressen weiterer involvierter Personen und Organi-
sationen
2238
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 35b (Art. 72fbis Abs. 2)
Daten des VVAdmin
1. Name, Vorname
2. Geschlecht
3. AHV-Versichertennummer
4. Geburtsdatum
5. Adresse
6. Beruf
7. Muttersprache
8. Heimatgemeinde
9. Gradzusatz (i Gst/RKD/aD/Asg)
10. Einteilung
11. Waffennummer des Sturmgewehrs oder der Pistole
12. Letzte aktuelle Aufforderung zur Schiesspflichterfüllung (Brief)
13. Codierte Dienstbemerkung für medizinische Untauglichkeit oder Schiess-
untauglichkeit (R-Flag)
14. Mutationscode (Neuzugang/Löschung/Mutation)
2239
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 35c (Art. 72gter Abs. 5)
Daten des PSN Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen
1 Personalien
1.1 Name, Vorname
1.2 Adresse mit Wohnkanton, Wohnort und Postleitzahl
2 Stammdaten
2.1 AHV-Versichertennummer
2.2 Geburtsdatum
2.3 Geschlecht
2.4 Muttersprache
2.5 Beruf
2.6 Telefonnummern Geschäft und privat
2.7 Faxnummern Geschäft und privat
2.8 E-Mail-Adressen
3 Administration
3.1 Personalnummer
3.2 Gültig ab/bis
3.3 Geändert von/am
3.4 Aufgebotsgrund und -datum
3.5 Aufgeboten durch
3.6 Interne Bemerkung
3.7 Anrecht auf Eigentum Waffe
3.8 Waffentyp und Waffennummer
3.9 Erledigungsdatum
3.10 Mahnung
3.11 Abtretung an LBA
3.12 Abtretung an Militärische Sicherheit
3.13 Abtretung an Region Militärische Sicherheit
3.14 Abtretung an Oberauditorat
3.15 Abtretung an Kreiskommando
2240
Militärische Informationssysteme AS 2013
3.16 Rückgabe an Logistikbasis der Armee
3.17 Rückgabe an Armeelogistikcenter
4 Hinterlegung der Ausrüstung
4.1 Gültig ab/bis
4.2 Geändert von/am
4.3 Hinterlegungsart, -grund und -ort
4.4 Hinterlegungsnummer
4.5 Hinterlegungskostenpflicht
4.6 Hinterlegungskosten Belegung bis
4.7 Rechnungsnummer
5 Korrespondenz über die persönliche Ausrüstung
5.1 Gültig ab/bis
5.2 Geändert von/am
5.3 Dokumente (Art, Version, Teildokumente)
6 Auslandeinsatz
6.1 Gültig ab/bis
6.2 Geändert von/am
6.3 Einsatzart
6.4 Einsatzende
7 Waffe zu Eigentum
7.1 Gültig ab/bis
7.2 Geändert von/am
7.3 Material
7.4 Waffennummer
Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal
8 Administration
8.1 Dienstbüchlein erhalten von
8.2 Dienstbüchlein abgegeben an
9 Status nach Militärgesetz
9.1 Tauglichkeit mit Datum
2241
Militärische Informationssysteme AS 2013
10 Dienstbemerkungen Katalog
10.1 Dienstbemerkung Code
10.2 Gültigkeitsdatum und -status
11 Dienstbemerkungen Waffe
11.1 Codierte Dienstbemerkung zur Waffe mit Datum und Befristung
11.2 R-Flag: medizinische Untauglichkeit
11.3 Code 91: vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
11.4 Code 90: definitive Abnahme (Entzug) der persönlichen Waffe oder Leih-
waffe
12 Waffenlos
12.1 Gültig ab/bis
12.2 Geändert von/am
12.3 Waffenlos
13 Taschenmunition
13.1 Gültig ab/bis
13.2 Geändert von/am
13.3 Taschenmunition
14 Weitere Daten
14.1 Brillenträger/in
14.2 Führerausweiskategorie
Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal
15 Stammdaten
15.1 Mutationscode des Datensatzes (Code Funktion/Ausbildung/Einheit)
15.2 Einheitsnummer mit aktueller/letzter Einteilung
15.3 Funktion und Grad mit Gradzusatz
15.4 Noch zu leistende Diensttage
15.5 Spezialausbildung
15.6 Auszeichnungen (maximal 10)
15.7 Truppengattung
15.8 Anrechenbare Diensttage
16 Dienstvormerk
16.1 Einheit/Schule/Kurs
16.2 Art des Dienstes
2242
Militärische Informationssysteme AS 2013
16.3 Fremde Einheit
16.4 Kontrolle Dienstpflicht
16.5 Entlassungsdatum
Daten über militärisches Personal
17 Militärisches Personal
17.1 Gültig ab/bis
17.2 Geändert von/am
17.3 Zusatzausbildung militärisches Personal
17.4 Gutschein militärisches Personal
Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
18 Personalgewinnung
18.1 Bewerbungsdossier
18.2 Anstellungsunterlagen
18.3 Sicherheit
19 Personalführung
19.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen
19.2 Stellenbeschreibungen
19.3 Zeugnisse
19.4 Arbeitszeit
19.5 Personaleinsatz
19.6 Disziplinarwesen
19.7 Bewilligungen
19.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
20 Personalhonorierung
20.1 Lohn/Zulagen
20.2 Spesen
20.3 Prämien
20.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen
20.5 Familienergänzende Kinderbetreuung
21 Sozialversicherungen
21.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbser-
satzordnung/Arbeitslosenversicherung
21.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung
2243
Militärische Informationssysteme AS 2013
21.3 Familienzulagen
21.4 Pensionskasse des Bundes
21.5 Militärversicherung
22 Gesundheit
22.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt
22.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit
22.3 Arztzeugnisse
22.4 Ermächtigung für Ärzte und Ärztinnen und Versicherungen
22.5 Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst
22.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
23 Versicherungen Allgemein
23.1 Unterlagen Haftpflichtfälle
23.2 Effektenschäden
24 Personalentwicklung
24.1 Aus- und Weiterbildung
24.2 Entwicklungsmassnahmen
24.3 Qualifikationen
24.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen
24.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen
24.6 Kaderentwicklung
24.7 Berufliche Grundbildung
25 Austritt/Übertritt
25.1 Kündigung Arbeitgeber
25.2 Kündigung Arbeitnehmer
25.3 Pensionierung
25.4 Todesfall
25.5 Austrittsformalitäten/Austrittsinterview
25.6 Übertrittsformalitäten
26 Militärisches Personal
26.1 Einteilung/Grad/Ausrüstung
26.2 Militärische Prüfungs- und Testresultate
26.3 Beförderungen/Abkommandierungen
2244
Militärische Informationssysteme AS 2013
26.4 Vorruhestand
26.5 Zeitmilitär
27 Betriebliche Daten
27.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan
27.2 Organisatorische Zuordnung
27.3 Zeit- und Leistungswirtschaft
27.4 Leihgaben
27.5 Weitere relevante betriebliche Daten
2245
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 35d (Art. 72hbis)
Daten der Hilfsdatensammlungen
1. Name
2. Vorname
3. Geschlecht
4. Geburtsdatum
5. AHV-Versichertennummer
6. Personalnummer
7. Muttersprache
8. Nationalität
9. Korrespondenz-, Notfall- und E-Mailadresse
10. Telefon- und Fax-Nummern
11. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, vorgesehene Funktion
12. Beruf und Titel
13. Zivilstand
14. Einrückungsart mit Fahrzeugangaben
15. Soldauszahlung und Bankverbindung für Soldauszahlung
16. Übersicht über eingereichte Unterlagen
17. Gruppen- und Zimmerzuteilung
18. Absolvierte Ausbildungen und Spezialfunktionen
19. Noch zu leistende Diensttage
20. An- und Abwesenheiten
21. Ausrüstung
22. Inventar, Bestellungen, Reservationen, Ausleihen
23. Ressourcenbeschreibung (Fahrzeuge, Materialien, Räume, Geräte)
2246
Militärische Informationssysteme AS 2013
Anhang 35e (Art. 72ibis)
Daten des Informationssystems historisches Armeematerial Daten von Museen, Sammler/innen und Traditionsvereinen
1. Name, Vorname
2. Institution, Trägerschaft, Sitz und Gründungsjahr
3. Adresse
4. Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und Homepage
5. Förder- oder Gönnerverein mit Statuten
6. Daten zum Museumsbetrieb oder zur Sammlung
7. Sammlungsschwerpunkte Militaria
8. Mitgliedschaft beim Verband der Museen der Schweiz und weitere Mit-
gliedschaften
9. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse
der Kontaktperson
10. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse
des oder der Sicherheitsbeauftragten
11. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und
Bewilligungsnummer des oder der Strahlenschutzsachverständigen
12. Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Zerstörung und Diebstahl
Daten über Leihgaben, Schenkungen, Auflagen und Bewilligungen
13. Materialart, -typ, Seriennummer und Hersteller/in
14. Vertrag über die Leihgabe oder Schenkung
15. Verzeichnis der Leihgaben und Schenkungen
16. Verpflichtungen, Auflagen und Bewilligungen
2247
Militärische Informationssysteme AS 2013
2248