Lexipedia

AS 2013 4475

Verordnung über die Warnung und Alarmierung

Verordnung über die Warnung und Alarmierung (Alarmierungsverordnung, AV)

Änderung vom 29. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Alarmierungsverordnung vom 18. August 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 12 Abs. 2 Bst. b und 3

2 Sie übermitteln die Meldungen über die Auslösung der Warnung oder Alarmierung

unverzüglich: b. Aufgehoben 3 Die zuständige Stelle des Standortkantons und das Bundesamt für Energie benach- richtigen unverzüglich die NAZ.

Art. 16 Abs. 2

2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

a. Es legt die Anforderungen an die technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung fest und stellt diese mit Ausnahme der Sirenen bereit. b. Es sorgt für den Unterhalt und die ständige Betriebsbereitschaft der zentra- len Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölke- rung. c. Es erteilt die Zulassungen für die Sirenen und legt die Mittel zur Verbreitung von Warnungen und Verhaltensanweisungen fest.

Art. 17 Abs. 2, 2bis und 2ter

2 Sie stellen nach den Vorgaben des Bundes bereit:

a. die technischen Systeme zur Warnung der Behörden; b. die Sirenen.

1 SR 520.12

2013-0073 4475

Alarmierungsverordnung AS 2013

2bis Sie sorgen für den Unterhalt und durch periodische Kontrollen für die ständige Betriebsbereitschaft der technischen Systeme zur Warnung der Behörden, der dezen- tralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen. 2ter Sie stellen die notwendigen externen Notstromsysteme bereit und unterhalten diese.

Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz, 3 und 4 1 Die Betreiber von Stauanlagen legen in einem Notfallreglement insbesondere fest:

3 Die Betreiber von Stauanlagen sorgen für den Unterhalt und die ständige Betriebs- bereitschaft der dezentralen Komponenten des Wasseralarmsystems.

4 Sie stellen die notwendigen externen Notstromsysteme bereit und unterhalten

diese.

Art. 21

1 Der Bund trägt die Kosten für:

a. die Projektierung, das Material, die Installation, die Erneuerung und den Rückbau der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung; b. den Betrieb und den Unterhalt der zentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.

2 Die Kantone und die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb und den Unter-

halt der dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung sowie der Sirenen. Sie können die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Kombisirenen und der entsprechenden dezentralen Komponenten anteilsmässig den Betreibern von Stauanlagen auferlegen. 3 Die Betreiber von Stauanlagen tragen die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der dezentralen Komponenten des Wasseralarmsystems sowie für die Erstellung und Erneuerung der baulichen Infrastruktur.

4 Das BABS begleicht periodisch die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der

dezentralen Komponenten der technischen Systeme zur Alarmierung der Bevölke- rung nach Absatz 2 sowie des Wasseralarmsystems nach Absatz 3. Es legt die Höhe der Beträge fest und verrechnet diese den Kantonen weiter. Die Beträge können pauschal festgelegt werden. Sie werden regelmässig angepasst, insbesondere an den Landesindex der Konsumentenpreise oder an technisch bedingte neue Anforderun- gen.

4476

Alarmierungsverordnung AS 2013

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4477

Alarmierungsverordnung AS 2013

4478