AS 2014 1391
Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung»
Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung»
Angenommen am 9. Februar 2014
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 121 Sachüberschrift Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich
Art. 121a Steuerung der Zuwanderung
1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigen-
ständig.
2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Auslän-
dern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familien- nachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen
und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Exis- tenzgrundlage.
4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen
diesen Artikel verstossen.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 197 Ziff. 11
11. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)
1 Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzu- passen.
2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme
durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Ver- ordnungsweg.