AS 2014 2055
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes)
vom 13. Dezember 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 20121, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch2
Art. 19 Abs. 3
3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64,
Art. 67 2. Tätigkeitsver- 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten bot, Kontakt- und Rayonver- ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, bot. für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer a. Tätigkeitsver- bot, Vorausset- Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht zungen die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betref- fende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.
2 Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders
schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürf- tigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann
2012-1798 2055
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschul- digten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), sofern er die Straftat an einem minderjährigen Opfer begangen hat; b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188); c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3), sofern die Gegen- stände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten.
4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an
einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässi- gen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlun- gen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193) oder Förderung der Prostitution (Art. 195).
5 Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu
einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so legt das Gericht fest, wel- cher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat ent- fällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätig- keitsverbot nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können meh- rere Tätigkeitsverbote verhängt werden.
6 Das Gericht kann die Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 lebens-
länglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann die befristeten Verbote nach den Absät- zen 2, 3 und 4 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
weiteren solchen Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.
7 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anord-
nen. Es ordnet in jedem Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 verhängt worden ist.
Umfang ten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden.
2 Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 umfasst die Tätigkeiten, die der
Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handels- gesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt.
3 Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung
von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.
4 Die Verbote nach Artikel 67 Absätze 3 und 4 umfassen immer die
ganze Tätigkeit.
b. Kontakt- 1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere und Rayonverbot bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.
2 Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter
verbieten: a. mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Perso- nen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schrift- lichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren; b. sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
c. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.
3 Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde techni-
sche Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen.
4 Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anord-
nen.
5 Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um
höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.
c. Gemeinsame 1 Das Verbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig Bestimmungen. Vollzug der wird. Verbote
2 Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent-
ziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.
3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird
die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Täter bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.
4 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet
die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschrän- kung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Artikel 67b.
5 Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder
zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersu- chen: a. bei einem Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Arti- kel 67b: nach zwei Jahren des Vollzugs; b. bei einem befristeten Verbot nach Artikel 67 Absatz 2: nach der Hälfte der Verbotsdauer, jedoch frühestens nach drei Jahren des Vollzugs; c. bei einem befristeten Verbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4: nach fünf Jahren des Vollzugs; d. bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4: nach zehn Jahren des Vollzugs.
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
6 Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Bege-
hung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe weitere Verbrechen oder Vergehen begeht und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die zuständige Behörde das Verbot in den Fällen nach Absatz 4 oder 5 auf.
7 Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt-
und Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewäh- rungshilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erfor- derlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehörden Bericht. Das Gericht oder die Vollzugsbehörde kann die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen.
8 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe während der
Dauer einer Probezeit, so ist Artikel 95 Absätze 4 und 5 anwendbar.
9 Missachtet der Verurteilte während der Dauer einer Probezeit ein
Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot, so sind Arti- kel 294 und die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückver- setzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar.
Änderung eines 1 Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines Verbots oder nachträgliche Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Vorausset- Anordnung eines zungen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches Verbots solches Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätz- liches Verbot anordnen.
2 Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer
freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraus- setzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 67b gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.
Bisheriger Artikel 67b
Art. 95 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3
1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Ent-
scheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist. …
3 Betrifft nur den französischen Text.
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
Art. 105 Abs. 3
3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Tätig-
keitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.
Art. 187 Ziff. 3
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das
20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Um-
stände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 294 Missachtung 1 Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätig- eines Tätigkeits- verbots oder keitsverbot nach Artikel 67, nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes eines Kontakt- und Rayonver- vom 13. Juni 19273 (MStG) oder nach Artikel 16a JStG4 untersagt ist, bots wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Perso-
nen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Art. 295 Missachtung von Wer sich der vom Gericht oder den Vollzugsbehörden angeordneten Bewährungshilfe oder Weisungen Bewährungshilfe entzieht oder die vom Gericht oder den Vollzugsbe- hörden erteilten Weisungen missachtet, wird mit Busse bestraft.
3 Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens
sind aufzunehmen, wenn diese sanktioniert worden sind: a. mit einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG5); b. mit einer Unterbringung (Art. 15 JStG); c. mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14 JStG); oder
3 SR 321.0 4 SR 311.1 5 SR 311.1
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
d. mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayon- verbot (Art. 16a JStG). 3bis Urteile gegen Jugendliche wegen einer Übertretung sind aufzu- nehmen, wenn diese mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16a JStG) sanktioniert worden sind.
4ter Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67e dieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50e MStG6 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.
Entfernung Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 oder nach von Urteilen mit einem Artikel 67b dieses Gesetzes, nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 oder Tätigkeitsverbot oder einem nach Artikel 50b MStG7 oder nach Artikel 16a JStG8 enthalten, wer- Kontakt- und den entfernt, wenn über das Ende des Verbots hinaus zehn Jahre Rayonverbot verstrichen sind. Sind die Fristen nach Artikel 369 länger, so sind diese massgebend.
Art. 371 Randtitel und Abs. 1 Privatauszug 1 Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Tätigkeits- verbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 oder 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 oder 50b MStG9 oder nach Artikel 16a JStG10 verhängt wurde.
Sonderprivat- 1 Wer sich für eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche auszug Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt, kann einen ihn betreffenden Son- derprivatauszug aus dem Strafregister anfordern.
2 Er hat mit dem Antrag eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in
welcher der Arbeitgeber oder die Organisation, der oder die den Sonderprivatauszug von ihm verlangt, bestätigt, dass:
6 SR 321.0 7 SR 321.0 8 SR 311.1 9 SR 321.0 10 SR 311.1
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
a. der Antragsteller sich auf die Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt beziehungsweise diese Tätigkeit ausübt; und b. er für die neue Tätigkeit oder die Fortführung der Tätigkeit den Sonderprivatauszug beibringen muss.
3 Im Sonderprivatauszug erscheinen:
a. Urteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG11 enthalten; b. Urteile, die ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50b MStG enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde; c. Urteile gegen Jugendliche, die ein Tätigkeitsverbot nach Arti- kel 16a Absatz 1 JStG12 oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von unmün- digen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen er- lassen wurde, enthalten.
4 Ein Urteil wird so lange im Sonderprivatauszug aufgeführt, als ein in
ihm enthaltenes Verbot nach Absatz 3 besteht.
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192713
Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 60 und 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung14,
Art. 50 2. Tätigkeitsver- 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten bot, Kontakt- und Rayonver- ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, bot. für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer a. Tätigkeitsver- bot, Vorausset- Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht zungen die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betref- fende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.
2 Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders
schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer
11 SR 321.0 12 SR 311.1 13 SR 321.0 14 SR 101
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürf- tigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer
Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuchs15 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: a. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), sofern er die Straftat an einem minderjährigen Opfer begangen hat; b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156).
4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an
einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über
180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder
64 des Strafgesetzbuchs verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für
zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157).
5 Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu
einer Strafe oder Massnahme verurteilt, so legt das Gericht fest, wel- cher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat ent- fällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätig- keitsverbot nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können meh- rere Tätigkeitsverbote verhängt werden.
6 Das Gericht kann die Verbote nach den Absätzen 2, 3 und 4 lebens-
länglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht um zu gewährleisten, dass vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann die befristeten Verbote nach den Absät- zen 2, 3 und 4 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren solchen Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.
15 SR 311.0
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
7 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anord-
nen. Es ordnet in jedem Fall Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3 oder 4 verhängt worden ist.
Umfang ten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden.
2 Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 50 umfasst die Tätigkeiten, die der
Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handels- gesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt.
3 Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung
von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.
4 Die Verbote nach Artikel 50 Absätze 3 und 4 umfassen immer die
ganze Tätigkeit.
b. Kontakt- und 1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere Rayonverbot bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Ray- onverbot verhängen.
2 Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter
verbieten: a. mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Perso- nen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schrift- lichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren; b. sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem be- stimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; c. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
3 Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde techni-
sche Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters die- nen.
4 Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anord-
nen.
5 Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um
höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.
c. Gemeinsame 1 Das Verbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig Bestimmungen. Vollzug der wird. Verbote
2 Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent-
ziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64 des Strafgesetzbuchs16) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.
3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird
die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Täter bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.
4 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet
die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschrän- kung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 50 Absatz 1 oder nach Artikel 50b.
5 Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder
zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersu- chen: a. bei einem Verbot nach Artikel 50 Absatz 1 oder nach Arti- kel 50b: nach zwei Jahren des Vollzugs; b. bei einem befristeten Verbot nach Artikel 50 Absatz 2: nach der Hälfte der Verbotsdauer, jedoch frühestens nach drei Jahren des Vollzugs; c. bei einem befristeten Verbot nach Artikel 50 Absatz 3 oder 4: nach fünf Jahren des Vollzugs; d. bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4: nach zehn Jahren des Vollzugs.
16 SR 311.0
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
6 Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Bege-
hung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe weitere Verbrechen oder Vergehen begeht, und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die zu- ständige Behörde das Verbot in den Fällen nach Absatz 4 oder 5 auf.
7 Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt-
und Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewäh- rungshilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erfor- derlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehörden Bericht. Das Gericht oder die Vollzugsbehörde können die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen.
8 Entziehtsich der Verurteilte der Bewährungshilfe während der
Dauer einer Probezeit, so ist Artikel 95 Absätze 4 und 5 des Straf- gesetzbuchs anwendbar.
9 Missachtet der Verurteilte während der Dauer einer Probezeit ein
Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot, so sind Arti- kel 294 des Strafgesetzbuches und die Bestimmungen des Strafgesetz- buchs über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar.
Änderung eines 1 Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines Verbots oder nachträgliche Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Vorausset- Anordnung eines zungen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches Verbots solches Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätz- liches Verbot anordnen.
2 Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer
freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraus- setzungen für ein Verbot nach Artikel 50 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 50b gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.
Bisheriger Artikel 50abis
Bisheriger Artikel 50b
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64 des Strafge-
setzbuchs17), das Tätigkeitsverbot (Art. 50), das Kontakt- und Rayon- verbot (Art. 50b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 50f) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.
3. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200318
Art. 16a Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot
1 Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen verbieten, bestimmte berufliche
Tätigkeiten oder bestimmte organisierte ausserberufliche Tätigkeiten auszuüben, wenn die Gefahr besteht, dass er diese zur Begehung von Sexualstraftaten an Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen missbraucht.
2 Besteht die Gefahr, dass der Jugendliche bei einem Kontakt zu bestimmten
Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Straftaten begehen wird, so kann die urteilende Behörde dem Jugendlichen verbieten, mit diesen Personen Kontakt aufzunehmen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten.
3 DieVollzugsbehörde bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen
während der Dauer eines Verbots begleitet und ihr Bericht erstattet.
4 Für den Vollzug des Verbots nach Absatz 2 kann die Vollzugsbehörde technische
Geräte einsetzen, die mit dem Jugendlichen fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standorts des Jugendlichen dienen.
Art. 19 Abs. 4
4 Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16a für die Sicherheit Dritter mit
schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde recht- zeitig dem Gericht am Wohnsitz des Jugendlichen zu prüfen, ob die Voraus- setzungen für ein Verbot nach Artikel 67 oder 67b StGB19 gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so wird das Verbot nach Erwachsenenstrafrecht angeordnet. Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 StGB gegeben, so legt das Gericht eine Frist zwischen einem Jahr und zehn Jahren fest.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
17 SR 311.0 18 SR 311.1 19 SR 311.0
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 13. Dezember 2013 Ständerat, 13. Dezember 2013 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2014 unbenützt abge-
laufen.20
2 Es wird auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
9. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
20 BBl 2013 7377
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafprozessordnung21
Art. 214 Abs. 4 erster Satz
4 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft und einer Ersatzmassnahme nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe c oder g sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. …
Art. 352 Abs. 2
2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e–73
StGB22 verbunden werden.
Art. 374 Abs. 1
1 Isteine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der
Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB23 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.
2. Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 200924
Art. 26 Abs. 1 Bst. c
1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung:
c. der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 und 16a
21 SR 312.0 22 SR 311.0 23 SR 311.0 24 SR 312.1 25 SR 311.1
Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot. BG AS 2014
3. Militärstrafprozess vom 23. März 197926
Art. 119 Abs. 2 Bst. e
2 Das Strafmandatverfahren findet nicht statt:
e. wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme gemäss Artikel 47, 50 oder 50b MStG als angezeigt erscheint.
4. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200327
Art. 16 Abs. 1 Bst. l
1 Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von
Personen erstellt worden sind: l. zehn Jahre nach dem Ende eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots nach Artikel 67 beziehungsweise 67b StGB28, Artikel 50 beziehungsweise 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192729 oder Artikel 16a JStG, unter Vorbehalt einer späteren Löschung nach Absatz 4.
26 SR 322.1 27 SR 363 28 SR 311.0 29 SR 321.0