AS 2014 2171
Bundespersonalverordnung
Bundespersonalverordnung (BPV)
Änderung vom 20. Juni 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 64a Abs. 4
4 Angestellte, die vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge nach Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Verordnung vom 20. Februar 20132 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien erhalten, sind von der Vertrau- ensarbeitszeit ausgeschlossen.
Art. 73 Abs. 5
5 Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom Beschäf-
tigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Arti- kel 2 Absatz 1 Buchstaben b, f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.
Art. 88a Abs. 3 Aufgehoben
Art. 88f Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente (Art. 32k BPG) 1 Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person: a. freiwillig vorzeitig ganz oder teilweise pensioniert wird; b. unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung mindestens fünf Jahre bei Ar- beitgebern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, f oder g BPG oder in Ver- waltungseinheiten nach Artikel 1 angestellt war; und c. die Ausrichtung einer ganzen oder halben Überbrückungsrente verlangt.
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2 Die
ganze Überbrückungsrente entspricht höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente.
3 Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Kosten einer Überbrückungs-
rente werden die Anzahl Anstellungsjahre, der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der Anstellungsjahre und der prozentuale Anteil der zu beziehenden regle- mentarischen Altersrente berücksichtigt.
4 Für die Berechnung der Anstellungsjahre und des durchschnittlichen Beschäfti-
gungsgrades zählen die Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern nach Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstaben b, f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten nach Artikel 1, sofern sie nicht während mehr als drei Jahren unterbrochen werden. Angebrochene Anstellungsjahre werden nach Vollendung des sechsten Monats als ganze Anstel- lungsjahre angerechnet. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt.
5 Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrü-
ckungsrente richtet sich nach Anhang 1. Sie wird bei einer vorzeitigen Pensionie- rung nach dem vollendeten 62. Altersjahr für jedes Jahr, das bis zum vollendeten
25. Anstellungsjahr fehlt, um einen Fünfundzwanzigstel gekürzt.
6 Die Verwaltungseinheit, bei der die angestellte Person unmittelbar vor der vorzei- tigen Pensionierung gearbeitet hat, prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berech- net den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person.
7. Kapitel:
Massnahmen und Leistungen des Arbeitgebers in besonderen Fällen
1. Abschnitt: Umstrukturierungen und Reorganisationen
Art. 104 Grundsätze (Art. 19. Abs. 1 und 31 Abs. 4 und 5 BPG)
1 Die Departemente setzen alles daran, Massnahmen zur Umstrukturierung oder
Reorganisation von Verwaltungseinheiten oder Tätigkeitsbereichen, die den Umbau oder Abbau einer oder mehrerer Stellen vorsehen, sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen.
2 Die Verwaltungseinheiten führen einen Stellenabbau so durch, dass möglichst
viele betroffene Angestellte in der Bundesverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Dabei streben sie in erster Linie die Weiterbeschäftigung der Angestellten auf zumutbaren anderen Stellen, die berufliche Umorientierung und die berufliche Weiterbildung an. 3 Die Angestellten sind verpflichtet, an den eingeleiteten Massnahmen mitzuarbeiten und Initiative zu entwickeln, insbesondere bei der Suche nach einer zumutbaren anderen Stelle, bei einer beruflichen Umorientierung oder einer beruflichen Weiter- bildung.
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Art. 104a Zumutbare Stellen (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1 Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
a. sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle; b. für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und c. die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksich- tigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Leistungs- und Verhaltensziele weitgehend zu erreichen. 2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklas- sen tiefer eingereiht ist.
3 Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen
Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.
Art. 104b Information (Art. 33 Abs. 1 BPG) 1 Die Verwaltungseinheiten informieren ihr Personal und die Personalorganisationen offen, frühzeitig und umfassend über bevorstehende Umstrukturierungen und Reor- ganisationen und die beabsichtigten Massnahmen. 2 Angestellte, die voraussichtlich nicht mehr in der Verwaltungseinheit weiterbe- schäftigt werden können, müssen spätestens sechs Monate vor einer allfälligen Kündigung darüber informiert werden.
Art. 104c Vereinbarung (Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Die Verwaltungseinheiten schliessen mit den Angestellten, die von einer Umstruk- turierung oder Reorganisation betroffen sind, Vereinbarungen ab.
2 Die Vereinbarungen enthalten die gemeinsam zu ergreifenden Massnahmen, deren
Dauer, die Leistungen des Arbeitgebers sowie die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 104 Absatz 3.
Art. 104d Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle in der Bundesverwaltung (Art. 31 Abs. 5 BPG)
1 Kann die angestellte Person auf einer anderen Stelle in der Bundesverwaltung
weiterbeschäftigt werden, so bleibt sie nach Antritt dieser Stelle während dreier Monate bei der bisherigen Verwaltungseinheit angestellt und auf deren Lohnliste.
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2 Übernimmt die neue Verwaltungseinheit die vermittelte Person nach Ablauf von
drei Monaten, so schliesst sie mit ihr einen neuen Arbeitsvertrag ab. Der bisherige Arbeitsvertrag wird aufgelöst. 3 Erhält die vermittelte Person nach Ablauf von drei Monaten keinen neuen Arbeits- vertrag, so bleibt sie bei der bisherigen Verwaltungseinheit angestellt.
Art. 104e Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 3 BPG)
1 Angestellten, die nicht bereit sind, eine Vereinbarung nach Artikel 104c abzu-
schliessen, kann aus Gründen nach Artikel 10 Absatz 3 BPG gekündigt werden. 2 Ist die angestellte Person nicht bereit, eine andere zumutbare Stelle anzunehmen, so kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d BPG.
3 Kann innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung keine
andere zumutbare Stelle gefunden werden, so kündigt der Arbeitgeber das Arbeits- verhältnis gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e BPG.
Art. 104f Finanzierung
1 Die Departemente finanzieren ihre Massnahmen nach Artikel 104 selbst.
2 Die Verwaltungseinheiten reservieren die notwendigen Mittel für die beruflichen Umorientierungen und Weiterbildungen.
Art. 105 Sozialplan (Art. 31 Abs. 4 BPG)
1 Für den Fall von Umstrukturierungen und Reorganisationen, die den Abbau von
Stellen vorsehen, wird ein Sozialplan festgelegt.
2 Der Sozialplan wird vom EPA zusammen mit den Personalverbänden erarbeitet.
3 Er wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EFD für den Bundesrat unter- zeichnet.
Art. 105a Vorzeitige Pensionierung nach Sozialplan (Art. 31 Abs. 4 BPG) 1 Angestellte können frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr und nach mindes- tens zehn ununterbrochenen Anstellungsjahren bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 vorzeitig ganz oder teilweise nach Sozialplan pensioniert werden.
2 Die angestellte Person kann vorzeitig pensioniert werden, wenn sie nicht eine
zumutbare andere Stelle abgelehnt hat und: a. ihre Stelle aufgehoben wird; b. ihr Aufgabengebiet stark verändert wird; oder c. durch die Pensionierung die Stelle einer jüngeren Person nicht aufgehoben werden muss.
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3 Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 60 bis 62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente. 4 Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finan- zierte Überbrückungsrente.
5 Der im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung versicherungstechnisch nicht
finanzierte Teil der Altersrente und der Überbrückungsrente wird vom Arbeitgeber über einen zentralen Kredit finanziert.
6 Die vorzeitigen Pensionierungen werden im Einvernehmen mit dem EPA vorge-
nommen. Diese Bestimmung gilt nicht für das VBS.
Art. 105b Weitere Massnahmen und Leistungen nach Sozialplan (Art. 31 Abs. 4 BPG)
1 Der Sozialplan kann weitere Leistungen vorsehen, namentlich:
a. Lohngarantien im Rahmen dieser Verordnung; b. externe Stellenvermittlung; c. befristete Beteiligung an den Kosten für den Arbeitsweg; d. Beteiligung an den Umzugskosten; e. befristete Garantie des Lohnes bei einer Reduktion des Beschäftigungs- grades. 2 Der Arbeitgeber kann aus triftigen Gründen zusätzlich zur vorzeitigen Pensionie- rung nach Sozialplan die folgenden Leistungen erbringen: a. Beteiligung an den Kosten für die Weiterführung der Vorsorge nach Arti- kel 88dbis Absatz 3; b. Beteiligung am Einkauf zur Erhöhung der Altersrente nach Artikel 32a VRAB3; c. vollständige oder teilweise Übernahme der auf das Renteneinkommen ent- fallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens aber bis zum Er- reichen des AHV-Rentenalters; d. höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 1 vorgesehen ist.
3 SR 172.220.141.1 4 SR 831.101
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Art. 105c Finanzierung
1 Das EPA beantragt die finanziellen Mittel für vorzeitige Pensionierungen nach
Sozialplan mit dem Voranschlag.
2. Abschnitt:
Leistungen des Arbeitgebers zur sozialen Sicherung des Personals
Art. 106 Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 19 Abs. 3 und 31 Abs. 5 BPG) 1 Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 105b auch dann erbringen, wenn: a. das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und b. kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 oder 4 BPG vorliegt.
2 Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Anwendung des Sozialplanes nicht erfüllt sind; b. beabsichtigt wird, die Stelle aufzuheben; c. eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden soll; d. die Einführung in eine neue Technik, Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich er- scheint.
Art. 106a Finanzierung
1 Die Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden
vom zuständigen Departement im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt und dem Personalkredit der Verwaltungseinheit belastet, die die Auflösung veranlasst hat.
2 Sie dürfen insgesamt einen Jahreslohn nicht übersteigen.
Art. 116f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2014 1 Hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Rang eines Brigadiers, die das 55. Alters- jahr vor dem 1. Juli 2013 vollendet haben und vor diesem Zeitpunkt bei der zustän- digen Stelle nach Artikel 2 schriftlich die Pensionierung nach dem damals geltenden Recht verlangt haben, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen. 2 Die Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente von Angestellten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20 Juni 2014 das 59. Alters- jahr vollendet haben und bis spätestens am 31. Juli 2017 vorzeitig pensioniert wer- den, richtet sich nach bisherigem Recht.
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3 Für die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 88f werden die vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung anerkannten Anstellungsjahre und der daraus ermittel- te durchschnittliche Beschäftigungsgrad nach bisherigem Recht angerechnet.
II Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 2 geregelt.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2014 in Kraft.
2 Die Änderung der Verordnung vom 20. Februar 20135 über die Pensionierung von
Angehörigen der besonderen Personalkategorien (Ziff. II.2 tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2013 in Kraft.
20. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 172.220.111.35
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Anhang 1 (Art. 88f Abs. 5)
Prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Standardplan Kaderplan 1 Kaderplan 2 (Lohnklassen) (Lohnklassen) (Lohnklassen)
Alter bei 1 bis 11 12 bis 17 18 bis 23 24 bis 29 30 bis 38 Rücktritt
60 5% 5% 5% 5% 5% 61 5% 5% 5% 5% 5% 62 65 % 60 % 45 % 40 % 40 % 63 70 % 65 % 50 % 45 % 45 % 64 75 % 70 % 55 % 50 % 50 %
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Anhang 2 (Ziff. II)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1. Die Verordnung vom 10. Juni 20046 über die Stellen- und Personalbewirtschaf-
tung im Rahmen von Entlastungsmassnahmen und Reorganisationen wird aufge- hoben.
2. Die Verordnung vom 20. Februar 20137 über die Pensionierung von Angehörigen
der besonderen Personalkategorien wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und 3 2 Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen unabhängig vom Lebensalter für die nach Absatz 1 berechtigten: 3 Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 20078 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: a. des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom
3. Juli 20019 (BPV) festgesetzten Lohnes;
b. des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; c. des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; d. der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; e. der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; f. der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 Aufgehoben
Art. 9 Abs. 2 Bst. a 2 Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:
6 AS 2004 3193, 2005 4595, 2007 6635, 2008 5643, 2010 5799 7 SR 172.220.111.35 8 SR 172.220.141.1 9 SR 172.220.111.3
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a. der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Zif- fern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder
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