AS 2014 3261
AS 2014 3261
Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
Änderung vom 8. Oktober 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geän- dert:
Art. 29 Beförderung zu Sportveranstaltungen Für die Sicherheitsorgane nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20102 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr und für das Zugbegleitpersonal, die für die Beförderung zu Sportveranstaltungen einge- setzt werden, können die Unternehmen und die Arbeitnehmervertreter schriftlich vereinbaren, dass überschritten werden darf: a. die Dienstschicht an einzelnen Tagen nach Artikel 6 Absatz 1 zweiter Satz AZG um höchstens zwei Stunden; b. die ununterbrochene Arbeitszeit von höchstens fünf Stunden nach Artikel 11 Absatz 4 um höchstens zwei Stunden; c. die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht nach Artikel 4 Absatz 3 AZG um höchstens fünf Stunden; sie darf jedoch innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Arbeitstagen 72 Stunden nicht überschreiten.
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
8. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova