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AS 2014 3331

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 15. Oktober 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben

Art. 8ter Abs. 1 1 Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

Art. 8quater Härtefallleistungen 1 Ausserordentliche Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers infolge familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder anderweitiger Umstände sind vom massgebenden Lohn ausgenommen.

2 Eine finanzielle Not liegt vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist.

3 Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben der Ausgleichskasse die für die

Beurteilung der finanziellen Not erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 21 Abs. 1

1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9400

Franken, aber weniger als 56 400 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

1 SR 831.101

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. V AS 2014

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

9 400 17 200 4,2 17 200 21 900 4,3 21 900 24 200 4,4 24 200 26 500 4,5 26 500 28 800 4,6 28 800 31 100 4,7 31 100 33 400 4,9 33 400 35 700 5,1 35 700 38 000 5,3 38 000 40 300 5,5 40 300 42 600 5,7 42 600 44 900 5,9 44 900 47 200 6,2 47 200 49 500 6,5 49 500 51 800 6,8 51 800 54 100 7,1 54 100 56 400 7,4

Art. 34d Abs. 2

2 In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:

a. auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Perso- nen; ausgenommen ist, sofern die Versicherten nicht die Beitragsentrichtung verlangen, der Lohn:

1. den Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das

25. Altersjahr vollenden, und

2. der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht

übersteigt; b. auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterpro- duzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.

Art. 131 Abs. 1 und 1bis

1 Betrifft nur den französischen Text.

1bis Kantone, welche allen im Kanton tätigen Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein einziges, schriftliches Gesuch ein- zureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beab- sichtigten organisatorischen Massnahmen.

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Art. 148bis Journal über den Geldverkehr Sowohl über die Ermittlung der verfügbaren Fondsgelder als auch über die Abliefe- rung an die Zentrale Ausgleichsstelle ist ein Journal zu führen.

Art. 159 Grundsatz Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG zu revidieren. Die erste Revision hat im Laufe des Geschäftsjahres, die zweite nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

15. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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