AS 2014 4493
Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)
Änderung vom 28. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:
Art. 16 Bst. d Aufgehoben
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 26. November 20032 über die ausserdienstliche
Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Armeematerial, bundeseigene Infrastruktur, Fachpersonal und Gutscheine
2 Das Armeematerial, die bundeseigene Infrastruktur und das Fachpersonal werden
kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Einsätzen zugunsten Dritter haben die Organi- satoren Gebühren nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20063 zu entrichten.
3 Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an ausserdienstlichen Tätigkeiten erhalten auf Antrag einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Ort der ausserdienstlichen Tätigkeit und zurück.
4 Das VBS regelt die administrativen Einzelheiten hinsichtlich der Abgabe von
Armeematerial.