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AS 2014 4493

Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen

Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)

Änderung vom 28. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:

Art. 16 Bst. d Aufgehoben

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 26. November 20032 über die ausserdienstliche

Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Armeematerial, bundeseigene Infrastruktur, Fachpersonal und Gutscheine

2 Das Armeematerial, die bundeseigene Infrastruktur und das Fachpersonal werden

kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Einsätzen zugunsten Dritter haben die Organi- satoren Gebühren nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20063 zu entrichten.

3 Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

an ausserdienstlichen Tätigkeiten erhalten auf Antrag einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Ort der ausserdienstlichen Tätigkeit und zurück.

4 Das VBS regelt die administrativen Einzelheiten hinsichtlich der Abgabe von

Armeematerial.