AS 2014 4567
Bundespersonalverordnung
Bundespersonalverordnung (BPV)
Änderung vom 28. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b und d, 1bis und 3
1 Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses: b. der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen; d. der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; 1bis Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellver- treter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amts- direktoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretä- rinnen der Departemente. 3 Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts ande- res bestimmen.
Art. 22 Abs. 2 Bst. b und bbis sowie 3
2 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen:
b. Stellen, die in einer Verwaltungseinheit intern besetzt werden mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und e; bbis. Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d;
3 Aufgehoben
Art. 52 Abs. 6 6 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 1– 31 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Vorausset- zung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.
1 SR 172.220.111.3
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Bundespersonalverordnung AS 2014
Unter der gleichen Voraussetzung können in jedem Departement bis 5 Prozent der Stellen der Klassen 32 und höher, mit Ausnahme der Stellen nach Artikel 2 Absätze 1 und 1bis, in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einge- reiht werden.
II Die Verordnung vom 4. März 20112 über die Personensicherheitsprüfungen wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2 Bst. abis 2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die: abis. gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013 angestellt werden;
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
28. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 120.4 3 SR 172.220.111.3
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