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Verordnung über die Armeetiere
Verordnung über die Armeetiere
vom 26. März 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Kauf, Miete und Verkauf sowie die Verwendung von Armeetieren durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS).
Art. 2 Armeetiere In dieser Verordnung gelten als: a. Armeetiere: Tiere, die für die Ausbildung und den Einsatz in der Armee verwendet werden; b. Armeepferde: Reitpferde, Trainpferde und Maultiere, die als Armeetiere verwendet werden; c. Armeehunde: Hunde, die als Armeetiere verwendet werden.
Art. 3 Verwendung
1 Armeepferde werden als Reit-, Zug- und Tragpferde verwendet.
2 Armeehunde werden als Rettungs-, Schutz- und Spürhunde verwendet.
Art. 4 Kauf, Miete und Verkauf
1 Das VBS kann die Armeetiere bei Angehörigen der Armee kaufen oder mieten.
2 Es kann Armeetiere an Angehörige der Armee verkaufen, die für ihre militärische Tätigkeit ein Armeetier benötigen. Der Verkauf kann vom Nachweis einer Tierhal- terhaftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
3 Der Kauf und die Miete von Armeetieren bei Dritten sowie der Verkauf und die
Abgabe an Bundespersonal oder an Dritte werden vertraglich geregelt.
SR 514.42 1 SR 510.10
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Armeetiere. V AS 2014
Art. 5 Abstammung
1 Der Verkäufer oder die Verkäuferin muss für Armeepferde deren Abstammung
nachweisen. Dabei gilt: a. Reitpferde müssen aus der Schweizer Warmblutpferdezucht stammen. b. Trainpferde müssen aus der inländischen Zucht der Freibergerrasse stam- men. c. Maultiere müssen von einer inländischen Freibergerstute abstammen.
2 Sind nicht genügend geeignete Armeepferde inländischer Abstammung verfügbar,
so sind Armeepferde ausländischer Abstammung zulässig.
3 Für Armeehunde ist keine Abstammung nachzuweisen.
Art. 6 Haltung während der Militärdienstleistung und Entschädigung
1 Das VBS sorgt für die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Armeetiere wäh-
rend der Militärdienstleistung.
2 Es entschädigt die Angehörigen der Armee für die Verwendung der Armeetiere
während der Militärdienstleistung oder während angeordneten ausserdienstlichen Tätigkeiten.
Art. 7 Haftung Der Bund haftet nach den Artikeln 135–143 MG für Schäden, die während der Militärdienstleistung von und an Armeetieren verursacht worden sind.
Art. 8 Übertragung von Aufgaben Das VBS kann folgende Aufgaben an Dritte übertragen: a. Kauf und Ausbildung der Armeetiere; b. Haltung und Training der Armeetiere; c. tierärztliche Behandlungen, die aufwendig sind oder ausserhalb von Militär- dienstleistungen vorgenommen werden müssen.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
1 Das VBS erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Es regelt insbesondere:
a. die Zuständigkeit für Kauf, Miete und Verkauf von Armeetieren; b. die Haltung der Armeetiere während der Militärdienstleistung; c. die Voraussetzungen, unter denen Tiere als Armeetiere gekauft oder gemie- tet werden können; d. die Ausbildung und den Einsatz der Armeetiere; e. den Anspruch auf den Kauf eines Armeetieres;
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f. die Halte-, Trainings- und Meldepflicht von Käuferinnen und Käufern eines Armeetieres sowie die Nutzung dieses Tieres ausserhalb von militärischen Dienstleistungen; g. die Entschädigung an Angehörige der Armee.
Art. 10 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 17. Februar 19992 über die Armeepferde;
2. Verordnung vom 10. Juni 19963 über die Mietpferde in Ausbildungsdiens-
ten.
Art. 11 Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 29. November 19954 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 135–138a Aufgehoben
Art. 168 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4–8 und d Ziff. 14 und 16
1 Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind
zuständig: b. das Heer betreffend: 4.–8. Aufgehoben d. die Logistikbasis der Armee betreffend:
14. Ansprüche von Angehörigen der Armee aus dem Verkauf und der Ver-
wendung von Armeetieren sowie der Behandlung kranker oder verletz- ter Armeetiere,
16. Abgabe von bundeseigenen Armeepferden für Sport, ausserdienstliche
Tätigkeiten und besondere Veranstaltungen;
2 AS 1999 1331 3 AS 1996 1850, 2006 4705, 2007 4477 4 SR 510.301
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Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 14. April 2014 in Kraft.
26. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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