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AS 2014 987

Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag

Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag

vom 2. April 2014

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091, verordnet:

Art. 1 Steuerbefreiung Von der Einfuhrsteuer sind befreit: a. Geschenke, die eine Privatperson mit Wohnsitz im Ausland an eine Privat- person mit Wohnsitz im Inland sendet: bis zu einem Wert von 100 Franken pro Sendung, mit Ausnahme von Tabakfabrikaten und alkoholischen Getränken; b. persönliche Gebrauchsgegenstände und Reiseproviant, die nach den Arti- keln 63 und 64 der Zollverordnung vom 1. November 20062 zollfrei sind; c. Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053: bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person (Wertfreigrenze); die Gegenstände nach Buchstabe b werden für die Berech- nung des Gesamtwertes nicht berücksichtigt; d. Gegenstände, bei denen der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als 5 Franken beträgt.

Art. 2 Gewährung der Wertfreigrenze für Waren des Reiseverkehrs 1 Die Wertfreigrenze nach Artikel 1 Buchstabe c wird der reisenden Person nur für Gegenstände gewährt, welche sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschen- ken einführt. Sie wird der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.

2 Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 300 Franken pro Person, so ist die

ganze eingeführte Menge steuerpflichtig.

3 Ein Gegenstand im Wert von über 300 Franken ist immer steuerpflichtig.

4 Die Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens vom 4. Juni 19544 über die

Zollerleichterungen im Reiseverkehr bleiben vorbehalten.

SR 641.204

2014-0089 987

Steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von AS 2014 unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag. V des EFD

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20095 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit gering- fügigem Steuerbetrag wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

2. April 2014 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

5 AS 2009 6833