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AS 2015 2009

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen

Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM)

Änderung vom 12. Juni 2015

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Anhang 3 der Verordnung des BLW vom 13. März 20151 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

12. Juni 2015 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

1 SR 916.202.1

2015-1558 2009

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

Anhang 3 (Art. 4)

Besondere vorübergehende Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Abschnitt 4

Abschnitt 4 Xylella fastidiosa (Wells et al.)

I

Begriffe In diesem Abschnitt bedeuten: a. spezifizierter Organismus: europäische und aussereuropäische Isolate von Xylella fastidiosa (Wells et al.); b. spezifizierte Pflanzen: alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausge- nommen Saatgut, der in Anlage I genannten Gattungen oder Arten; c. Wirtspflanzen: alle spezifizierten Pflanzen der in Anlage II genannten Gat- tungen oder Arten; d. Unternehmer: jede Person, die gewerblich einer oder mehrerer der folgen- den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzen nachgeht: i) Anpflanzen, ii) Züchtung, iii) Produktion, einschliesslich Anbau, Vermehrung und Erhaltung, iv) Verbringung in die Schweiz, innerhalb der Schweiz und aus der Schweiz heraus, v) Bereitstellung auf dem Markt.

II

Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus

1 Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder

bestätigt findet, unterrichtet unverzüglich den kantonalen Pflanzenschutzdienst und gibt diesem alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Ver- dacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus.

2 Der kantonale Pflanzenschutzdienst zeichnet solche Informationen sofort auf.

3 Wird der kantonale Pflanzenschutzdienst über das Vorkommen oder den Verdacht

des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift dieser alle

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

erforderlichen Massnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vor- kommens zu bestätigen. 4 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Massnahmen unterrichtet werden.

III

Erhebungen über den spezifizierten Organismus

1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste führen jährliche Erhebungen über das Vor-

kommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

2 Diese Erhebungen bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit

dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Untersu- chung; die Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.

IV

Festlegung abgegrenzter Gebiete 1 Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt, nimmt der betroffene Kanton unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 die Abgrenzung eines Gebiets vor (im Folgenden «abgegrenztes Gebiet»).

2 Das abgegrenzte Gebiet besteht:

a. aus einem Befallsgebiet, das alle Pflanzen umfasst, die bekanntermassen von dem spezifizierten Organismus befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall von diesem Organismus hin- deuten, alle andere Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu be- fallenen Pflanzen möglicherweise von diesem Organismus befallen sind oder weil sie, soweit bekannt, eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Er- zeugungsquelle haben, sowie aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen; und b. aus einer Pufferzone, die mindestens zehn Kilometer breit ist und das Be- fallsgebiet umgibt. Die genaue Abgrenzung dieser Zonen muss anhand fundierter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des spezifizierten Organismus und von dessen Vektoren, des Befallsgrads, des Vorkommens der Vektoren und der Verbreitung spezifizierter Pflanzen in dem betroffenen Gebiet erfolgen.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

3 Wird in der Pufferzone ein Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befallsgebietes und der Pufferzone unverzüglich über- prüft und entsprechend geändert.

4 Auf der Grundlage der Meldungen der kantonalen Pflanzenschutzdienste erstellt

und aktualisiert der EPSD die Liste der abgegrenzten Gebiete.

5 Wird anlässlich der Erhebungen gemäss Ziffer III und der Überwachung gemäss

Ziffer VI Absatz 7 der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jah- ren in einem abgegrenzten Gebiet nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung im Einvernehmen mit dem EPSD aufgehoben werden.

6 Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit, nicht sofort ein abgegrenztes

Gebiet festzulegen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Es gibt Belege dafür, dass X fastidiosa vor Kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde. b. Es gibt Anzeichen dafür, dass der spezifizierte Organismus vor Kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wur- de. c. Bei Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersuchungsme- thoden durchgeführt wurden, konnten in der Nachbarschaft solcher Pflanzen keine den spezifizierten Organismus tragenden Vektoren nachgewiesen wer- den.

7 In dem in Absatz 6 beschriebenen Fall geht der kantonale Pflanzenschutzdienst

folgendermassen vor: a. Er führt mindestens zwei Jahre lang eine jährliche Erhebung durch, um fest- zustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, an denen der spezifizierte Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind. b. Auf Grundlage dieser Erhebung entscheidet er, ob ein abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss. c. Er übermittelt dem EPSD eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der in Buchstabe a genannte Erhebung, sobald Begründung und Ergebnisse vorliegen.

V

Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallsgebieten Das Anpflanzen von Wirtspflanzen in Befallsgebieten ist verboten, ausser auf An- bauflächen, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

VI

Tilgungsmassnahmen

1 Der kantonale Pflanzenschutzdienst, der das in Ziffer IV genannte abgegrenzte

Gebiet festgelegt hat, ergreift in diesem Gebiet die Massnahmen gemäss den Absät- zen 2–11, ausgenommen auf Anbauflächen, auf denen spezifizierte Pflanzen hin- sichtlich deren Verbringung produziert werden und deswegen einen Pflanzenpass gemäss Ziffer VII Absatz 7 benötigen; auf solchen Anbauflächen werden die betref- fenden Massnahmen vom EPSD durchgeführt.

2 Die zuständige amtliche Stelle entfernt auf einer Anbaufläche mit einem Radius

von 100 Metern um die Pflanzen, die untersucht wurden und nachweislich mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, unverzüglich: a. Wirtspflanzen, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand; b. Pflanzen, die bekanntermassen von dem spezifizierten Organismus befallen sind; und c. Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Orga- nismus hindeuten, und Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt. 3 Die zuständige amtliche Stelle nimmt in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 31 der Ernährungs- und Landwirt- schaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 31)2 auf einer Anbaufläche mit einem Radius von 100 Metern um jede der befallenen Pflanzen Proben von den spezifizierten Pflanzen und untersucht diese. 4 Die zuständige amtliche Stelle führt vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizier- ten Organismus und an Pflanzen durch, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. 5 Die zuständige amtliche Stelle vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb des Befallsgebietes die in Absatz 2 ge- nannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Verbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.

6 Die zuständige amtliche Stelle führt geeignete Untersuchungen durch, um den

Ursprung des Befalls zu ermitteln; sie spürt den spezifizierten Pflanzen nach, die mit dem Befall in Verbindung stehen, einschliesslich Pflanzen, die vor der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden.

7 Die zuständige amtliche Stelle überwacht das Vorkommen des spezifizierten

Organismus durch jährliche Erhebungen zu geeigneten Zeitpunkten; sie nimmt eine Sichtprüfung bei den spezifizierten Pflanzen vor und nimmt Proben bei Pflanzen mit Symptomen und Pflanzen ohne Symptome in der Nähe von Ersteren und lässt diese untersuchen.

2 Der ISPM Nr. 31 « Methodologies for sampling of consignments » (Ausgabe vom

15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

In den Pufferzonen wird das überwachte Gebiet in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern aufgeteilt; in jedem dieser Quadrate sind Sichtprüfun- gen durchzuführen. 8 Die zuständigen amtlichen Stellen sensibilisieren die Öffentlichkeit für die Bedro- hung durch den spezifizierten Organismus und die Massnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Schweiz und seiner Ausbreitung in der Schweiz; sie stellen Strassenschilder auf, die die Begrenzung des jeweiligen abgegrenzten Ge- biets markieren.

9 Nötigenfalls ergreift die zuständige amtliche Stelle Massnahmen in besonderen

Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen wer- den kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und der angemes- senen Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichen oder privaten Eigen- tümern oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung. 10 Die zuständige amtliche Stelle ergreift jegliche andere Massnahme, die zur Til- gung des spezifizierten Organismus beitragen kann, in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 9 der FAO (ISPM Nr. 9)3 und unter Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 14 der FAO (ISPM Nr. 14)4.

11 Die zuständige amtliche Stelle wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden

zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.

VII

Verbringung spezifizierter Pflanzen und Einfuhr aus der EU

1 Die Verbringung in den abgegrenzten Gebieten oder aus diesen Gebieten heraus

von spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäss Ziffer IV festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 ist eine solche Verbringung erlaubt, wenn die spezifi-

zierten Pflanzen auf einer Fläche angebaut wurden, für die alle folgenden Voraus- setzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb ist gemäss Artikel 30 PSV zugelassen und die Anbaufläche beim EPSD im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b PSV angemeldet. b. Die Anbaufläche ist unter Berücksichtigung der einschlägigen internatio- nalen Standards für phytosanitäre Massnahmen vom EPSD als Anbaufläche

3 Der ISPM Nr. 9 «Guidelines for pest eradication programmes» (Ausgabe vom

15.12.2011) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden. 4 Der ISPM Nr. 14 «The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management» (Ausgabe vom 8.1.2014) kann unter www.ippc.int > Core Activities > Standard Setting > Adopted Standards kostenlos abgerufen werden.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

anerkannt, die frei ist von dem spezifizierten Organismus und seinen Vekto- ren. c. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt. d. Sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und, bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Or- ganismus, der Entnahme und Untersuchung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und ausserdem einer geeigneten Pflan- zenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus un- terzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflan- zen bestehen. e. Sie wird geeigneten Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei gehalten wird; eine solche Be- handlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. f. Sie wird, zusammen mit der in Buchstabe d genannten Zone, jährlich min- destens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. g. Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wur- den auf der Anbaufläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestäti- gen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. h. Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wur- den in der in Buchstabe d genannten Zone keine Symptome des spezifizier- ten Organismus nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Sympto- me festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. 3 Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Anbau- fläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt untersucht, und auf der Grundlage von Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersu- chungsmethoden durchgeführt wurden, wurde bestätigt, dass der spezifizierte Orga- nismus nicht vorkommt.

4 Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der

Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und molekularbiologi- schem Test unterzogen, wobei ein Probenahmeschema gemäss ISPM Nr. 31 ange- wandt wurde, mit dem mit 99-%-iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflan- zen ab 1 % festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen. 5 Vor der Verbringung wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflan- zenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen. 6 Die spezifizierten Pflanzen, die durch abgegrenzte Gebiete oder innerhalb dieser verbracht werden, sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transpor- tieren, damit sichergestellt ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner Vektoren erfolgen kann.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

7 Alle in Absatz 2 genannten Pflanzen dürfen nur verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäss Artikel 34 PSV beiliegt. 8 Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der EU gemäss den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2015/7895 angebaut wurden, dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäss den Bestimmungen des vorgenannten Durch- führungsbeschlusses ausgestellt und überreicht wurde.

VIII

Rückverfolgbarkeit 1 Unternehmer, die spezifizierte Pflanzen liefern, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der Schweiz oder in der EU angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede gelieferte Partie und den Unternehmer, der sie erhalten hat. 2 Unternehmer, die Lieferungen spezifizierter Pflanzen erhalten, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet in der Schweiz oder in der EU angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnun- gen über jede erhaltene Partie und den Lieferanten.

3 Die Unternehmer bewahren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnun-

gen drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, zu dem die betreffende Partie an sie oder von ihnen geliefert wurde.

4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmer unterrichten unverzüglich

den EPSD über jede von ihnen oder an sie gelieferte Partie; sie machen dabei Anga- ben über Ursprung, Absender, Empfänger, Bestimmungsort, Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie im Pflanzenpass, sowie Identität und Menge der betreffenden Partie.

IX

Amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen

1 Der EPSD oder der kantonale Pflanzenschutzdienst im Einvernehmen mit dem

EPSD führt regelmässig amtliche Kontrollen bei spezifizierten Pflanzen durch, die aus einem abgegrenzten Gebiet oder aus einem Befallsgebiet in eine Pufferzone verbracht werden; solche Kontrollen werden mindestens an folgenden Orten durch- geführt: a. an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Befallsgebieten in Pufferzonen verbracht werden;

5 Durchführungsbeschluss 2015/789 vom 18. Mai 2015 der Kommission über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

b. an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Pufferzonen in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden; c. am Bestimmungsort der spezifizierten Pflanzen in der Pufferzone; d. am Bestimmungsort in den nicht abgegrenzten Gebieten.

2 Die in Absatz 1 genannten Kontrollen umfassen eine Dokumentenprüfung und eine

Nämlichkeitskontrolle bei den spezifizierten Pflanzen; sie werden unabhängig von ihrem Standort der spezifizierten Pflanzen, von ihrem Eigentümer oder von der für sie zuständigen Person beziehungsweise Einrichtung durchgeführt. 3 Die Intensität der in Absatz 2 genannten Kontrollen richtet sich nach dem Risiko, dass die Pflanzen Träger des spezifizierten Organismus oder der bekannten oder möglichen Vektoren sind, wobei die Herkunft der Partien, die Empfänglichkeit der Pflanzen und die Befolgung der Vorschriften dieses Beschlusses und aller anderen Massnahmen zur Eindämmung oder Tilgung des spezifizierten Organismus durch den für die Verbringung verantwortlichen Unternehmer zu berücksichtigen sind.

X

Liste der zugelassenen Anbauflächen Der EPSD erstellt eine Liste aller gemäss Ziffer VII Absatz 2 zugelassenen Anbau- flächen und aktualisiert diese; er übermittelt diese Liste an die kantonalen Pflanzen- schutzdienste und an die Kommission der EU.

XI

Massnahmen bei Verstoss Ergeben die Kontrollen gemäss Ziffer IX Absatz 2, dass die in Ziffer VII festgeleg- ten Bedingungen nicht erfüllt sind, vernichtet die die Kontrollen durchführende Stelle unverzüglich die beanstandeten Pflanzen an Ort und Stelle oder an einem nahe gelegenen Ort; dabei sind alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um während und nach dem Entfernen eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus und aller auf der Pflanze befindlichen Vektoren zu vermeiden.

XII

Berichterstattung über Massnahmen

1 Die kantonalen Pflanzenschutzdienste übermitteln dem EPSD bis zum 1. Dezem-

ber jedes Jahres: a. einen Bericht über die gemäss den Ziffern III, IV, VI und IX ergriffenen Massnahmen und die Ergebnisse dieser Massnahmen; b. einen Plan mit den im Folgejahr vorgesehenen Massnahmen gemäss den Zif- fern III, IV, VI und IX mit den Durchführungsfristen für jede Massnahme.

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

2 Sofern dies durch die Entwicklung des jeweiligen phytosanitären Risikos gerecht- fertigt ist, passen die kantonalen Pflanzenschutzdienste die jeweiligen Massnahmen an und aktualisieren den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan entsprechend; aktualisierte Pläne sind unverzüglich an den EPSD zu übermitteln.

XIII

Verbot der Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras

1 Die Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit

Ursprung in Costa Rica oder Honduras in die Schweiz ist verboten.

2 Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica

oder Honduras, das vor dem 1. Juli 2015 in die Schweiz eingeführt wurde, darf nur von Unternehmen verbracht werden, wenn sie zuvor den EPSD unterrichtet haben.

XIV

Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifi- zierte Organismus nicht vorkommt Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, dürfen in die Schweiz eingeführt werden, wenn fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich mitgeteilt, dass der spe- zifizierte Organismus in dem Land nicht vorkommt. b. Den spezifizierten Pflanzen ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigefügt, in dem im Feld «Zusätzliche Erklärung» angegeben wird, dass der spezifische Organismus in dem Land nicht vor- kommt. c. Beim Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Eingangs in die EU wurden die spezifizierten Pflanzen von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV kontrolliert, und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür fest- gestellt.

XV

Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifi- zierte Organismus bekanntermassen vorkommt 1 Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, dürfen in die Schweiz eingeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

a. Ihnen ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigefügt. b. Sie erfüllen die Bedingungen gemäss Absatz 2 oder gemäss den Absätzen 3 und 4. c. Beim Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Eingangs in die EU wurden die spezifizierten Pflanzen von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV kontrolliert, und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür fest- gestellt. 2 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, das von der betreffen- den nationalen Pflanzenschutzorganisation in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von dem spezifi- zierten Organismus erklärt wurde, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich die Bezeichnung dieses Gebiets mitgeteilt. b. Die Bezeichnung dieses Gebiets ist im Pflanzenschutzzeugnis im Feld «Ur- sprungsort» angegeben. 3 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, sind im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses folgende Angaben zu machen: a. Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer oder mehreren Anbauflächen erzeugt, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 4 erfüllen. b. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Kommission der EU schriftlich die Liste dieser Anbau- flächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt. c. Auf der Anbaufläche und in der Zone gemäss Absatz 4 Buchstabe c werden Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Orga- nismus angewendet. d. Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Anbaufläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt unter- sucht, und auf der Grundlage von Untersuchungen, die gemäss international validierten Untersuchungsmethoden durchgeführt wurden, hat sich bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. e. Die spezifizierten Pflanzen sind in geschlossenen Behältern oder Verpa- ckungen transportiert worden, damit sichergestellt ist, dass ein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen kann. f. Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Ausfuhr einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und Molekular- test unterzogen, der bestätigte, dass der spezifizierte Organismus nicht vor- kommt, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, mit dem mit 99- %-iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % festgestellt

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Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symp- tome des spezifizierten Organismus aufwiesen. g. Unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die bekannten Vektoren des spezifi- zierten Organismus unterzogen. Im Feld «Ursprungsort» des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzenschutz- zeugnisses sind zudem genaue Angaben zu der in Buchstabe a genannten Anbauflä- che zu machen. 4 Die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Anbaufläche erfüllt folgende Voraussetzun- gen: a. Sie ist gemäss den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt. b. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt. c. Sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und, bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Or- ganismus, der Entnahme und Untersuchung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und ausserdem einer geeigneten Pflan- zenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus un- terzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflan- zen bestehen. d. Sie wird Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, die dazu dienen, sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei zu halten; eine solche Behand- lung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen. e. Sie wird, zusammen mit der in Buchstabe c genannten Zone, jährlich min- destens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. f. Während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wur- den auf der Anbaufläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestäti- gen, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt. g. Während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wur- den in der in Buchstabe c genannten Zone keine Symptome des spezifizier- ten Organismus nachgewiesen, oder es wurden, wenn verdächtige Sympto- me festgestellt wurden, Untersuchungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

2020

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

XVI

Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr 1 Alle Sendungen mit spezifizierten Pflanzen, die aus einem Drittstaat eingeführt werden, werden am Eingang in die Schweiz oder gegebenenfalls am Ort des Ein- gangs in die EU von der zuständigen amtlichen Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV und gegebenenfalls gemäss Absatz 2 oder 3 und gemäss Absatz 4 amtlich kontrolliert. 2 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifi- zierte Organismus nicht vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgen- den Kontrollen durch: a. eine Sichtprüfung; und b. bei Verdacht auf Vorkommen des spezifizierten Organismus eine Probe- nahme und Untersuchung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorkommen. 3 Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifi- zierte Organismus bekanntermassen vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch: a. eine Sichtprüfung; und b. eine Probenahme und Untersuchung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorkommen.

4 Die in den Absätzen 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe b genannten Proben müssen

gross genug sein, um unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 31 mit 99-%-iger Zuver- lässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % feststellen zu können.

Anlage I zu Abschnitt 4 Liste der bekanntermassen für die europäischen und aussereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («spezifizierte Pflanzen») Acacia longifolia (Andrews) Willd. Acacia saligna (Labill.) H. L. Wendl. Acer Aesculus Agrostis gigantea Roth Albizia julibrissin Durazz. Alnus rhombifolia Nutt. Alternanthera tenella Colla

2021

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

Amaranthus blitoides S. Watson Ambrosia acanthicarpa Hook. Ambrosia artemisiifolia L. Ambrosia trifida L. Ampelopsis arborea (L.) Koehne Ampelopsis cordata Michx. Artemisia douglasiana Hook. Artemisia vulgaris var. heterophylla (H.M. Hall & Clements) Jepson Avena fatua L. Baccharis halimifolia L. Baccharis pilularis DC. Baccharis salicifolia (Ruiz & Pav.) Bidens pilosa L. Brachiaria decumbens (Stapf) Brachiaria plantaginea (Link) Hitchc. Brassica Bromus diandrus Roth Callicarpa americana L. Capsella bursa-pastoris (L.) Medik. Carex Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch Cassia tora (L.) Roxb. Catharanthus Celastrus orbiculata Thunb. Celtis occidentalis L. Cenchrus echinatus L. Cercis canadensis L. Cercis occidentalis Torr. Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene Chenopodium quinoa Willd. Chionanthus Chitalpa tashkinensis T. S. Elias & Wisura Citrus Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash

2022

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

Coffea Commelina benghalensis L. Conium maculatum L. Convolvulus arvensis L. Conyza canadensis (L.) Cronquist Cornus florida L. Coronopus didymus (L.) Sm. Cynodon dactylon (L.) Pers. Cyperus eragrostis Lam. Cyperus esculentus L. Cytisus scoparius (L.) Link Datura wrightii Regel Digitaria horizontalis Willd. Digitaria insularis (L.) Ekman Digitaria sanguinalis (L.) Scop. Disphania ambrosioides (L.) Mosyakin & Clemants Duranta erecta L. Echinochloa crus-galli (L.) P. Beauv. Encelia farinosa A. Gray ex Torr. Eriochloa contracta Hitchc. Erodium Escallonia montevidensis Link & Otto Eucalyptus camaldulensis Dehnh. Eucalyptus globulus Labill. Eugenia myrtifolia Sims Euphorbia hirta L. Fagus crenata Blume Ficus carica L. Fragaria vesca L. Fraxinus americana L. Fraxinus dipetala Hook. & Arn. Fraxinus latifolia Benth. Fraxinus pennsylvanica Marshall Fuchsia magellanica Lam.

2023

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

Genista monspessulana (L.) L. A. S. Johnson Geranium dissectum L. Ginkgo biloba L. Gleditsia triacanthos L. Hedera helix L. Helianthus annuus L. Hemerocallis Heteromeles arbutifolia (Lindl.) M. Roem. Hibiscus schizopetalus (Masters) J.D. Hooker Hibiscus syriacus L. Hordeum murinum L. Hydrangea paniculata Siebold Ilex vomitoria Sol. ex Aiton Ipomoea purpurea (L.) Roth Iva annua L. Jacaranda mimosifolia D. Don Juglans Juniperus ashei J. Buchholz Koelreuteria bipinnata Franch. Lactuca serriola L. Lagerstroemia indica L. Lavandula dentata L. Ligustrum lucidum L. Lippia nodiflora (L.) Greene Liquidambar styraciflua L. Liriodendron tulipifera L. Lolium perenne L. Lonicera japonica (L.) Thunb. Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner Lupinus villosus Willd. Magnolia grandiflora L. Malva Marrubium vulgare L.

2024

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

Medicago polymorpha L. Medicago sativa L. Melilotus Melissa officinalis L. Metrosideros Modiola caroliniana (L.) G. Don Montia linearis (Hook.) Greene Morus Myrtus communis L. Nandina domestica Murray Neptunia lutea (Leavenw.) Benth. Nerium oleander L. Nicotiana glauca Graham Olea europaea L. Origanum majorana L. Paspalum dilatatum Poir. Persea americana Mill. Phoenix reclinata Jacq. Phoenix roebelenii O’Brien Pinus taeda L. Pistacia vera L. Plantago lanceolata L. Platanus Pluchea odorata (L.) Cass. Poa annua L. Polygala myrtifolia L. Polygonum arenastrum Boreau Polygonum lapathifolium (L.) Delarbre Polygonum persicaria Gray Populus fremontii S. Watson Portulaca Prunus Pyrus pyrifolia (Burm. f.) Nakai Quercus

2025

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

Ranunculus repens L. Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl. Rhamnus alaternus L. Rhus diversiloba Torr. & A. Gray Rosa californica Cham. & Schldl. Rosmarinus officinalis L. Rubus Rumex crispus L. Salix Salsola tragus L. Salvia mellifera Greene Sambucus Sapindus saponaria L. Schinus molle L. Senecio vulgaris L. Setaria magna Griseb. Silybum marianum (L.) Gaertn. Simmondsia chinensis (Link) C. K. Schneid. Sisymbrium irio L. Solanum americanum Mill. Solanum elaeagnifolium Cav. Solidago virgaurea L. Sonchus Sorghum Spartium junceum L. Spermacoce latifolia Aubl. Stellaria media (L.) Vill. Tillandsia usneoides (L.) L. Toxicodendron diversilobum (Torr. & A. Gray) Greene Trifolium repens L. Ulmus americana L. Ulmus crassifolia Nutt. Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt. Urtica dioica L.

2026

Vorübergehende Pflanzenschutzmassnahmen. V des BLW AS 2015

Urtica urens L. Vaccinium Verbena litoralis Kunth Veronica Vicia faba L. Vinca Vitis Westringia fruticosa (Willd.) Druce Xanthium spinosum L. Xanthium strumarium L.

Anlage II zu Abschnitt 4 Liste der bekanntermassen für die europäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («Wirtspflanzen») Acacia saligna (Labill.) Wendl. Catharanthus Myrtus communis L. Nerium oleander L. Olea europaea L. Polygala myrtifolia L. Prunus avium (L.) L. Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb Rhamnus alaternus L. Rosmarinus officinalis L. Spartium junceum L. Vinca Westringia fruticosa (Willd.) Druce

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