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Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung
Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG)
Änderung vom 12. Dezember 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20141, beschliesst:
I Das Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.
Art. 7 Abs. 1
1 Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit Umschuldungsabkommen über
Forderungen der SERV abschliessen.
Art. 8 Abs. 2 2 Sie kann mit staatlichen und privaten Exportkreditversicherern Rückversicherun- gen für die Versicherung von Exportgeschäften mit Waren schweizerischen Ur- sprungs oder einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil abschliessen. Dabei kann die Rückversicherung nach Massgabe der Versicherungsleistungen der Erstversiche- rung gewährt werden, sofern das Geschäft den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen der Geschäftspolitik der SERV entspricht.
Gliederungstitel vor Art. 11 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 11 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
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Exportrisikoversicherungsgesetz AS 2015
Art. 12 Abs. 1 Bst. e
1 Versicherbar sind folgende Risiken:
e. Risiken aus Sicherungsgarantien;
Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.
Art. 15 Abschluss der Versicherung
1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung.
3 Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfecht- bare Verfügung.
Art. 16 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 17 Abs. 1
1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die
SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.
Art. 18 Bst. b Versicherungsleistungen sind ausgeschlossen, werden eingestellt oder herabgesetzt, wenn: b. die Versicherungsnehmerin gegen die Versicherungsbedingungen verstösst oder Verluste wegen vertragswidrigen Verhaltens gegenüber der Schuldne- rin zu vertreten hat;
Art. 21a Fabrikationskreditversicherung
1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der
Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteu- rin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist.
2 Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die
Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des
Versicherungsgeschäfts anwendbar.
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Art. 21b Garantie 1 Stellt ein Finanzinstitut eine Sicherungsgarantie im Zusammenhang mit einem von der SERV versicherten Exportgeschäft aus, so kann die SERV dem Finanzinstitut zusichern, dass sie den infolge Beanspruchung dieser Sicherungsgarantie ausbezahl- ten Betrag auf erstes Anfordern hin bis zum vollen Umfang vergütet, wenn es von der Exporteurin keine Deckung erhält (Bondgarantie). 2 Wird für die Finanzierung von Verpflichtungen der Bestellerin aus einem von der SERV versicherten Exportgeschäft ein Kredit aufgenommen und refinanziert ein Dritter den Kredit gegenüber der Kreditgeberin, so kann die SERV dem Dritten zusichern, dass sie den ausstehenden Betrag auf erstes Anfordern hin in vollem Umfang vergütet, wenn die Kreditgeberin oder die Schuldnerin fällige Zahlungen nicht leistet (Refinanzierungsgarantie).
3 Hat die SERV eine Vergütung geleistet, so hat die Versicherungsnehmerin diese
der SERV in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten.
4 Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des
Versicherungsgeschäfts sinngemäss anwendbar.
Art. 24 Abs. 3 Bst. f und 4 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 27a Anzeigepflichten, Anzeigerechte und Schutz 1 Die Mitglieder der Organe und das Personal der SERV sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amt- lichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfolgungs- behörden, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzuzeigen.
2 Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten aus anderen Bundesgesetzen.
3 Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung3 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berech- tigt sind.
4 Die Mitglieder der Organe und das Personal der SERV sind berechtigt, andere
Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat oder der Eidgenössi- schen Finanzkontrolle zu melden. Wer diese Meldung erhält, klärt den Sachverhalt ab und trifft die notwendigen Massnahmen. 5 Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet oder wer als Zeuge oder Zeugin aussagt, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
3 SR 312.0
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Art. 29 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 41 Aufgehoben
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 12. Dezember 2014 Ständerat, 12. Dezember 2014 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 2. April 2015 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
12. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 BBl 2014 9707
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