AS 2015 2889
AS 2015 2889
Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)
Änderung vom 19. Juni 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 7. November 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Januar 20152, beschliesst:
I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geän- dert:
Gliederungstitel vor Art. 16c
8. Abschnitt:
Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen
Art. 16c Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten
1 Die Verordnung vom 22. Februar 20124 über die Bearbeitung von Personendaten,
die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, gilt sinn- gemäss auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. 2 Erklärt die Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nut- zung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, die nach dem Daten- schutzkonzept eines Bundesorgans vorgesehene Stelle als zuständig, so ist dies für die Bundesversammlung und die Fraktionssekretariate die oder der Sicherheits- beauftragte der Bundesversammlung.
2014-3122 2889
Parlamentsverwaltungsverordnung AS 2015
Art. 16d Namentliche personenbezogene Auswertung wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts
1 Erhält die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung einen Antrag
auf eine namentliche personenbezogene Auswertung wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts, so informiert sie oder er die betroffene Person schriftlich und holt ihre Zustimmung zu der Auswertung ein. 2 Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation prüft vor der Auswertung, ob:
a. der konkrete Missbrauchsverdacht hinreichend schriftlich begründet oder der Missbrauch belegt ist; und b. die betroffene Person über den konkreten Missbrauchsverdacht oder den be- legten Missbrauch schriftlich informiert worden ist.
3 Stimmt die betroffene Person nicht zu, so muss die Auswertung bewilligen:
a. für die Ratsmitglieder: die Verwaltungsdelegation; b. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate: die Frak- tionspräsidentin oder der Fraktionspräsident.
4 Die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung erteilt den Parla-
mentsdiensten (Betreiberin) den Auftrag, eine namentliche personenbezogene Aus- wertung bewirtschafteter oder nicht bewirtschafteter Daten einer betroffenen Person durchzuführen.
5 Die Parlamentsdienste übergeben das Ergebnis der Auswertung der oder dem
Sicherheitsbeauftragten der Bundesversammlung. Diese oder dieser informiert die betroffene Person und entweder die Verwaltungsdelegation oder die Fraktions- präsidentin oder den Fraktionspräsidenten.
1bis Sie ernennt eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten der Bundesversammlung. Diese oder dieser ist in allen Bereichen der Sicherheit zustän- dig für die Planung und die Organisation von Schutzmassnahmen für Ratsmitglieder und Mitarbeitende der Parlamentsdienste.
II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Juni 2015 Ständerat, 19. Juni 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Parlamentsverwaltungsverordnung AS 2015
Inkraftsetzung Diese Verordnung wird auf den 7. September 2015 in Kraft gesetzt.
21. August 2015 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung
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