AS 2015 3217
Verordnung über die Personenbeförderung
Verordnung über die Personenbeförderung (VPB)
Änderung vom 2. September 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. November 20091 über die Personenbeförderung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 20a Absatz 6 und 63 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092 (PBG),
Art. 6 Bst. d Betrifft nur den französischen Text.
Art. 8 Abs. 1 Bst. f Betrifft nur den französischen Text.
Art. 44 Abs. 1 Bst. b–d
1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
b. Aufgehoben c. die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Verkehrsangebotes im Rahmen eines oder mehrerer öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit gemeinwirt- schaftlichen Verpflichtungen auf den betreffenden direkten Teilstrecken nicht ernsthaft beeinträchtigt wird; d. Aufgehoben
2015-1848 3217
Personenbeförderung. V AS 2015
Art. 58a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit (Art. 20a PBG)
1 In Informationssystemen über Reisende ohne gültigen Fahrausweis können zur
Identifizierung dieser Reisenden deren Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimat- oder Geburtsort, Adresse sowie die zur Identifizierung notwendigen Daten aus den vorgelegten Dokumenten bearbeitet werden. 2 Die Daten dürfen nur von den Personen eingesehen und bearbeitet werden, die sie für die Erhebung eines Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen. 3 Wer über Mutationen informiert wird, muss seine Daten unverzüglich berichtigen.
4 Werden Daten im Abrufverfahren zugänglich gemacht, so müssen der Betreiber
des Informationssystems und das abrufende Unternehmen sicherstellen, dass nur Personen Daten abrufen können, die diese für die Erhebung des Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen.
Art. 58b Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Auskunft und Berichtigung (Art. 20a PBG)
1 Verlangt eine Person Auskunft über ihre Daten in einem Informationssystem über
Reisende ohne gültigen Fahrausweis oder die Berichtigung dieser Daten, so muss sie beim Betreiber des Informationssystems ein schriftliches Gesuch einreichen. Sie muss sich im Gesuch über ihre Identität ausweisen.
2 Der Betreiber des Informationssystems muss mindestens monatlich prüfen, welche
Daten nach Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe b PBG zu löschen sind.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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