AS 2015 3825
Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression
Übersetzung1
Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression
Angenommen in Kampala am 11. Juni 20102 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20153 Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 10. September 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 2016
Die Überprüfungskonferenz, unter Hinweis auf Artikel 12 Absatz 1 des Römer Statuts des Internationalen Straf- gerichtshofs vom 17. Juli 19984 (Statut), unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 2 des Statuts, ausserdem unter Hinweis auf Ziffer 7 der Resolution F, die am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs angenommen wurde, ferner unter Hinweis auf die Resolution ICC-ASP/1/Res.1 über die Kontinuität der Arbeiten zum Verbrechen der Aggression und mit dem Ausdruck ihres Dankes an die Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression für die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Bestimmung über das Verbrechen der Aggression, Kenntnis nehmend von der Resolution ICC-ASP/8/Res.6, mit der die Versammlung der Vertragsstaaten der Überprüfungskonferenz Vorschläge für eine Bestimmung über das Verbrechen der Aggression zur Behandlung übermittelte, entschlossen, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs über das Verbrechen der Aggres- sion möglichst bald zu aktivieren, 1. beschliesst, im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Statuts die in Anhang I dieser Resolution enthaltenen Änderungen des Statuts anzunehmen, die der Ratifikation oder Annahme bedürfen und die gemäss Artikel 121 Absatz 5 in Kraft treten, und stellt fest, dass jeder Vertragsstaat vor der Ratifikation oder Annahme eine Erklä- rung nach Artikel 15bis hinterlegen kann; 2. beschliesst ausserdem, die in Anhang II5 dieser Resolution enthaltenen Änderun- gen der «Verbrechenselemente» anzunehmen;
SR 0.312.11
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 3825).
2 Resolution RC/Res.6; siehe Verwahrernotifikation C.N.651.2010 Treaties-8 vom
29. November 2010, verfügbar unter http://treaties.un.org. 3 AS 2015 3823 4 SR 0.312.1 5 Anhang II wird in der AS nicht publiziert. Der Text ist in seinen Originalsprachen zugänglich unter www.icc-cpi.int > Français > Assemblée des Etats Parties > Résolutions > Conférence de révision > RC/Res.6.
2013-3080 3825
Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs AS 2015
3. beschliesst ausserdem, die in Anhang III6 dieser Resolution enthaltenen verein- barten Auslegungen betreffend die genannten Änderungen anzunehmen;
4. beschliesst ferner, die Änderungen in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
sieben Jahre nach Beginn der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof zu überprüfen;
5. fordert alle Vertragsstaaten auf, die in Anhang I enthaltenen Änderungen zu
ratifizieren oder anzunehmen.
6 Anhang III wird in der AS nicht publiziert. Der Text ist in seinen Originalsprachen zugänglich unter www.icc-cpi.int > Français > Assemblée des Etats Parties > Résolutions > Conférence de révision > RC/Res.6.
3826
Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs AS 2015
Anhang I
Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
1. Artikel 5 Absatz 2 des Statuts wird aufgehoben.
2. Nach Artikel 8 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:
Art. 8bis Verbrechen der Aggression
1. Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Verbrechen der Aggression» die Planung,
Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19457 darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollie- ren oder zu lenken.
2. Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet «Angriffshandlung» die gegen die Souveräni-
tät, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwen- dung von Waffengewalt durch einen anderen Staat. Unabhängig von dem Vorliegen einer Kriegserklärung gilt in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung: a) die Invasion des Hoheitsgebiets eines Staates oder der Angriff auf dieses durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorüber- gehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheits- gebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben; b) die Bombardierung oder Beschiessung des Hoheitsgebiets eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen je- der Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates; c) die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte ei- nes anderen Staates; d) ein Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreit- kräfte oder die See- und Luftflotte eines anderen Staates; e) der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit der Zustimmung ei- nes anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet befinden, unter Verstoss gegen die in der entsprechenden Einwilligung oder Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen oder jede Verlängerung ihrer Anwesenheit in diesem Hoheits-
7 SR 0.120
3827
Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs AS 2015
gebiet über den Ablauf der Geltungsdauer der Einwilligung oder Vereinba- rung hinaus; f) das Handeln eines Staates, wodurch er erlaubt, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu bege- hen; g) das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, irregulärer Kräfte oder Söld- ner durch einen Staat oder in seinem Namen, die mit Waffengewalt gegen einen anderen Staat Handlungen von solcher Schwere ausführen, dass sie den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder seine wesentliche Beteiligung daran.
3. Nach Artikel 15 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:
Art. 15bis Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch einen Staat oder aus eigener Initiative) 1. Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstaben a und c ausüben.
2. Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression
ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch 30 Vertragsstaaten begangen werden. 3. Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.
4. Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit Artikel 12 seine Gerichtsbarkeit
über ein Verbrechen der Aggression ausüben, das sich aus einer Angriffshandlung eines Vertragsstaats ergibt, es sei denn, dieser Vertragsstaat hat zuvor durch Hinter- legung einer Erklärung beim Kanzler bekanntgegeben, dass er diese Gerichtsbarkeit nicht anerkennt. Die Rücknahme dieser Erklärung kann jederzeit erfolgen und wird von dem Vertragsstaat innerhalb von drei Jahren geprüft. 5. Hinsichtlich eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.
6. Gelangt der Ankläger zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die
Aufnahme von Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression besteht, vergewissert er sich zunächst, ob der Sicherheitsrat festgestellt hat, dass der betref- fende Staat eine Angriffshandlung begangen hat. Der Ankläger benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die beim Gerichtshof anhängige Situa- tion unter Einschluss sachdienlicher Informationen und Unterlagen.
3828
Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs AS 2015
7. Hat der Sicherheitsrat eine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der
Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen.
8. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung
keine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen, sofern die Vorverfahrens- abteilung nach dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren die Genehmigung zur Einleitung der Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression erteilt und der Sicherheitsrat nicht einen anderweitigen Beschluss nach Artikel 16 gefasst hat.
9. Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Ge-
richtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut.
10. Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit
über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt.
4. Nach Artikel 15bis des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:
Art. 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch den Sicherheitsrat) 1. Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstabe b ausü- ben.
2. Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression
ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch 30 Vertragsstaaten begangen werden. 3. Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.
4. Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Ge-
richtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut.
5. Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit
über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt.
5. Nach Artikel 25 Absatz 3 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:
3bis. In Bezug auf das Verbrechen der Aggression findet dieser Artikel nur auf Personen Anwendung, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militä- rische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.
3829
Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs AS 2015
6. Artikel 9 Absatz 1 erster Satz des Statuts wird durch folgenden Satz ersetzt:
1. Die «Verbrechenselemente» helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und
Anwendung der Artikel 6, 7, 8 und 8bis. …
7. Der einleitende Halbsatz von Artikel 20 Absatz 3 des Statuts wird durch
Folgendes ersetzt; der Rest des Absatzes bleibt unverändert: 3. Niemand, der wegen eines auch nach Artikel 6, 7, 8 oder 8bis verbotenen Verhal- tens vor ein anderes Gericht gestellt wurde, darf vom Gerichtshof für dasselbe Verhalten belangt werden, es sei denn, das Verfahren vor dem anderen Gericht:
3830
Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs AS 2015
Geltungsbereich am 15. September 2015 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Andorra 26. September 2013 26. September 2014 Belgien 26. November 2013 26. November 2014 Botsuana 4. Juni 2013 4. Juni 2014 Costa Rica 5. Februar 2015 5. Februar 2016 Deutschland 3. Juni 2013 3. Juni 2014 Estland 27. März 2013 27. März 2014 Georgien 5. Dezember 2014 5. Dezember 2015 Kroatien 20. Dezember 2013 20. Dezember 2014 Lettland 25. September 2014 25. September 2015 Liechtenstein 8. Mai 2012 8. Mai 2013 Luxemburg 15. Januar 2013 15. Januar 2014 Malta 30. Januar 2015 30. Januar 2016 Österreich 17. Juli 2014 17. Juli 2015 Polen 25. September 2014 25. September 2015 Samoa 25. September 2012 25. September 2013 San Marino 14. November 2014 14. November 2015 Schweiz 10. September 2015 10. September 2016 Slowakei 28. April 2014 28. April 2015 Slowenien 25. September 2013 25. September 2014 Spanien 25. September 2014 25. September 2015 Trinidad und Tobago 13. November 2012 13. November 2013 Tschechische Republik 12. März 2015 12. März 2016 Uruguay 26. September 2013 26. September 2014 Zypern 25. September 2013 25. September 2014
3831
Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs AS 2015
3832