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AS 2015 4043

Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

Änderung vom 7. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 1 Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach endgültiger Ausserbe- triebnahme von Kernkraftwerken anfallen.

Art. 4 Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

1 Die beitragspflichtigen Eigentümer einer Kernanlage erstellen alle fünf Jahre

jeweils für ihre Anlage eine Studie zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Kostenstudie), erstmals bei der Inbetriebnahme.

2 Die Kosten werden gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungspro-

gramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise ermittelt.

3 Bei der Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten von Kernkraftwerken

ist eine Betriebsdauer von 50 Jahren anzunehmen. Gestützt auf die Angaben des Eigentümers kann die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsor- gungsfonds für Kernanlagen (Kommission) die Annahme einer davon abweichenden Betriebsdauer anordnen. 4 Die Kostenstudie wird in Bezug auf die für die Sicherheit relevanten Aspekte vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und in Bezug auf die Kos- tenberechnung von unabhängigen Fachleuten überprüft.

5 Die Kommission stellt gestützt auf die Kostenstudien und die Überprüfung nach

Absatz 4 dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Antrag auf Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage.

1 SR 732.17

2014-3268 4043

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2015

Art. 4a Vorzeitige Neuberechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten

1 Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sind schon vor Ablauf der Fünf-Jahres-

frist nach Artikel 4 Absatz 1 neu zu berechnen, wenn infolge unvorhergesehener Umstände eine wesentliche Änderung der Kosten zu erwarten ist.

2 Die Kommission kann eine Verschiebung der Neuberechnung auf die nächste

ordentliche Kostenstudie genehmigen, falls diese Studie in absehbarer Zeit ohnehin ansteht.

Art. 5 Abs. 1 Bst. a

1 Als Verwaltungskosten gelten insbesondere:

a. die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission so- wie der Ausschüsse und Fachgruppen;

Art. 8 Beitragserhebung und Berechnungsgrundlagen 1 Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten einschliesslich des Sicherheitszuschlags de- cken kann.

2 Unter endgültiger Ausserbetriebnahme ist zu verstehen:

a. bei einem Kernkraftwerk: die endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs; b. bei einer anderen Kernanlage: die endgültige Einstellung des Betriebs.

3 Die Beiträge werden aufgrund eines finanzmathematischen Modells für jede Anla-

ge einzeln berechnet und sind so festzulegen, dass sie bis zur endgültigen Ausserbe- triebnahme möglichst gleichmässig bleiben.

4 Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von

50 Jahren angenommen. Kann ein Kernkraftwerk länger betrieben werden, so passt

das UVEK die Berechnungsgrundlage an.

5 Die für die Entsorgungsanlagen anzunehmende Betriebsdauer ist im Entsorgungs-

programm festzulegen.

Art. 8a Bemessung der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:

a. den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten, unter Berücksichti- gung der Entwicklung der Kosten und des jeweiligen Fondsvermögens bis zum Abschluss der Stilllegungs- oder der Entsorgungsarbeiten sowie eines Sicherheitszuschlags auf den berechneten Kosten; b. der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate; c. den Verwaltungskosten der Fonds.

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2015

2 Die Anlagerendite, die Teuerungsrate und der Sicherheitszuschlag sind in An-

hang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.

2 Sie nimmt eine Zwischenveranlagung vor, wenn:

a. eine Neuberechnung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten eine Abwei- chung von mehr als 10 Prozent von der letzten Kostenrechnung ergibt; b. der Ist-Wert des Fondskapitals aufgrund der Entwicklungen auf den Fi- nanzmärkten den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10 Prozent unterschreitet; c. die Bemessungsgrundlagen nach Artikel 8a Absatz 2 angepasst werden. 2bis Der Ist-Wert und der Soll-Wert des Fondskapitals werden gemäss Anhang 2 ermittelt.

1 Übersteigt der Ist-Wert des Fondskapitals vor der endgültigen Ausserbetriebnahme den mathematischen Wert nach Anhang 2 an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen, so erstattet die Kommission den Beitragspflichtigen auf Antrag und unter Berücksichtigung der Anlagestruktur den Betrag zurück, der den mathe- matischen Wert übersteigt.

2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 20 Organe

1 Die Organe der Fonds sind:

a. die Kommission; b. die Geschäftsstelle; c. die Revisionsstelle.

2 Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat

jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

3 Das Mandat von Kommissionsmitgliedern oder der Revisionsstelle, die während

der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.

4 Für Kommissionsmitglieder gilt sinngemäss die Amtszeitbeschränkung nach Arti-

kel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV).

2 SR 172.010.1

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2015

1 Der Kommission gehören höchstens elf Mitglieder an.

2bis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK und des ENSI sind nicht als Mit- glieder der Kommission oder der Ausschüsse wählbar.

Art. 21b Verschwiegenheit

1 Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind

nicht öffentlich. Die Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffent- lichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.

2 Die Kommissionsmitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen

unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.

3 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches3 ist das

UVEK.

4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Kommissions-

mitglieder bestehen.

Art. 21c Entschädigung der Kommissionsmitglieder 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Entschädigung sinngemäss nach den Artikeln 8l–8t RVOV4 für marktorientierte Kommissionen der Kategorie M2/A. Bei Teilzeitpensen legt das UVEK den Beschäftigungsgrad fest.

2 Für Vorsitzende von Ausschüssen gelten die Ansätze für eine Präsidentin oder

einen Präsidenten.

3 Für unabhängige Mitglieder kann das UVEK die Ansätze höchstens um 50 Prozent

erhöhen.

Art. 23 Bst. a–ater, i, n, s und t Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie beantragt dem UVEK die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie. abis. Sie leitet und koordiniert die Überprüfung der Kostenstudie. ater. Sie beantragt dem UVEK die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. i. Sie genehmigt den Rückstellungsplan für die vor der endgültigen Ausserbe- triebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten. n. Sie erlässt die Anlagerichtlinien. s. Sie erteilt dem Bundesamt für Energie (BFE) alle für den Vollzug der Auf- sicht erforderlichen Auskünfte.

3 SR 311.0 4 SR 172.010.1

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2015

t. Sie erstellt die Jahresberichte und Jahresrechnungen und unterbreitet die Jah- resberichte dem Bundesrat zur Genehmigung.

Art. 29 Aufsicht Die Fonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrats.

Art. 29a Zuständigkeiten

1 Der Bundesrat hat folgende Zuständigkeiten:

a. Er wählt die Mitglieder der Kommission und deren Präsidentin oder Präsi- denten sowie deren Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten. b. Er wählt die Revisionsstelle. c. Er genehmigt die Jahresberichte. d. Er erteilt der Kommission Entlastung. e. Stellt er Fehlentwicklungen fest, so kann er namentlich Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle abberufen oder ersetzen.

2 Das UVEK hat folgende Zuständigkeiten:

a. Es erlässt ein Reglement über die Organisation der Fonds, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen. b. Es legt die Vorgaben für die Erstellung der Kostenstudie im Einzelfall fest. c. Es legt die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall fest.

3 Das BFE ist zuständig für Vorbereitung und Vollzug der Entscheidungen des

Bundesrats und des UVEK.

Art. 33b Änderung anderer Erlasse Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

19985 wird wie folgt geändert:

Anhang 1, Bst. B., Ziff. VII./2.2.2

2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

2.2 Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und

Stiftungen:

2.2.2 Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen

Fonds de désaffectation et Fonds de gestion pour les installa- tions nucléaires Fondo di disattivazione e Fondo di smaltimento per gli impianti nucleari Fond da serrada e fond da dismessa per ils implants nuclears

5 SR 172.010.1

Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung AS 2015

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 1 gemäss Beilage. Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

7. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1

Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag

Der Beitragsberechnung nach Artikel 8a Absatz 1 werden zugrunde gelegt:

1. eine Anlagerendite von 3,5 Prozent (nach Abzug der Kosten für die Vermö-

gensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben);

2. eine Teuerungsrate von 1,5 Prozent;

3. ein Sicherheitszuschlag von 30 Prozent.

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