Lexipedia

AS 2015 4171

Luftreinhalte-Verordnung

Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Änderung vom 14. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In den betreffenden Fussnoten wird «Bezugsquelle: Schweizerische Normenvereini- gung, 8400 Winterthur; www.snv.ch.» ersetzt durch: «Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.»

In Anhang 5, Ziffer 5, «Hinweise», Buchstabe b, wird der letzte Satz «Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch» ersetz durch: «Diese Normen können beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.»

Art. 8 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz

3 …Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4.

Art. 19a Abs. 4

4 Werden Baumaschinen für Test- oder Vorführungszwecke betrieben, so kann die

Behörde auf Gesuch hin Ausnahmen von den Anforderungen nach Anhang 4 Zif- fer 3 gewähren. Die Ausnahmen werden für höchstens 10 Tage gewährt.

1 SR 814.318.142.1

2015-1754 4171

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

Art. 19b Abs. 2

2 Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheini-

gungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht Listen der konformen Partikelfiltersystem- und Motoren-Typen.

Art. 20c Abs. 1 Bst. a Fussnote

1 Der Nachweis der Konformität umfasst:

a. eine Typengenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 19972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gas- förmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbren- nungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte; und

Art. 36 Abs. 1 Bst. b

1 Der Bund vollzieht die Vorschriften über:

b. die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr und beim Inver- kehrbringen (Art. 38).

Art. 38 Abs. 3 und 4

3 Das BAFU kontrolliert stichprobeweise die Einhaltung der Vorschriften über das

Inverkehrbringen von Brenn- und Treibstoffen.

4 Stellt das BAFU fest, dass ein Importeur oder Händler wiederholt Brenn- und

Treibstoffe einführt oder in Verkehr bringt, welche die Qualitätsanforderungen nach Anhang 5 nicht erfüllen, so teilt es dies der für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörde und gegebenenfalls der Zollbehörde mit.

II Die Anhänge 1–5 und 7 werden gemäss Beilage geändert.

III Die Verordnung vom 19. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

2 ABl. L 59 vom 27.02.1998, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/46/EU,

ABl. L 353 vom 06.12.2012, S. 80. 3 SR 946.513.8

4172

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

Art. 2 Bst. c Ziff. 3 und 10 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: c. die folgenden übrigen Produkte:

3. die folgenden Geräte bis 350 kW Feuerungswärmeleistung, sofern sie

die Anforderungen nach Anhang 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom

16. Dezember 19854 (LRV) nicht erfüllen, sie nicht von einer bezeich-

neten harmonisierten technischen Norm nach Artikel 12 des Baupro- duktegesetzes vom 21. März 20145 (BauPG) erfasst werden und für sie keine Europäische Technische Bewertung nach Artikel 13 BauPG aus- gestellt wurde: – Gebläsebrenner für Heizöl extraleicht oder Gas – Heizkessel für Gebläsebrenner für Heizöl extraleicht oder Gas – Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit atmosphärischen Bren- nern für Öl oder Gas – Gas-Durchflusswassererwärmer ab 35 kW Feuerungswärmeleis- tung oder Gas-Speicherwassererwärmer ab 30 Liter Wasserinhalt – Feuerungsanlagen für Holz und Kohle; für diese Anlagen gelten die beiden letztgenannten Voraussetzungen des Einleitungssatzes nicht, sofern Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes von der Verordnung (EU) Nr. 2015/11856 abweichende länder- spezifische Emissions- und Wirkungsgradvorschriften erlassen dürfen,

10. naturbelassene Holzpellets und -briketts, sofern sie die Anforderungen

nach Anhang 5 Ziffer 32 LRV nicht erfüllen.

IV

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 20047 Abs. 2 Aufgehoben

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015 Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, die gemäss der Änderung vom 14. Oktober 2015 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jah-

4 SR 814.318.142.1 5 SR 933.0 6 Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff- Einzelraumheizgeräten, Fassung gemäss ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1. 7 AS 2004 3561

4173

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

ren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

V Diese Verordnung tritt am 16. November 2015 in Kraft.

14. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4174

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)

Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

Ziff. 23

Betrifft nur den französischen Text.

Ziff. 24

Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die Wärmeenergie, die einer Anlage pro Zeiteinheit maximal zugeführt werden kann. Sie wird errechnet, indem der Brenn- stoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.

Ziff. 71 Abs. 5 Fussnote

5 Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung8 besteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.

Ziff. 72

Stoff Summenformel Klasse

Trichlorethen C2HCl3 1 streichen

Ziff. 83

Stoff Summenformel Klasse

Trichlorethen C2HCl3 3

8 Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten insbe- sondere die in Abschnitt III (krebserzeugende Arbeitsstoffe) in den Kategorien 3–5 der «MAK- und BAT-Werte-Liste» der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: Wiley-VCH Verlag GmbH, D-69469 Weinheim.

4175

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Inhaltsübersicht (neue Ziff. 48)

Ziff. 134

Aufgehoben

232 Quecksilber

Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissio- nen von Quecksilber im Jahresmittel 1 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.

3 Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:

b. beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen9 höchs- tens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendel- system ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.

Ziff. 421

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.

481 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlherstellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als 2.5 Tonnen Stahl pro Stunde.

9 ISO 13331 Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürg- listrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.

4176

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

482 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 5 mg/m3 nicht überschreiten.

483 Dioxine und Furane

Die in Elektrolichtbogenöfen entstehenden Emissionen polychlorierter Dibenzo-p- dioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-110, dürfen 0.1 ng/m3 nicht überschreiten.

1 Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

c. Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, 0,05 mg/m3 angegeben als Metalle, je l. Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofura- ne (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-111 0,1 ng/m3

Ziff. 822 Brenn- und Treibstoffe

Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen, welche die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 132 erfüllen, betrieben werden.

2 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 2.

10 Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürg- listrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden. 11 Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürg- listrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.

4177

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

1 Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren dürfen folgende Grenzwer-

te nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis 100 kW über 100 kW über 1 MW

– Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gas- treibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 650 300 300 – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gas- treibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Pro- zent mit diesen Stoffen betrieben wird 1300 650 300 – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 650 300 300 – Stickoxide (NOx), angegeben mg/m3 als Stickstoffdioxid (NO2) – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gas- treibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 250 150 100 – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gas- treibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Pro- zent mit diesen Stoffen betrieben wird 400 250 100 – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 400 250 250

2 Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben,

so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m3 nicht überschreiten.

1 Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle zwei

Jahre zu wiederholen.

1 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stun-

den pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegren- zungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffer 824 sowie Anhang 6 gelten nicht.

4178

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

3 Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle sechs

Jahre zu wiederholen.

Ziff. 831 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von

Ziff. 832 Russzahl

Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen, welche die Anforderungen nach Anhang

Ziff. 833 Kohlenmonoxid

Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl 2 (Anh. 1 Ziff. 22) nicht überschreiten.

Ziff. 834

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschrei- ten: Feuerungswärmeleistung

bis 40 MW über 40 MW

– Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 100 35 – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu

1 Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), ange-

geben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis 40 MW über 40 MW

– Stickoxide (NOx) mg/m3 – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 40 20 – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 50 40

4179

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

2 Wird eine Gasturbine mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emis-

sionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak,

10 mg/m3 nicht überschreiten.

4180

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

1 Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht

überschreiten: a. bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei Ölverdampfungsbrennern 7 Prozent b. bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:

2 Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig

von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder be- trieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.

2 In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW

sowie in Cheminées darf nur naturbelassenes stückiges Holz nach Anhang 5 Zif- fer 31 Absatz 1 Buchstabe a verbrannt werden.

3 In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW darf

nur naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und b verbrannt werden.

1 Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht

überschreiten: a. bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern 7 Prozent b. bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb:

2 Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig

von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder be- trieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.

4181

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

Anhang 4 (Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Anforderungen an Feuerungsanlagen, an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Arbeitsgeräte

1 Die Emissionen von Baumaschinen müssen die für ihr Baujahr massgebenden

Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EG12 einhalten.

2 Die Emissionen von Baumaschinen dürfen zudem den Anzahlwert von 1×1012

1/kWh für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas nicht über- steigen, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach dem Programm der UNECE zur Partikelmessung13 und nach den Prüfzyklen der Richtli- nie 97/68/EG.

Ziff. 32 Abs. 2

2 Die Messverfahren sowie die Prüfabläufe richten sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SN 27720614 oder nach dem UNECE Reglement Nr. 13215.

4 Baumaschinen mit Motoren, die auf der Liste der konformen Motorenfamilien

nach Artikel 19b Absatz 2 aufgeführt sind, benötigen kein Geräteschild auf dem Partikelfiltersystem.

12 ABl. L 59 vom 27.02.1998, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/46/EU, ABl. L

353 vom 06.12.2012, S. 80.

13 UNECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften der zu ergreifenden Massnahmen zur Reduktion der gasförmigen Schadstoffemissionen sowie der Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen sowie zur Reduktion von gasförmigen Schadstoffemissionen von Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, die mit Erdgas oder mit Flüssiggas betrieben werden; zuletzt ge- ändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 8, in Kraft seit 22. Januar 2015, Annex 4C, Particle Number Measurement Test Procedure. Bezugsquelle: www.unece.org. Dieses Reglement kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen werden. 14 Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürg- listrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden. 15 UNECE-Reglement Nr. 132 vom 17. Juni 2014 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nachrüst-Abgasreinigungsanlagen (REC) für schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für mobile Maschinen und Geräte, ausgerüs- tet mit Kompressionszündungsmotoren; geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit

22. Januar 2015 (Add.131 Rev.1). Bezugsquelle: www. unece.org. Dieses Reglement

kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen werden.

4182

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

34 Abgaswartung und Kontrolle

1 Der Halter oder Betreiber einer Baumaschine muss mindestens alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen.

2 Baumaschinen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert

werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenwei- se. Bei Verdacht auf zu hohe Feststoffpartikelemissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.

4183

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

Anhang 5 (Art. 21 und 24)

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

3 Für flüssige biogene Brennstoffe gelten für Asche und Phosphor abweichend von

Absatz 2 folgende Werte:

Asche 100 mg/kg Phosphor 20 mg/kg

2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten:

b. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie:

1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem

Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogen- organischen oder bleihaltigen Verbindungen aufweisen,

32 Anforderungen an Holzpellets und -briketts

Holzpellets und -briketts, die als naturbelassenes Holz im Sinne von Ziffer 31 Ab- satz 1 Buchstaben a und b gelten, dürfen nur gewerbsmässig eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn: a. die Holzpellets den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-2 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Einteilung von Holzpellets)16 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind; b. die Holzbriketts den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-3 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 3: Einteilung von Holzbriketts)17 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind.

16 Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürg- listrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden. 17 Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürg- listrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.

4184

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

Ziff. 5 Abs. 1bis

1bis Wird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommerhalbjahr bis am 30. September 2020 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Ab- satz 1 wie folgt abgewichen werden:

Bioethanolgehalt % (V/V) 1,0 2,0 3,0 4,0 5,0 6,0 7,0 8,0 9,0 10,0 Maximal zulässige kPa 3,7 6,0 7,2 7,8 8,0 8,0 7,9 7,9 7,8 7,8 Dampfdruckabwei- chunga Hinweise: a Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt.

Ziff. 6

Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:

Merkmal Einheit Mindest- Höchst- Prüfverfahrenb werta werta

Dieselöl – Cetanzahl 51,0c – EN ISO 5165, EN 15195, EN 16144 – Dichte bei 15 °C kg/m3 – 845,0 EN ISO 3675, EN ISO 12185 – Siedeverlauf: 95 % (V/V) aufgefangen bei °C – 360 EN ISO 3405, EN ISO 3924 – Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe % (m/m) – 8,0 EN 12916 – Schwefelgehalt mg/kg – 10,0 EN ISO 20846, EN ISO 20884, EN ISO 13032 Hinweise: a Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen. b Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen: – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO Diese Normen können beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.

c Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforderungen nach SN EN 590 entsprechen.

4185

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

Anhang 7 (Art. 2 Abs. 5)

Immissionsgrenzwerte Schadstoff Immissionsgrenzwert Statistische Definition

Schwefeldioxid (SO2) 30 µg/m3 Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

100 µg/m3 95 % der ½-h-Mittelwerte

eines Jahres  100 µg/m3

100 µg/m3 24-h-Mittelwert; darf

höchstens einmal pro Jahr überschritten werden Stickstoffdioxid (NO2) 30 µg/m3 Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

100 µg/m3 95 % der ½-h-Mittelwerte

eines Jahres  100 µg/m3

80 µg/m3 24-h-Mittelwert; darf

höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Kohlenmonoxid (CO) 8 mg/m3 24-h-Mittelwert; darf höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Ozon(O3) 100 µg/m3 98 % der ½-h-Mittelwerte eines Monats  100 µg/m3

120 µg/m3 1-h-Mittelwert; darf

höchstens einmal pro Jahr überschritten werden

Schwebestaub (PM10)a 20 µg/m3 Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

50 µg/m3 24-h-Mittelwert; darf

höchstens einmal pro Jahr überschritten werden Blei (Pb) im Schwebestaub 500 ng /m3 Jahresmittelwert (PM10) (arithmetischer Mittelwert) Cadmium (Cd) im Schwebe- staub (PM10) 1,5 ng/m3 Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Staubniederschlag insgesamt 200 mg/(m2 × d) Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)

4186

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

Schadstoff Immissionsgrenzwert Statistische Definition

Blei (Pb) im Staubniederschlag 100 µg/(m2 × d) Jahresmittelwert (arithmeti- scher Mittelwert) Cadmium (Cd) im Staubniederschlag 2 µg/(m2 × d) Jahresmittelwert (arithmeti- scher Mittelwert) Zink (Zn) im Staubniederschlag 400 µg/(m2 × d) Jahresmittelwert (arithmeti- scher Mittelwert) Thallium (Tl) im Staubniederschlag 2 µg/(m2 × d) Jahresmittelwert (arithmeti- scher Mittelwert) Hinweis: mg = Milligramm: 1 mg = 0,001 g µg = Mikrogramm: 1 µg = 0,001 mg ng = Nanogramm: 1 ng = 0,001 µg d = Tag Das Zeichen «» bedeutet «kleiner oder gleich». a Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als

10 µm.

4187

Luftreinhalte-Verordnung AS 2015

4188