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AS 2015 4291

Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

Originaltext

Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

SR 0.672.916.33; AS 2013 97

Änderung der Steuersätze Vom Bundesrat genehmigt am 12. August 2015 Inkrafttreten am 1. Januar 2016

Art. 17 Abs. 2 Der Steuersatz in Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:

2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz

beträgt: a) für Erträge nach Absatz 1 Buchstabe a aus Geldanlagen und nicht verbrief- ten sonstigen Forderungen bei schweizerischen Zahlstellen: 25 Prozent; b) für alle übrigen Erträge nach Absatz 1: 27,5 Prozent.

2015-2235 4291

Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt. Abk. mit Österreich AS 2015

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