AS 2015 4789
Stromversorgungsverordnung
Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Änderung vom 11. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b und e Aufgehoben
Art. 23 Abs. 5
5 Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien
für Elektrizität, die nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 19982 abge- nommen wird, den Marktpreis nach Artikel 3bbis Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19983 zu vergüten.
Art. 24 Abs. 5 und 6 5 Die Bilanzgruppen sind verpflichtet, die Elektrizität der Bilanzgruppe für erneuer- bare Energien gemäss Fahrplan anteilsmässig entsprechend der bezogenen elektri- schen Energie von ihnen zugeordneten Endverbrauchern abzunehmen und der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien den Marktpreis nach Artikel 3bbis Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 zu vergüten. Bei einer neu gegründe- ten Bilanzgruppe wird die bezogene elektrische Energie der Endverbraucher ge- schätzt. 6 Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien fordert die Diffe- renz zwischen den Einspeisevergütungen nach Artikel 7a des Energiegesetzes vom
26. Juni 1998 und dem Marktpreis nach Artikel 3bbis Absatz 2 der Energieverord-
nung vom 7. Dezember 1998, die Kosten für die Ausgleichsenergie seiner Bilanz- gruppe und seine Vollzugskosten bei der nationalen Netzgesellschaft ein.
Art. 26 Abs. 3 3 Produzenten, deren Anlagen Elektrizität gestützt auf Artikel 7 oder 7a des Ener- giegesetzes vom 26. Juni 1998 einspeisen und die die physisch gelieferte Elektrizität