AS 2015 5623
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 20162020 zur Verlagsförderung
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016–2020 zur Verlagsförderung
vom 25. November 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
Art. 1 Förderziele Die Verlagsförderung verfolgt folgende Ziele: a. die Schweizer Verlage auf nationaler und internationaler Ebene stärken; b. die Anpassung der Verlage an die technischen und wirtschaftlichen Entwick- lungen erleichtern; c. die Vermittlerrolle der Verlage zwischen den Autorinnen und Autoren, den Buchhandlungen sowie den Leserinnen und Lesern stärken; d. die Arbeit der kleinen Verlage anerkennen.
Art. 2 Förderinstrumente
1 Es können bewilligt werden:
a. mehrjährige Strukturbeiträge an die Betriebskosten etablierter Verlage, de- ren Umsatz nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a über einer vom Bundesamt für Kultur (BAK) festgelegten Schwelle liegt; b. mehrjährige Förderprämien für kleinere Verlage, deren Umsatz nach Arti- kel 4 Absatz 1 Buchstabe a unter einer vom BAK festgelegten Schwelle liegt.
2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 3 Fördervoraussetzungen
1 Die Verlage müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind seit mindestens vier Jahren im Buchmarkt präsent und produzieren regelmässig Titel. b. Sie haben ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Schweiz.
SR 442.129
a. Verlage, die ausschliesslich Periodika herausgeben, unabhängig von ihrem Format; b. Verlage, die nur Register wie Fahrpläne, Adress- oder Telefonbücher publi- zieren; c. Verlage, die Museen, Universitäten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen angeschlossen und von diesen wirtschaftlich abhängig sind; d. Verlage, die mit religiösen, politischen oder ideologischen Organisationen verbunden und von diesen wirtschaftlich abhängig sind; e. Verlage von Berufsorganisationen oder Verbänden, die ausschliesslich für ihre Mitglieder publizieren; f. Schulbuchverlage; g. Verlage, die ausschliesslich im Auftrag publizieren; h. Selbstzahlerverlage; i. Eigenverlage.
Art. 4 Förderkriterien
1 Für die Strukturbeiträge und Förderprämien gelten folgende Kriterien:
a. Umsatz gemäss Jahresrechnungen der letzten vier Geschäftsjahre; b. kulturelle Orientierung des Publikationskatalogs, unabhängig vom Publika- tionsmedium, sowie der übrigen Verlagsaktivitäten in Bezug auf Belletristik, Theaterstücke, Lyrik, Sachbücher, Comics, Kinder- und Jugendbücher sowie Kunstbücher; c. Ausstrahlung und Reputation gemäss Beurteilung des Fachpublikums. 2 Bei der Bestimmung der kulturellen Orientierung finden Schulbücher, Fachbücher, Notenbücher, Landkarten und Kartenwerke, Periodika sowie Lexika und andere Bücher, die nur Zusammenstellungen von Informationen enthalten, keine Berück- sichtigung.
Förderungskonzept 2016–2020 zur Verlagsförderung. V des EDI AS 2015
Art. 5 Verfahren 1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurtei- lung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen für die Förderperiode 2016–2020 sind
dem BAK bis zum 31. März 2016 einzureichen. Das BAK behält sich vor, während der Förderperiode eine zusätzliche Ausschreibung für Förderprämien durchzuführen. 3 Die Gesuche müssen belegen, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien enthalten.
4 Das BAK kann mit den Empfängern von Finanzhilfen eine Leistungsvereinbarung
abschliessen.
Art. 6 Mindest- und Höchstbeiträge Es gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeiträge: a. für Strukturbeiträge an Verlage: mindestens 7500 Franken und höchstens
80 000 Franken pro Kalenderjahr;
b. für Förderprämien an Verlage: mindestens 5000 Franken und höchstens
7500 Franken pro Kalenderjahr.
Art. 7 Entscheid über die Finanzhilfen und Prioritätenordnung
1 Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien ge-
wichtet und mit einem Multiplikator gemäss Sprachregion versehen. Der Multi- plikator ist wie folgt festgelegt: a. für Verlage aus der deutschsprachigen Schweiz: 1; b. für Verlage aus der französischsprachigen Schweiz: 1,5; c. für Verlage aus der italienischsprachigen Schweiz: 4.
2 Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer
Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 8 Auflagen Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet: a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK wesentliche Änderungen bezüglich ihrer Aktivitäten unverzüglich mitzuteilen; c. dem BAK jährlich bis Ende April einen Bericht über die in der Leistungs- vereinbarung geregelten Aktivitäten zukommen zu lassen.
Förderungskonzept 2016–2020 zur Verlagsförderung. V des EDI AS 2015
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.
25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset