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AS 2015 5637

Bundesgesetz über die Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG)

Bundesgesetz über die Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG)

Änderung vom 19. Juni 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20141, beschliesst:

I Das Filmgesetz vom 14. Dezember 20012 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Departement» durch «EDI» ersetzt.

Art. 8 Selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Filmförderung 1 Die Finanzhilfen werden nach Qualitätskriterien (selektive Förderung), nach Er- folgskriterien (erfolgsabhängige Filmförderung) oder nach standortbezogenen Krite- rien (Standortförderung) zugesprochen.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Voraussetzungen,

insbesondere die Reinvestitionsverpflichtungen, und das Verfahren fest.

Art. 19 Abs. 2 und 3 2 Ein Unternehmen darf einen Filmtitel nur dann für die öffentliche Erstaufführung im Kino oder für die weitere Werknutzung verwerten, wenn es für das ganze Gebiet der Schweiz die Rechte für alle in der Schweiz zur Verwertung gelangenden Sprachversionen besitzt.

3 Ausgenommen ist die Verwertung durch Fernsehveranstalter in Programmen nach

Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen.

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