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AS 2015 645

Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr»)

Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr»)

vom 20. Juni 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20122, beschliesst:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 81a Öffentlicher Verkehr

1 Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr

auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

2 Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch

die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.

Art. 85 Abs. 2

2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zu-

sammenhang mit dem Landverkehr stehen.

Art. 87a Eisenbahninfrastruktur

1 Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.

2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden

folgende Mittel zugewiesen: a. höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Arti- kel 85; b. der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis;

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Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf AS 2015 zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr»). BB

c. 2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen; d. 2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

3 Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfra-

struktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

4 Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.

3bis Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozent- punkte erhöht.

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 sowie Ziff. 14 Abs. 4 und 5

3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger)

2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur bis zum

31. Dezember 2018 und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds gemäss Artikel 87a Absatz 2 9 Prozent des Reinertrages der zweckgebundenen Verbrauchssteuer nach Artikel 86 Absätze 1 und 4 verwen- den, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr. Das Gesetz regelt die Indexie- rung dieses Betrags.

3 Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Arti-

kel 87a Absatz 2 finanziert.

14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)

4 Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20093 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.

5 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach

Artikel 87a zugewiesen.

3 SR 641.20

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II

1 Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern

die Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr»4 nicht zurückgezogen5 wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Juni 2013 Nationalrat, 20. Juni 2013 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung

1 Dieser Beschluss ist von Volk und Ständen am 9. Februar 2014 angenommen

worden.6

2 Er wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.7

6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 BBl 2010 6637

5 BBl 2013 5797 6518

6 BBl 2014 4117

7 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 2. Juni 2014 im vereinfachten Verfahren gefällt (BBl 2014 4113).

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