AS 2016 2329
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 36 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)
Änderung vom 20. März 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20131, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch2
1a. Landes- 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden verweisung. a. Obligatorische strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Landesverwei- Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: sung
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2); b. schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weib- licher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134); c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), Raub (Art. 140), gewerbs- mässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrü- gerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkar- tenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung
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k. qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237
Ziff. 1 Abs. 2), vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs
(Art. 238 Abs. 1); l. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies); m.. Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 19494 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen n. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezem- ber 20055; o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19516 (BetmG).
2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung
absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3 Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn
die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuld- barem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
b. Nicht obligato- Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verwei- rische Landes- verweisung sen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird.
4 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 5 SR 142.20 6 SR 812.121
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c. Gemeinsame 1 Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung ange- Bestimmungen. Wiederholungs- ordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für fall eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Lan- desverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.
2 Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden,
wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.
d. Zeitpunkt des 1 Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils. Vollzugs
2 Vor dem Vollzug der Landesverweisung sind die unbedingten Stra-
fen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen.
3 Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person
bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird.
4 Wird die mit einer Landesverweisung belegte Person für den Straf-
und Massnahmenvollzug in ihr Heimatland überstellt, so gilt die Landesverweisung mit der Überstellung als vollzogen.
5 Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet,
an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat.
e. Aufschub des 1 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a Vollzugs der obligatori- kann nur aufgeschoben werden, wenn: schen Landes- verweisung a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Frei- heit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgeset- zes vom 26. Juni 19987 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann; b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegen- stehen.
7 SR 142.31
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2 Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der
Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der
Bundesverfassung verstösst.
Art. 105 Abs. 1
1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen
(Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a–66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.
Unrechtmässiger 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Bezug von Leistungen Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einer Sozial- einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer versicherung oder der Sozialhilfe Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
Art. 367 Abs. 2ter, 2quater, 2quinquies, 2sexies und 2septies 2ter Behörden nach den Absätzen 2 Buchstaben c–l und 2septies können Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 länger, so ist sie für die Dauer der Einsichts- möglichkeit massgebend. 2quater Bisheriger Absatz 2ter
2quinquies Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2quater registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten. 2sexies Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2 quinquies können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinforma- tionssystem der Armee (PISA) und dem Register erfolgen. 2septies Bisheriger Absatz 2sexies
5bis Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufent-
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halt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätes- tens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1–5 stellen.
3 Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregis-
terauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen sind.
4 Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Mass-
nahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Arti- kel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen ist. 4bis Ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält, erscheint so lange im Strafregisterauszug, als die betroffene Person mit der Landes- verweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Absatz 3 oder 4 länger, so ist sie für die Dauer des Erscheinens im Privatauszug massgebend.
5 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 3, 4 und 4 bis bleibt das
Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19278
1a. Landes- 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden verweisung a. Obligatorische strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Landes- Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: verweisung a. vorsätzliche Tötung (Art. 115), Mord (Art. 116), Totschlag (Art. 117), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 119); b. schwere Körperverletzung (Art. 121), Angriff (Art. 128a); c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 130 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 131 Ziff. 3 und 4), Raub (Art. 132), Sachbe- schädigung mit grossem Schaden (Art. 134 Abs. 3), gewerbs- mässiger Betrug (Art. 135 Abs. 4), qualifizierte Erpressung
Ziff. 2), qualifizierte Plünderung (Art. 139 Abs. 2);
8 SR 321.0
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d. Diebstahl (Art. 131) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 152); e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151b), Geiselnahme f. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art.
156 Ziff. 1);
g. Brandstiftung (Art. 160 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verur- sachung einer Explosion (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 und 3), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht (Art. 162 Abs. 1 und 3), vorsätzliche Gefähr- dung ohne verbrecherische Absicht (Art. 163 Abs. 1), Herstel- len, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 164), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 und 3), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 166
Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliches Verbreiten menschlicher Krank-
heiten (Art. 167 Ziff. 1), vorsätzliche Trinkwasserverunreini- gung (Art. 169 Abs. 1), qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 169a Ziff. 2), vorsätzliche Störung des Eisen- bahnverkehrs (Art. 170 Abs. 1), strafbare Vorbereitungshand- lungen (Art. 171b); h. Völkermord (Art. 108), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 19499 (Art. 111), andere Kriegsverbrechen
2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung
absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3 Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn
die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16a Abs. 1) oder in entschuld- barem Notstand (Art. 17a Abs. 1) begangen wurde.
9 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51
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b. Nicht obliga- Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verwei- torische Landes- verweisung sen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 49a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 des Strafgesetzbuches10 angeordnet wird.
c. Gemeinsame 1 Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung ange- Bestimmungen. Wiederholungsfall ordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 49a erfüllt, so ist die neue Lan- desverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.
2 Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden,
wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.
d. Vollzug Der Vollzug richtet sich nach den Artikeln 66c und 66d des Strafge- setzbuchs11.
1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen
(Art. 36 und 37), über die Landesverweisung (Art. 49a–49c) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 59a und 59b) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.
II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
10 SR 311.0 11 SR 311.0
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. März 2015 Ständerat, 20. März 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2015 unbenützt abgelaufen.12
2 Es wird auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt.
4. März 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
12 BBl 2015 2735
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 200513
Art. 5 Abs. 1 Bst. d
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder von einer Landesverwei- sung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)14 oder Arti- kel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192715 (MStG) be- troffen sein.
Art. 59 Abs. 3
3 Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefähr- det oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB16 oder Artikel 49a oder 49abis MStG17 verurteilt wurde.
Art. 61 Abs. 1 Bst. e und f
1 Eine Bewilligung erlischt:
e. mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB18 oder Ar- f. mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder
13 SR 142.20 14 SR 311.0 15 SR 321.0 16 SR 311.0 17 SR 321.0 18 SR 311.0 19 SR 321.0
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Art. 62 Abs. 1 Bst. b und 2
1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbe-
willigung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Aus- länderin oder der Ausländer: b. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB20 an- geordnet wurde; 2 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt began- gen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Art. 63 Abs. 3 3 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt began- gen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
Art. 67 Abs. 5
5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhe- bung abzuwägen.
Art. 71 Einleitungssatz Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB21 oder Artikel 49a oder 49abis MStG22 von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:
Art. 75 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen
Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB23 oder Artikel 49a oder 49abis MStG24 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Nie-
20 SR 311.0 21 SR 311.0 22 SR 321.0 23 SR 311.0 24 SR 321.0
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derlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie: a. sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, weigert, ihre Identität offen- zulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;
Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz und 4
1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB25 oder Artikel 49a oder 49abis MStG26 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die be- troffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
4 Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung
nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.
Art. 78 Abs. 1 1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr ange- setzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB27 oder Artikel 49a oder 49abis MStG28 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht voll- zogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.
Art. 83 Abs. 7 Bst. a und 9
7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die
weg- oder ausgewiesene Person: a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Arti- kel 59–61 oder 64 StGB29 angeordnet wurde;
9 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesver-
weisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG30 rechtskräftig geworden ist.
25 SR 311.0 26 SR 321.0 27 SR 311.0 28 SR 321.0 29 SR 311.0 30 SR 321.0
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Art. 86 Abs. 1
1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und
der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Arti- kel 80–84 AsylG31 für Asylsuchende sind anwendbar. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB32 oder Artikel 49a oder 49abis MStG33 gelten bezüg- lich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.
2. Asylgesetz vom 26. Juni 199834
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 115 Einleitungssatz wird «des Strafgesetzbuches» ersetzt durch «des StGB».
Art. 37 Abs. 4
4 Das SEM entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende
Person in Auslieferungshaft ist oder wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)35 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192736 (MStG) ausgesprochen wurde.
Art. 53 Asylunwürdigkeit Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: a. sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; b. sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder c. gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB37 oder Artikel 49a oder 49abis MStG38 ausgesprochen wurde.
Art. 59 Wirkung Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigen- schaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als
31 SR 142.31 32 SR 311.0 33 SR 321.0 34 SR 142.31 35 SR 311.0 36 SR 321.0 37 SR 311.0 38 SR 321.0
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Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 195139 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Art. 64 Abs. 1 Bst. e
1 Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn:
Art. 73 Ausschlussgründe Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person: a. einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt hat; b. die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat; oder c. mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Art. 79 Erlöschen Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person: a. den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat; b. auf den vorübergehenden Schutz verzichtet hat; c. gestützt auf das AuG44 eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat; oder d. mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Art. 88 Abs. 3 3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbe- willigung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB47 oder Artikel 49a oder 49abis MStG48 decken nament- lich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreu- ungs- und Verwaltungskosten. Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.
39 SR 0.142.30 40 SR 311.0 41 SR 321.0 42 SR 311.0 43 SR 321.0 44 SR 142.20 45 SR 311.0 46 SR 321.0 47 SR 311.0 48 SR 321.0
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Art. 109 Abs. 5
5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn
die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist oder wenn gegen sie eine Landes- verweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB49 oder Artikel 49a oder 49abis MStG50 ausgesprochen wurde.
3. Bundesgesetz vom 20. Juni 200351 über das Informationssystem für
den Ausländer- und den Asylbereich
4bis Für die Erstellung von Statistiken über den Widerruf und die Nichtverlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen sowie über Landesverweisungen aufgrund von rechtskräftigen Strafurteilen werden Daten erfasst über: a. die zugrunde liegenden Straftatbestände; b. die freiwillige oder zwangsweise Rückführung; c. die betroffenen Heimat- oder Herkunftsstaaten.
4. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201052
Art. 74 Abs. 1 Bst. gbis
1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den
Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden: gbis. Landesverweisungen;
5. Strafprozessordnung53
Art. 130 Bst. b Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
49 SR 311.0 50 SR 321.0 51 SR 142.51 52 SR 173.71 53 SR 312.0
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Art. 220 Abs. 1 und 2
1 Betrifft nur den französischen Text.
2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der
Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.
Art. 352 Abs. 2
2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e–73
StGB54 verbunden werden.
6. Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht
Art. 21 Abs. 1
1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält
jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetz- buchs56 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.
Art. 73 Abs. 1 erster Satz
1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das über-
geordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs57 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staats- anwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. …
7. Militärstrafprozess vom 23. März 197958
Art. 56 Einleitungssatz und Bst. a Gegen den Beschuldigten, gegen den die Voruntersuchung angeordnet wurde, darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Grund zur Annahme besteht:
54 SR 311.0 55 SR 313.0 56 SR 311.0 57 SR 311.0 58 SR 322.1
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a. dass er sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen würde;
Art. 119 Abs. 2 Bst. e
2 Das Strafmandatverfahren findet nicht statt:
e. wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme nach Artikel 47, 50 oder 50b MStG als angezeigt erscheint oder eine Landesverweisung (Art. 49a oder 49abis MStG) in Aussicht steht.
8. Bundesgesetz vom 13. Juni 200859 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes
Art. 15 Abs. 1 Bst. d
1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Perso-
nen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: d. Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Auslän- derinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs60 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192761, nach dem Ausländerge- setz vom 16. Dezember 200562 oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199863;
9. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200364
Art. 16 Abs. 4
4 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung, bei therapeutischen Mass-
nahmen oder bei Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetz- buchs65 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192766 löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Frei- heitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeuti- schen Massnahme oder der Landesverweisung.
59 SR 361 60 SR 311.0 61 SR 321.0 62 SR 142.20 63 SR 142.31 64 SR 363 65 SR 311.0 66 SR 321.0
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 AS 2016