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Mineralölsteuerverordnung
Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)
Änderung vom 17. August 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 57a 4a. Abschnitt: Steuerrückerstattung für Pistenfahrzeuge
Art. 57a Art und Umfang Der Steueranteil nach Artikel 18 Absatz 1ter MinöStG wird den Betreibern von Pistenfahrzeugen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der ver- brauchten Menge berechnet.
Art. 57b Pistenfahrzeuge Als Pistenfahrzeuge gelten mit Schneeraupen ausgestattete Fahrzeuge, die für die Präparierung und die Sicherung von Ski- und Snowboardpisten, Snowparks, Lang- laufloipen, Schlittelbahnen und Winterwanderwegen geeignet sind; als Pistenfahr- zeuge gelten auch Motorschlitten und mit Schneeraupen ausgestattete Quads.
Art. 57c Materielle Voraussetzungen
1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den
Betrieb der Pistenfahrzeuge verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Aufzeich- nungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) führen.
2 Die Verbrauchskontrollen müssen:
a. je Treibstoffart in der von der Oberzolldirektion festgelegten Form geführt werden;
1 SR 641.611
2016-1288 2995
Mineralölsteuerverordnung AS 2016
b. mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die Anzahl Liter und das Datum der Tankung,
2. den Stand des Kilometer- beziehungsweise Betriebsstundenzählers
beim Tanken,
3. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise der Betriebs-
stunden, und
4. Kontrollschildnummer oder Fahrgestellnummer.
Art. 57d Formelle Voraussetzungen
1 Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular
einzureichen.
2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
17. August 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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