AS 2016 413
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Dominikanischen Republik über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Dominikanischen Republik über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses
Abgeschlossen am 14. Januar 2016 Provisorisch angewendet ab 14. Januar 2016
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Dominikanischen Republik (nachstehend «die Vertragsparteien» genannt), veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhabe- rinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses zu erleichtern, in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Diplomatisches und konsularisches Personal 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diploma- ten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen und sich dort wäh- rend der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert. 2. Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben
SR 0.142.113.182
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 413).
2015-2744 413
Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber AS 2016 eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses. Abk. mit der Dominikanischen Republik
Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.
3. Nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und nach Erhalt
einer Aufenthaltsbewilligung können die Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen heimatlichen Passes sind, während der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen.
Art. 2 Andere Reisegründe 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diploma- ten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neun- zig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen. 2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch den Schengen-Raum gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird, als Beginn des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum und der Tag der Ausreise als Ende des Aufenthalts.
Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung 1. Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Auf- enthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
2. Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien
gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.
Art. 4 Einreiseverweigerung Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Art. 5 Notifikation der relevanten Dokumente 1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens auf diplomati- schem Weg personalisierte Muster der darin bezeichneten Pässe aus.
Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber AS 2016 eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses. Abk. mit der Dominikanischen Republik
2. Falls neue Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpässe eingeführt werden, oder falls die bisherigen Pässe geändert werden, stellt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.
Art. 6 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem
Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben.
2. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der
Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 7 Änderungen Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen des vorlie- genden Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.
Art. 8 Unberührtheitsklausel Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertrags- parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unter- zeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April
19633 über konsularische Beziehungen.
Art. 9 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten
1. Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Das vorliegende Abkommen tritt am Datum seiner Unterzeichnung durch die
Vertragsparteien provisorisch in Kraft. Es tritt Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Ein- gang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten, definitiv in Kraft.
2 SR 0.191.01 3 SR 0.191.02
Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber AS 2016 eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder- oder Dienstpasses. Abk. mit der Dominikanischen Republik
Art. 10 Suspendierung Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegen- den Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwie- genden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der ande- ren Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Art. 11 Kündigung Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jeder- zeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Bern, am 14. Januar 2016, in zweifacher Ausführung in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text mass- gebend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Dominikanischen Republik: Urs von Arb Julio Simón Castaños Zouain