AS 2016 4955
Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen
Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU)
Änderung vom 23. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Mai 20121 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «nach Formular A» ersetzt durch «Formular A».
Art. 3 Bst. c In dieser Verordnung bedeuten: c. registrierter Ausführer: Ausführer, der Ursprungsnachweise im Sinne der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20112 (VUZPE) nach den Ver- fahrensregeln des 3a. Abschnitts (Art. 18a–18f) ausfertigen darf.
Art. 4 Bst. c und g Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind: c. Ursprungserklärungen und Ursprungserklärungen EUR-MED, die nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 Buchstabe a vom Ausführer oder, soweit diese es vorsehen, von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ausführers ausgefertigt werden; g. Ursprungserklärungen und Ersatz-Ursprungserklärungen, die vom registrier- ten Ausführer nach der VUZPE3 ausgefertigt werden.
2016-2344 4955
Ausstellen von Ursprungsnachweisen. V AS 2016
Gliederungstitel vor Art. 18a 3a. Abschnitt: Verfahren für registrierte Ausführer
Art. 18a Registrierungspflicht Wer Ursprungserklärungen als registrierter Ausführer ausfertigen möchte, muss sich dazu bei der EZV registrieren lassen.
Art. 18b Voraussetzungen für die Registrierung Um eine Registrierung nach Artikel 18a zu erlangen, muss der Ausführer folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Der Ausführer ist eine juristische oder natürliche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. b. Er ist in der Lage nachzuweisen, dass der ausgeführten Ware die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses zukommt. c. Er erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten den in Artikel 1 Ab- satz 2 der VUZPE4 genannten Staaten übermittelt werden.
Art. 18c Prüfung, Entscheid, Kosten 1 Die Zollkreisdirektion prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 18b erfüllt sind.
2 Sie kann bei Bedarf:
a. weitere Unterlagen und Informationen verlangen; b. Ursprungsnachweise überprüfen. 3 Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Registrierung. 4 Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen für die Registrierung nicht, so eröffnet die Zollkreisdirektion ihm dies auf Verlangen mit einer Verfügung.
5 Die Registrierung ist kostenlos.
Art. 18d Rechte des registrierten Ausführers Der registrierte Ausführer kann nach Massgabe der rechtlichen Grundlagen nach der VUZPE5 Ursprungserklärungen ausfertigen.
4 SR 946.39 5 SR 946.39
4956
Ausstellen von Ursprungsnachweisen. V AS 2016
Art. 18e Pflichten des registrierten Ausführers Der registrierte Ausführer hat folgende Pflichten: a. Er teilt der Zollkreisdirektion Änderungen, welche die Erfüllung der Voraus- setzungen nach Artikel 18b betreffen, unverzüglich mit. b. Er wirkt bei Kontrollen der EZV mit, indem er insbesondere:
1. Einsicht in allfällige Herstellungsvorgänge gewährt;
2. Abläufe offenlegt;
3. Geschäftsdokumente und Unterlagen bereitstellt und herausgibt;
4. Auskunft erteilt;
5. bei umfangreichen Überprüfungen die benötigten Daten in der von der
EZV verlangten Form elektronisch zur Verfügung stellt. c. Er befolgt die von der EZV erteilten Weisungen und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 18f Entzug der Registrierung
1 DieZollkreisdirektion entzieht dem registrierten Ausführer die Registrierung,
wenn er die Voraussetzungen nach Artikel 18b nicht mehr erfüllt. 2 Vor dem beabsichtigten Entzug der Registrierung kann dem registrierten Ausführer eine angemessene Frist gewährt werden, damit er erforderliche Massnahmen treffen kann, um die Voraussetzungen nach Artikel 18b wieder zu erfüllen.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4957
Ausstellen von Ursprungsnachweisen. V AS 2016
4958