AS 2016 4959
Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)
Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)
Änderung vom 23. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20111 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass, mit Ausnahme von Art. 25 Abs. 3, wird «Europäische Union»
ersetzt durch «EU».
2 Im ganzen Erlass wird «nach Formular A» ersetzt durch «Formular A».
Art. 1 Abs. 2
2 Ersatz-Ursprungszeugnisse Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen als
Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union (EU), Norwegens oder der Türkei befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausge- führt werden, werden anerkannt, sofern die EU, Norwegen und die Türkei für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleicharti- ge Bestimmungen wie die Schweiz anwenden und ihrerseits die in der Schweiz ausgestellten Ersatz-Ursprungszeugnisse und Ersatz-Ursprungserklärungen anerken- nen.
1 SR 946.39
2016-2304 4959
Ursprungsregelnverordnung AS 2016
Art. 2 Bst. a Diese Verordnung gilt: a. im Zollgebiet der Schweiz, einschliesslich des Fürstentums Liechtenstein2 und der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein3, (Schweiz); und
Art. 4 Abs. 5
5 Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der EU, Norwegens oder der Türkei,
die unverändert in das begünstigte Land eingeführt werden; Artikel 19 gilt sinnge- mäss.
Art. 6 Abs. 1 und 3–5
1 Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend
be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
3 Erzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungs-
eigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 der Liste des Anhangs 1 erfüllt sind.
4 Wird in Spalte 3 des Anhangs 1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines
Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so ist der Zollwert der aus Drittländern in das begünstigte Land oder in die Schweiz eingeführten Vormaterialien mass- gebend.
5 In Abweichung von den Absätzen 1‒3 können Vormaterialien ohne Ursprungsei-
genschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschrei- tet; ausgenommen sind Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.
Art. 7 Abs. 1 Bst. d, k und n 1 Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unab- hängig davon, ob Artikel 6 Absätze 1–4 erfüllt ist: d. Bügeln von Textilien; k. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Flakons, Säcke, Etuis oder Schach- teln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; n. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denatu- rieren von Erzeugnissen;
2 Siehe SR 0.631.112.514
3 Siehe SR 0.631.112.136
Ursprungsregelnverordnung AS 2016
Art. 14 Abs. 3
3 Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses
be- oder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Waren ohne Ursprungseigenschaft behandelt.
Art. 16 Abs. 1 und 3 Bst. b
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann mit
der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements zugunsten der am we- nigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer nach Anhang 1 Spalten C und D der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20074 zeitlich befristete Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn die Entwicklung beste- hender oder die Ansiedlung neuer Industrien in diesen begünstigten Ländern dies rechtfertigt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende begünstigte Land der Schweiz Antrag.
3 Um die Prüfung der Anträge zu erleichtern, legt das antragstellende Land zur
Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor. Diese sollen insbesondere enthalten: b. die Art und Menge der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft;
Art. 17 Abs. 4
4 Die Artikel 14 und 19 Absatz 6 bleiben vorbehalten.
Art. 19 Beförderungsvoraussetzungen
1 Wird für ein Erzeugnis mit Ursprungseigenschaft die präferenzielle Veranlagung
beantragt, so muss es sich um dasselbe handeln wie dasjenige, das aus dem begüns- tigten Land ausgeführt worden ist. Bevor das Erzeugnis zum präferenziellen Ansatz veranlagt wird, darf es nicht verändert oder in irgendeiner Weise umgewandelt werden. Be- oder Verarbeitungen sind nur zulässig, soweit dies zur Erhaltung des Zustands erforderlich ist.
2 Das Anbringen von Marken, Etiketten oder Plomben oder das Hinzufügen von
Dokumentation ist erlaubt, sofern dies zur Erfüllung nationaler Vorschriften der Schweiz notwendig ist.
3 Absatz 1 gilt sinngemäss für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die zum
Zweck der Kumulierung nach den Artikeln 26 und 33 in ein begünstigtes Land eingeführt werden.
4 Die Lagerung von Erzeugnissen und die Aufteilung von Sendungen in einem
Transitland sind erlaubt, sofern die Waren dort unter Zollkontrolle bleiben. 5 Zur Kontrolle, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 erfüllt sind, können die schweizerischen Zollbehörden die Vorlage von Frachtdokumenten, faktischen
4 SR 632.911
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oder konkreten Nachweisen oder einer Bescheinigung der Zollbehörden des Transit- landes verlangen.
6 Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses
dürfen über das Gebiet eines anderen Mitgliedlandes des gleichen Regionalzusam- menschlusses befördert und dort auch be- oder verarbeitet werden.
Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die aus einem begünstigten Land zu
einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Schweiz verkauft werden, werden bei der Einfuhr die Zollpräferenzen gewährt, sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes erfüllen und sofern den schweizerischen Zollbehörden nachgewiesen wird, dass:
2 Den schweizerischen Zollbehörden ist ein Ursprungszeugnis Formular A oder eine
Ursprungserklärung vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Adresse der Ausstel- lung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Be- schaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
Art. 21 Art des Ursprungsnachweises
1 Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den
schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden: a. ein von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis Formular A (Anhang 2); b. ein Ersatz-Ursprungszeugnis Formular A, das von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens oder der Türkei auf der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A ausgestellt worden ist; c. eine in einem begünstigten Land erstellte Ursprungserklärung nach An- hang 3; d. eine in der EU, in Norwegen oder in der Türkei erstellte Ersatz- Ursprungserklärung nach Anhang 3; oder e. eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 38b.
2 Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen der Schweiz, die im Sinne von Arti-
kel 4 Absatz 2 zur weiteren Be- oder Verarbeitung in einem begünstigten Land bestimmt sind, ist eine Ursprungserklärung nach Anhang 3 auszufertigen.
Art. 22 Abs. 3
3 Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf 900 Franken pro Sendung nicht über-
schreiten.
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Art. 23 Abs. 1
1 Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis
und den Angaben in weiteren Sendungsunterlagen ist der Ursprungsnachweis gültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass er sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.
Gliederungstitel vor Art. 24 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 25 Abs. 3 3 Im Feld 12 ist als Einfuhrland die Schweiz anzugeben. Ebenfalls zulässig ist die Angabe «Europäische Union», diejenige eines Mitgliedstaates der EU, «Norwegen» oder «Türkei». Der Ausführer oder sein Vertreter muss seine Unterschrift eigenhän- dig leisten.
Art. 26 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei
1 In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 berücksichtigt die zuständige Regie-
rungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungs- zeugnisses Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vorma- terialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärung auf der Rechnung oder die Ursprungserklärung.
2 Die Ursprungszeugnisse Formular A müssen in diesen Fällen in Feld 4 je nach
Sachlage den Vermerk «Cumul Suisse» oder «Switzerland cumulation», «Cumul UE» oder «EU cumulation», «Cumul Norvège» oder «Norway cumulation», «Cu- mul Turquie» oder «Turkey cumulation» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.
Art. 28 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 29 Abs. 1 und 3
1 Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für
die es gilt, ausgestellt werden, wenn es infolge eines Irrtums oder einer unverschul- deten Unterlassung oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Erzeugnisse nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 44 Absatz 1 verlangten Angaben an die Schweiz ausgeführt worden sind.
3 Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 4 den Vermerk
«Délivré a posteriori » oder «Issued retrospectively» tragen.
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Art. 30 Abs. 1
1 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der
Ausführer bei der zuständigen Regierungsstelle ein Duplikat beantragen, das diese anhand des sich in ihrem Besitz befindlichen Antrags zum ursprünglichen Ur- sprungszeugnis ausstellt. Das Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk «Duplicata» oder «Duplicate» zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Serien- nummer des Originalzeugnisses enthalten.
Art. 31 Abs. 1 1 Erfolgt die Einfuhr in Teilsendungen, so ist für jede Sendung ein Ursprungszeugnis auszustellen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts des 4. Kapitels
Art. 31a Zeitliche Einschränkung der Verwendung des Ursprungszeugnisses Formular A
1 Das begünstigte Land erklärt schriftlich, wann es das System des registrierten
Ausführers (REX) einführt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ursprungszeugnisse For- mular A noch während zwölf Monaten verwendet werden.
2 Die Frist nach Absatz 1 kann auf Gesuch des begünstigten Landes hin um höchs-
tens sechs Monate erstreckt werden.
Gliederungstitel vor Art. 32
3. Abschnitt: Ursprungserklärung
Art. 32 Ausfertigung
1 Die Ursprungserklärung nach Anhang 3 wird vom Ausführer der betreffenden
Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren Ursprungserzeugnisse sind. 2 Sie ist in englischer oder französischer Sprache auszufertigen. Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jewei- ligen Waren identifiziert werden können.
3 Für die Ausfertigung der Ursprungserklärungen gilt Folgendes:
a. Für Sendungen bis zu einem Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen von
10 300 Franken ist eine Ursprungserklärung auszufertigen. Eine Registrie-
rung als registrierter Ausführer ist nicht erforderlich. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis. b. Für Sendungen, deren Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen 10 300 Fran- ken übersteigt, muss der Ausführer als registrierter Ausführer registriert sein. Massgeblich ist der Ab-Werk-Preis.
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Art. 33 Vorgehen bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei 1 In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 stützt sich der Ausführer des begünstig- ten Landes eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärung auf der Rechnung oder die Ursprungserklärung.
2 Die Ursprungsnachweise müssen in diesen Fällen je nach Sachlage den Vermerk
«Cumul Suisse» oder «Switzerland cumulation», «Cumul UE» oder «EU cumula- tion», «Cumul Norvège» oder «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Tur- key cumulation» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der EU, in Norwegen oder in der Türkei zusammen verwendet, so sind die entsprechen- den Vermerke zusammen anzubringen.
Art. 34 Vorlagefrist
1 Die Ursprungserklärung muss den schweizerischen Zollbehörden innerhalb von
zwölf Monaten ab Datum ihrer Ausfertigung vorgelegt werden.
2 Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungserklä-
rungen annehmen, wenn: a. die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder b. ihnen die betreffenden Erzeugnisse vor Ablauf der Frist gestellt wurden.
Gliederungstitel vor Art. 35 Aufgehoben
Art. 35 Nachträgliche Ausfertigung Die Ursprungserklärung kann nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die sie gilt, ausgefertigt werden; Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
Gliederungstitel vor Art. 36 Aufgehoben
Art. 36 Einfuhr in Teilsendungen 1 Erfolgt die Einfuhr in Teilsendungen, so ist für jede Sendung eine Ursprungserklä- rung auszufertigen.
2 Wird auf Antrag des Importeurs und unter den von den schweizerischen Zoll-
behörden festgelegten Bedingungen ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis, das unter Abschnitt XVI oder XVII oder unter Position 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems eingereiht wird, im Sinne der Allgemeinen Vor- schrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den
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Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine einzige Ursprungserklä- rung für das ganze Erzeugnis vorzulegen.
Gliederungstitel vor Art. 37
4. Abschnitt:
Ersatz-Ursprungserklärungen für registrierte Ausführer und Duplikate von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A
Art. 37 Grundsatz
1 Ursprungszeugnisse Formular A und Ursprungserklärungen können von registrier-
ten Ausführern jederzeit durch eine oder mehrere Ursprungserklärungen ersetzt werden, wenn: a. die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordokumente gelten, unter Zollkontrolle stehen; und b. die Ursprungszeugnisse Formular A bei derjenigen Zollstelle aufgeteilt wer- den, die für die Überwachung der Erzeugnisse zuständig ist.
2 Ersatz-Ursprungserklärungen können für Ursprungserzeugnisse begünstigter Län-
der ausgestellt werden, die in die EU, nach Norwegen oder in die Türkei wiederaus- geführt werden.
3 Die Artikel 32–36 gelten für Ersatz-Ursprungserklärungen sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 38 Aufgehoben
Art. 38 Ausfertigung von Ersatz-Ursprungserklärungen 1 Ersatz-Ursprungserklärungen dürfen nur von registrierten Ausführern ausgefertigt werden.
2 Sie sind mit dem Vermerk «Attestation de remplacement» oder «Replacement
statement» zu versehen.
3 Der Wiederausführer in der Schweiz fertigt eine oder mehrere Ersatz-Ursprungs-
erklärungen mit folgenden Angaben aus: a. alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse, entnommen aus der im begünstigten Land ausgestellten Ursprungserklärung oder dem Ursprungs- zeugnis Formular A; b. das Datum, an dem die Ursprungserklärung oder das Ursprungszeugnis Formular A im begünstigten Land ausgestellt wurde; c. die erforderlichen Angaben gemäss der im begünstigten Land ausgestellten Ursprungserklärung oder des im begünstigten Land ausgestellten Ursprungs- zeugnisses Formular A, einschliesslich Hinweisen auf eine allfällige Kumu- lierung;
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d. Name, Adresse und REX-Nummer des Wiederausführers in der Schweiz; e. Name und Adresse des Warenempfängers in der EU, in Norwegen oder in der Türkei; und f. Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatz-Ursprungserklärung.
4 Wird ein Ursprungszeugnis Formular A oder eine Ursprungserklärung ersetzt, so
gibt der Wiederausführer auf dem ursprünglichen Ursprungszeugnis Formular A oder der Ursprungserklärung Folgendes an: a. die Angaben zur Ersatz-Ursprungserklärung; b. Name und Adresse des Wiederausführers in der Schweiz; c. Name und Adresse des Empfängers in der EU, in Norwegen oder in der Türkei.
5 Die ersetzte Ursprungserklärung ist mit dem Vermerk «Remplacé» oder «Repla-
ced» zu versehen.
Art. 38a Ausstellung von Duplikaten von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A Artikel 30 gilt für Duplikate von Ersatz-Ursprungszeugnissen Formular A sinnge- mäss.
Gliederungstitel vor Art. 38b
5. Abschnitt: Erklärung auf der Rechnung
1 Eine Erklärung auf der Rechnung darf von jedem Ausführer in einem begünstigten
Land ausgefertigt werden, das die Einführung des Systems REX noch nicht abge- schlossen hat. Die Erklärung darf nur für Sendungen ausgefertigt werden, deren Gesamtwert an Ursprungserzeugnissen 10 300 Franken nicht übersteigt. Massge- blich ist der Ab-Werk-Preis.
2 Für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner Folgendes:
a. Die Erklärung ist vom Ausführer auszufertigen und eigenhändig zu unter- schreiben. b. Sie ist in französischer oder englischer Sprache mit dem Wortlaut nach An- hang 4 auszufertigen. c. Bei der Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EU, Norwegens oder der Türkei gilt Artikel 26 sinngemäss. d. Der Ausführer muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regie- rungsstellen des Ausfuhrlandes alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nach- weis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren vorlegen.
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e. Er muss eine Abschrift der Erklärung sowie die Ursprungsnachweise min- destens drei Jahre lang aufbewahren.
3 Artikel 28 gilt sinngemäss.
Gliederungstitel vor Art. 38c
6. Abschnitt:
Sonderregeln für Einfuhren aus begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören
Art. 38c Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regio- nalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstig- ten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A; b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 38b; oder c. einer im begünstigten Land erstellten Ursprungserklärung nach Artikel 32.
Art. 38d Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz
1 Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen
Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch die Vorlage: a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstig- ten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses Formular A; b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 38b; oder c. einer im begünstigten Land erstellten Ursprungserklärung nach Artikel 32.
2 Die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 dürfen nur ausgestellt werden, wenn im
begünstigten Land, aus dem ein Ursprungserzeugnis in die Schweiz ausgeführt wird, gültige Ursprungsnachweise nach Artikel 38c vorliegen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das in die Schweiz versandte
Ursprungserzeugnis im letzten Ausfuhrland be- oder verarbeitet wurde oder nicht.
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Art. 39 Abs. 1, 2, 5 und 6
1 Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder
dann, wenn die schweizerischen Zollbehörden Zweifel an der Echtheit des Doku- ments oder an der Richtigkeit der Angaben über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
2 In beiden Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des Ur-
sprungszeugnisses Formular A, der Ursprungserklärung oder der Erklärung auf der Rechnung entweder an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder an dessen diplomatische Vertretung in der Schweiz. Handelt es sich um ein Ersatz-Ursprungszeugnis Formular A oder eine Ersatz-Ursprungserklärung, so senden sie die Kopie an die Zollbehörden des Transitlandes zurück, in dem das Ersatz-Ursprungszeugnis oder die Ersatz-Ursprungserklärung ausgestellt oder ausge- fertigt worden ist.
5 Die Antwort der zuständigen Regierungsstelle muss einen Entscheid darüber
zulassen, ob der Ursprungsnachweis, dessen Echtheit oder Richtigkeit in Zweifel gezogen worden ist, die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.
6 Im Fall von Ursprungszeugnissen Formular A, die nach Artikel 26 ausgestellt
werden, von Ursprungserklärungen, die nach Artikel 32 ausgefertigt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 38b Absatz 2 Buchstabe c ausgefertigt werden, ist der Antwort eine Fotokopie oder eine Abschrift der berück- sichtigten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, der berücksichtigten Ursprungser- klärung oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung beizulegen.
Art. 40 Abs. 1
1 Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw. im Fall von
Ersatz-Ursprungsnachweisen nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes.
Art. 41 Provisorische Veranlagung Wird die Gewährung der Zollpräferenzen sistiert, bis das Ergebnis der nach- träglichen Prüfung eines Ursprungsnachweises vorliegt, so können die Erzeugnisse provisorisch zum Normaltarif veranlagt und in den zollrechtlich freien Verkehr in der Schweiz übergeführt werden.
Art. 43 Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise
1 Die schweizerischen Zollbehörden leisten der EU, Norwegen und der Türkei
Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Ersatz- Ursprungszeugnissen Formular A und Ersatz-Ursprungserklärungen.
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2 Sie leisten den begünstigten Ländern sowie der EU, Norwegen und der Türkei
Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Waren- verkehrsbescheinigungen EUR.1, Erklärungen auf der Rechnung und Ursprungser- klärungen.
3 Für das Verfahren und den Umfang der Amtshilfe gelten die Bestimmungen dieses
Kapitels sinngemäss.
Art. 44 Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken
1 Die begünstigten Länder teilen der Schweiz Folgendes mit:
a. Namen und Adressen der Regierungsstellen, die für die Ausstellung von Ur- sprungszeugnissen Formular A zuständig sind; b. Musterabdrucke der von diesen Stellen für die Ausstellung von Ursprungs- zeugnissen Formular A verwendeten Stempel; c. Namen und Adressen der Regierungsstellen, die für die nachträgliche Prü- fung von Ursprungszeugnissen Formular A, von Erklärungen auf der Rech- nung und von Ursprungserklärungen zuständig sind.
2 Begünstigte Länder, die im Allgemeinen Präferenzensystem (APS) der Schweiz,
nicht aber in demjenigen der EU oder Norwegens, aufgeführt sind, teilen der Schweizer Zollverwaltung Name und Adresse derjenigen Behörde mit, die in ihrem Hoheitsgebiet befugt ist, Ausführer im System REX zu registrieren und die entspre- chenden Daten zu verwalten. Diese Behörde muss Teil der Regierungsbehörde des begünstigten Landes sein oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln.
3 Begünstigte Länder, die zusätzlich zum Schweizer APS auch im APS der EU
aufgeführt sind, senden Name und Adresse der in ihrem Hoheitsgebiet für die Mel- dung der Angaben nach Absatz 2 zuständigen Behörde an die EU.
4 Begünstigte Länder, die zusätzlich zum Schweizer APS auch im APS Norwegens,
nicht aber im APS der EU aufgeführt sind, senden die Angaben nach Absatz 2 an die Schweizer Zollverwaltung oder an die norwegische Zollverwaltung.
5 Die begünstigten Länder teilen der Schweiz unverzüglich alle Änderungen der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben mit.
Art. 45 Abs. 1 1 Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Ur- sprungerklärungen und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen.
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Art. 46 Abs. 2
2 Für die nachträgliche Prüfung der Erklärungen auf der Rechnung und der Ur-
sprungserklärungen bewahren die Ausführer im begünstigten Land Kopien der Erklärungen sowie ursprungsbegründende Dokumente und gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf.
II Die Anhänge 2–6 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 2 (Art. 21 Abs. 1 Bst. a)
Ursprungszeugnis Formular A
Der Text des Ursprungszeugnisses Formular A ist im Internet unter folgendem Pfad abrufbar: www.unctad.org > Themes > Trade Agreements and Negotiations > Generalized System of Preferences > Sample of Form A
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Anhang 3 (Art. 21 Abs. 1 Bst. c, d und 2 und sowie 32 Abs. 1)
Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Adresse sowie der Beschreibung der Waren und des Datums der Ausstellung auszufertigen.
Französische Fassung: L’exportateur …5 (Numéro d’exportateur enregistré …) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …6 au sens des règles d’origine du Système des préférences tarifaires généralisées de la Suisse et que le critère d’origine satisfait est …7.
Englische Fassung: The exporter …8 (Number of Registered Exporter …) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …9 preferential origin according to the rules of origin of the Generalised System of Preferences of Switzerland and that the origin criterion met is …. 10
5 Anstelle der Angabe des Namens und der kompletten Adresse kann auf diese Angaben an einem anderen Ort auf dem Handelspapier verwiesen werden. 6 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 7 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «P»; in ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «W», gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: «W» 9618). Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu er- setzen: a) bei bilateraler Kumulierung: «Switzerland cumulation» oder «Cumul Suisse»; b) bei Kumulierung mit der EU, Norwegen oder der Türkei: «Cumul UE», «EU cumula- tion», «Cumul Norvège», «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation»; c) bei regionaler Kumulierung: «cumul regional» oder «regional cumulation». 8 Anstelle der Angabe des Namens und der kompletten Adresse kann auf diese Angaben an einem anderen Ort auf dem Handelspapier verwiesen werden. 9 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 10 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «P»; in ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe «W», gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: «W» 9618). Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu er- setzen: a) bei bilateraler Kumulierung: «Switzerland cumulation» oder «Cumul Suisse»; b) bei Kumulierung mit der EU, Norwegen oder der Türkei: «Cumul UE», «EU cumula- tion», «Cumul Norvège», «Norway cumulation», «Cumul Turquie» oder «Turkey cumulation»; c) bei regionaler Kumulierung: «cumul regional» oder «regional cumulation».
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Anhang 4
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist nach den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Französische Fassung: L’exportateur des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indi- cation claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …11 au sens des règles d’origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse.
Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential …12 origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.
(Ort und Datum)13 (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)
11 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 12 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 13 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind.
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Anhang 5 (Art. 13 Abs. 2)
Waren, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind HS-Position Warenbezeichnung nach HS
Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus (Kap. 50–63)
6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kaut-
schuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus ver- schiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengefügten Teilen besteht
6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk
oder Kunststoff
6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder
rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder
rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen ex 6405 Andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kautschuk oder Kunststoff
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Anhang 6 (Art. 13 Abs. 3)
Verzeichnis der Regionalzusammenschlüsse, denen die Schweiz die regionale Kumulierung gewährt Bezeichnung des Regional- Mitgliedländer des Regionalzusammenschlusses zusammenschlusses
Assoziation der südostasia- Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, tischen Länder (ASEAN) Philippinen, Thailand, Vietnam
Den ASEAN Mitgliedländern Brunei Darussalam und Singapur wird die regionale Kumulierung nicht gewährt, da sie keine begünstigten Länder sind.