AS 2017 135
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen im Bildungsraum Schweiz (Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)
vom 30. September 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 61a Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20162, beschliesst:
Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung
1 Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Ver-
pflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Verein- barung abschliessen.
2 Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen:
a. die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern; b. eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen. 3 Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen.
4 Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.
Art. 2 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
SR 410.2
2015-2556 135
Bildungszusammenarbeitsgesetz AS 2017
Art. 3 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 30. September 2016 Ständerat, 30. September 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Sofern nicht bis zum 19. Januar 20173 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2017 in Kraft.
2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2017 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2016 7677.