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AS 2017 2545

AS 2017 2545

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 20. April 2017

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Die Verordnung des BLV vom 21. November 20161 über Massnahmen zur Verhin- derung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Sie regelt die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken,

Bruteiern, Geflügelfleisch und Konsumeiern aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Art. 2 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern: Grundsatz

1 Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern

aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen und Überwachungszonen ist verbo- ten.

2 Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken nach Artikel 2a oder 2b unter Berück-

sichtigung der Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 2c.

Art. 2a Einfuhr von Eintagsküken aus in Überwachungszonen liegenden Versandbrütereien Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken aus Versandbrütereien, die innerhalb der Überwachungszonen liegen, wenn:

1 SR 916.443.102.1

2017-1039 2545

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

a. die Versandbrüterei nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG2 zugelassen ist; b. die Eintagsküken von der Versandbrüterei auf direktem Weg aus der Über- wachungszone hinaustransportiert werden; c. die Eintagsküken von Elterntieren stammen, die in einer nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG zugelassenen Tierhaltung gehalten werden; d. die Tierhaltung der Elterntiere sich ausserhalb der Schutz- und Überwa- chungszonen befindet; und e. die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und Arbeitsbedingungen ge- währleisten kann, dass die Eintagsküken nach den Buchstaben a–d sowie die Bruteier, aus denen sie schlüpfen, keinen Kontakt zu Bruteiern und Eintags- küken haben, die von Elterntieren aus Tierhaltungen innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen.

Art. 2b Einfuhr von Eintagsküken, die von Elterntieren aus Überwachungszonen stammen Erlaubt ist die Einfuhr von Eintagsküken, die von Elterntieren in Tierhaltungen stammen, die innerhalb der Überwachungszonen liegen, wenn: a. die Tierhaltung der Elterntiere nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer i der Richt- linie 2009/158/EG3 zugelassen ist; b. die Bruteier und deren Verpackung vor dem Transport in die Versandbrüte- rei desinfiziert worden sind; c. die Bruteier aus der Tierhaltung der Elterntiere auf direktem Weg in die Versandbrüterei transportiert werden; d. die Versandbrüterei, in der die Eintagsküken schlüpfen, nach der Richtlinie 2009/158/EG zugelassen ist und ausserhalb der Schutz- und Überwachungs- zonen liegt; und e. die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist.

Art. 2c Gesundheitsbescheinigung für Eintagsküken Sendungen von Eintagsküken, die nach Artikel 2a oder 2b eingeführt werden, müs- sen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 20 und Anhang IV der Richt- linie 2009/158/EG4 begleitet sein, die folgenden Hinweis enthält:

2 Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrecht- lichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74; zuletzt geän- dert durch Durchführungsbeschluss 2011/879/EU, ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 105.

3 Siehe Fussnote zu Art. 2a Bst. a.

4 Siehe Fussnote zu Art. 2a Bst. a.

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

«Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbe- schlusses (EU) 2017/2475 der Kommission.»

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 22. April 2017 in Kraft. 6

20. April 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

5 Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80. 6 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2017 aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV

Anhang (Art. 2–4)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Mitgliedstaaten der EU, in denen Schutz- und

Überwachungszonen festgelegt sind Bulgarien Deutschland Frankreich Griechenland Italien Rumänien Tschechische Republik Ungarn

2 Schutz- und Überwachungszonen in den betroffenen

Mitgliedstaaten der EU Die Schutz- und Überwachungszonen nach den Artikeln 2–4 in den unter Ziffer 1 genannten Mitgliedstaaten der EU sind in folgendem Durchführungsbeschluss fest- gelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom (EU) 2017/247 9. Februar 2017 betreffend Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696, ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80.

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