AS 2017 339
Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV)
vom 16. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a und 42 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141 (LMG), auf Artikel 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), auf Artikel 53 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663 (TSG), auf Artikel 82 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20004 (HMG) und auf Artikel 32 Absatz 2bis des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20055 (TSchG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung des nationalen Kontrollplans (NKP) für
die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
2 Sie regelt insbesondere:
a. den Zweck, die Inhalte und die Erarbeitung des NKP; b. die Häufigkeit und die allgemeinen Grundsätze der Kontrollen von Prozes- sen; c. die nationalen Kontrollkampagnen für die Kontrolle von Produkten der Le- bensmittelkette und von Gebrauchsgegenständen; d. die Überwachung von Zoonose-Erregern, Antibiotikaresistenzen und ande- ren im Zusammenhang mit Lebensmitteln relevanten Gefahren;
SR 817.032
2014-3390 339
Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
e. den Jahresbericht über den NKP und andere Berichte des Bundes über amt- liche Kontrollen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen:
a. entlang der Lebensmittelkette; und b. von Gebrauchsgegenständen. 2 Die Kontrollen nach Absatz 1 sollen gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, auf den Markt kommen. Es handelt sich sich dabei namentlich um Kontrollen in den folgen- den Bereichen: a. Pflanzengesundheit; b. Tiergesundheit; c. Tierschutz; d. Futtermittel; e. Tierarzneimittel; f. Lebensmittel; g. Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 LMG. 3 Die Bestimmungen des 3. Abschnitts sind weder auf die in der Pflanzenschutzver- ordnung vom 27. Oktober 20106 vorgesehenen Prozesskontrollen anwendbar noch auf die Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung geschützter Herkunftsbezeichnun- gen von Landwirtschaftsprodukten.
4 Im Bereich der Primärproduktion müssen die Kontrollen, die auf folgenden Ver-
ordnungen basieren, mit den Kontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 23. Oktober 20137 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschafts- betrieben (VKKL) koordiniert werden: a. Tierschutzverordnung vom 23. April 20088 (TSchV); b. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20049 (TAMV); c. Verordnung vom 23. November 200510 über die Primärproduktion (VPrP); d. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201011 (MiPV); e. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199512 (TSV).
5 Diekantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 7 VKKL stellen die
Koordination der Kontrollen nach Absatz 4 sicher.
6 SR 916.20 7 SR 910.15 8 SR 455.1 9 SR 812.212.27 10 SR 916.020 11 SR 916.351.0 12 SR 916.401
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
Art. 3 Begriffe Die folgenden Begriffe bedeuten: a. nationaler Kontrollplan (NKP): von der zuständigen Behörde für mehrere Jahre erstelltes Dokument mit allgemeinen Angaben zur Struktur, Organisa- tion und Strategie des amtlichen Kontrollsystems für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände; b. Notfallplan für den Krisenfall: Beschreibung der Organisation, Zuständig- keiten und Aufgaben der verschiedenen Behörden und der von ihnen zu tref- fenden Massnahmen in Krisensituationen; c. Lebensmittelkette: alle Stufen und Verfahren der Herstellung, der Verarbei- tung, des Vertriebs, der Lagerung und der Handhabung eines Lebensmittels und seiner Zutaten, von der Primärproduktion bis zum Verzehr.
2. Abschnitt: Nationaler Kontrollplan
Art. 4 Zweck des nationalen Kontrollplans Der NKP bezweckt die Umsetzung einer kohärenten und integrierten nationalen Strategie für die amtlichen Kontrollen, die alle Bereiche und alle Stufen der Le- bensmittelkette und der Gebrauchsgegenstände, einschliesslich der Einfuhr, abdeckt, mit dem Ziel, die Sicherheit der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände auf einem hohen Niveau zu gewährleisten.
Art. 5 Inhalte des nationalen Kontrollplans Der NKP enthält allgemeine Angaben zur Struktur und zur Organisation des Kon- trollsystems und zu den Kontrollen selbst. Er umfasst insbesondere: a. die strategischen Ziele des Plans und die Art und Weise, wie diese erreicht werden sollen; b. die Kategorisierung der Risiken im Zusammenhang mit Produkten und Pro- zessen sowie die Grundsätze dieser Kategorisierung; c. die Organisation der zuständigen Behörden und ihrer Aufgaben in Bezug auf den nationalen Kontrollplan; d. die Organisation und die Durchführung der einzelnen Kontrollen; e. die Prioritäten für die Kontrollen in den verschiedenen Bereichen; f. die Einzelheiten der Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden; g. die etwaige Übertragung von Aufgaben an Dritte; h. die Liste der amtlichen Kontrollaufgaben der zuständigen Behörden entlang der gesamten Lebensmittelkette sowie eine Liste der nationalen Kampagnen nach Artikel 10;
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
i. die Notfallpläne für den Krisenfall; j. die Ausbildung der Angestellten der zuständigen Behörden.
Art. 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des nationalen Kontrollplans
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittel-
sicherheit und Veterinärwesen (BLV) erarbeiten den NKP gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit der Eidgenössischen Zollver- waltung (EZV) und bei Bedarf mit anderen Bundesämtern.
2 Das BLW und das BLV berücksichtigen dabei die internationalen Vorschriften,
Richtlinien und Empfehlungen sowie die Berichte nach den Artikeln 12 und 13.
3 Der NKP wird grundsätzlich für den Zeitraum von 4 Jahren erarbeitet.
4 Er wird dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(WBF) und dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) zur Genehmigung vorgelegt.
5 Das BLW, das BLV und die jeweiligen kantonalen Vollzugsbehörden sind in ihren
Zuständigkeitsbereichen für die Umsetzung des NKP verantwortlich.
6 Das BLW und das BLV können dem WBF und dem EDI nach Rücksprache mit
den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit der EZV während der Lauf- zeit des NKP Änderungsvorschläge unterbreiten.
3. Abschnitt: Prozesskontrolle
Art. 7 Kontrollen 1 Mit den Kontrollen wird geprüft, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem oder mehreren Bereichen bei allen Prozessen des Betriebs eingehalten werden.
2 Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen und in Zusam-
menarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden für jede Betriebskategorie Listen erstellen mit Prüfpunkten und mit Beurteilungskriterien für diese Punkte.
3 Im Bereich der Primärproduktion sind die Kontrollen im Sinne von Artikel 2 der
VKKL13 zu verstehen.
Art. 8 Mindesthäufigkeit und Koordination der Kontrollen 1 Jeder Betrieb wird mindestens innerhalb der Fristen nach Anhang 1 einer Kontrolle unterzogen. Betriebe von Betriebskategorien, die im Anhang 1 nicht aufgeführt sind, werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert.
13 SR 910.15
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2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können die Kontrollhäufigkeit nach Absatz 1
bei Betrieben erhöhen, die im Vergleich mit anderen Betrieben der gleichen Katego- rie ein erhöhtes Risiko darstellen; ausgenommen sind Betriebe im Bereich der Pri- märproduktion.
3 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in Sonderfällen die Kontrollhäufigkeit
nach Absatz 1 bei Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten verringern; ausge- nommen sind Betriebe der Primärproduktion.
4 Die zuständigen Vollzugsbehörden achten bei der Organisation der Kontrollen in
ihrem Zuständigkeitsbereich darauf, dass die Betriebe grundsätzlich nicht mehr als einer Kontrolle pro Kalenderjahr unterzogen werden. 5 Das BLV kann die Kontrollhäufigkeiten der Liste 3 in Anhang 1 bei Bedarf anpas- sen.
Art. 9 Zusätzliche Kontrollen
1 Nebst den Kontrollen nach Artikel 8 können zusätzliche Kontrollen vorgenommen
werden, wenn: a. die Überprüfung von bei vorhergehenden Kontrollen verfügten Massnahmen dies verlangt; b. ein Verdacht auf Nichterfüllung der Bestimmungen besteht; c. in einem Betrieb wesentliche Änderungen gemeldet werden; d. bei den Kontrollen nach Artikel 8 wichtige Bereiche nicht überprüft werden konnten. 2 Nebst den Kontrollen nach Absatz 1 und Artikel 8 können Kontrollen auf zufällig ausgewählten Betrieben vorgenommen werden.
4. Abschnitt:
Nationale Kontrollkampagnen für die Kontrolle von Produkten der Lebensmittelkette und von Gebrauchsgegenständen
Art. 10
1 Nationale Kampagnen von Probenahmen und Analysen bei Produkten der Le-
bensmittelkette und bei Gebrauchsgegenständen werden im Rahmen des NKP koor- diniert.
2 Die Themen dieser Kampagnen werden festgelegt:
a. entsprechend Anhang 2 aufgrund von internationalen Verträgen; oder b. durch das BLW und das BLV in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden.
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
5. Abschnitt: Überwachung
Art. 11
1 Das BLW und das BLV erfassen Daten, die es ermöglichen, von Lebensmitteln
ausgehende Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und mit diesen Gefahren zusammenhängende Risiken einzuschätzen.
2 Die beiden Ämter betreiben ein System zur Überwachung der Häufigkeit und der
Verbreitung von im Zusammenhang mit Lebensmitteln auftretenden Gefahren. Diese Überwachung bezieht sich insbesondere auf: a. Zoonose-Erreger von humanepidemiologischer Relevanz; b. Antibiotikaresistenzen; c. jedes andere Objekt, dessen Überwachung aufgrund von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder internationalen Abkommen angezeigt ist.
6. Abschnitt: Berichte
Art. 12 Jahresbericht Das BLW und das BLV legen einen gemeinsamen Jahresbericht vor, der Informa- tionen zur Umsetzung des NKP beinhaltet, insbesondere: a. bedeutende Änderungen des NKP; b. Ergebnisse der im abgelaufenen Jahr nach Massgabe des NKP durch- geführten Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten und ihre Beurteilung; c. die Wirksamkeit der Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten; d. Art und Anzahl der festgestellten Verstösse; e. die aufgrund der Ergebnisse des NKP getroffenen Massnahmen.
Art. 13 Spezifische Berichte Das BLW und das BLV legen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen auf der Grundlage der von den Vollzugsbehörden durchgeführten Kontrollen einen spezifi- schen Bericht über die Kampagnen nach Artikel 10 vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
16. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1)
Kontrollhäufigkeiten
Liste 1: Betriebe der Primärproduktion Betriebskategorie Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)
1.1 Ganzjahresbetrieb mit mehr als 0,2 Standardarbeitskräften 4
und mehr als drei Grossvieheinheiten
1.2 Fischhaltung mit einer jährlichen Produktion von mehr 4
als 10 Tonnen
1.3 Bienenhaltung mit mehr als 40 Bienenstöcken 8
1.4 Sömmerungsbetrieb 8
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Liste 2: Betriebe mit der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagertem Tätigkeitsbereich Betriebskategorie Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)
2.1 Handel oder Importeur von Pflanzen und Pflanzen- 8
erzeugnissen
2.2 Eingetragener Hersteller von Futtermittelvormischungen 8
oder -zusatzstoffen für Nutztiere
2.3 Zugelassener Hersteller von Futtermittelvormischungen 8
oder -zusatzstoffen für Nutztiere
2.4 Eingetragener Hersteller von Futtermittelausgangs- 8
produkten oder Mischfuttermitteln für Nutztiere
2.5 Zugelassener Hersteller von Futtermittelausgangs- 4
produkten oder Mischfuttermitteln für Nutztiere
2.6 Handel oder Importeur von Futtermitteln für Nutztiere 8
2.7 Besamungs- und Deckstation für Pferde 1
2.8 Besamungs- und Deckstation für andere Huftiere 0.5
als Pferde
2.9 Sammelstelle für lose Agrarerzeugnisse 8
2.10 Milchsammelstelle 4
2.11 Schlachthof, kein Geflügelschlachthof; Hersteller 1
von Frisch- und Gefrierfleisch, in Schlachtkörpern
2.12 Geflügelschlachthof; Schlachtbetrieb, wo Geflügel ge- 1
schlachtet, zugerichtet und verpackt wird
2.13 Betrieb, der tierische Nebenprodukte nach Art. 5 der Ver- 1
ordnung vom 25. Mai 201114 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verarbeitet
2.14 Verarbeitungsbetrieb im Bereich tierische Nebenprodukte 1
nach Artikel 6 VTNP
2.15 Sammelstelle von tierischen Nebenprodukten; Zwischenla- 2
gerung
14 SR 916.441.22
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Liste 3: Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln 20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201615 unterstehen Code Betriebskategorie Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)
A Industriebetriebe A1 Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen tieri- scher Herkunft A101 Hersteller von Milchprodukten 2 A102 Käsereifungsbetrieb 2 A103 Abpackbetrieb für Käseprodukte 2 A104 Schlachthof für Schlachtvieh; Hersteller von Frisch- vgl. Liste 1 und Gefrierfleisch, in Schlachtkörpern A105 Geflügelschlachthof; Schlachtbetrieb, in dem Geflü- vgl. Liste 1 gel geschlachtet, zugerichtet und verpackt wird A106 Zerlegebetrieb 1 A107 Herstellbetrieb von Hackfleisch 1 A108 Herstellbetrieb von Därmen, Kutteln 2 A109 Herstellbetrieb Separatorenfleisch 1 A110 Herstellbetrieb von Fleischerzeugnissen 2 A111 Abpack-/Umpackbetrieb von Frischfleisch; Abpack-/ 2 Umpackbetrieb von Fleischerzeugnissen A112 Berufsfischerei 8 A113 Herstellbetrieb von Fischerzeugnissen 2 A114 Eier-Packungsbetrieb und Eierhandel 4 A115 Herstellbetrieb von Flüssigeiern und weiteren Eiproduk- 2 ten A116 Verarbeitungsbetrieb für Honig, Gelée royale und Pol- 4 lenprodukte A117 Milchsammelstelle vgl. Liste 1 A2 Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen pflanzli- cher Herkunft A201 Mahl- und Schälmühle 4
15 SR 817.02
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Code Betriebskategorie Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)
A202 Herstellbetrieb von Backwaren, Konfiserie oder Kondi- 2 toreiwaren A203 Hersteller von Trockenteigwaren 4 A204 Hersteller von Frischteigwaren mit oder ohne Füllung 2 A205 Hersteller von Frühstückscerealien 2 A206 Hersteller von Obst- und/oder Gemüseprodukten (Tief- 4 kühlware, Konserven, Konfitüren usw.) A207 Hersteller von Speiseölen 4 A208 Hersteller von Speisefetten 4 A209 Hersteller von Essig 4 A210 Hersteller von Zucker, Zuckerarten und Zucker- 4 erzeugnissen A211 Hersteller von Kakao, Schokolade und anderen Kakao- 4 erzeugnissen A212 Hersteller von Tee und Kaffee 4 A213 Abpackbetrieb von Obst / Gemüse 4 A3 Getränkeindustrie A301 Hersteller von Quell-, Trink und Mineralwasser 4 in Behältnissen A302 Hersteller von Fruchtwein, Bier oder aromatisierten 4 Getränken A5 Diverse Industriebetriebe A501 Hersteller von Suppen, Würze, Fleischextrakt, Bouil- 4 lon, Sulze A502 Hersteller von Stärke und Stärkeerzeugnissen 4 A503 Hersteller von Mayonnaise (industriell), Salatsaucen, 2 Senf, Gewürzsaucen A505 Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln 2 A506 Hersteller von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen 4 A507 Hersteller von Fertiggerichten 2 A508 Hersteller von Nährhefe; Hersteller von Mikroalgen 4 und kalziumhaltigen Rotalgen (Maerl) A509 Hersteller von Speisesalz 4 A510 Hersteller von Gewürzen und Würze 2
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Code Betriebskategorie Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)
B Gewerbebetriebe B1 Metzgereien, Fischhandlungen B101 Metzgerei 2 B102 Fischhandlung 2 B2 Käsereien, Molkereien B201 Käserei, Molkerei 2 B3 Bäckereien, Konditoreien B301 Bäckerei, Konditorei 2 B4 Getränkeherstellung B401 Hersteller von Frucht-/Gemüsesäften 4 B402 Hersteller von aromatisierten Getränken 4 B403 Hersteller von Bier 4 B404 Hersteller von Traubenwein 4 B405 Hersteller von weinhaltigen Getränken 4 B406 Hersteller von Apfelwein und anderen Fruchtweinen 4 B407 Hersteller von Spirituosen 4 B408 Hersteller von anderen alkoholhaltigen Getränken 4 B5 Produktion und Verkauf auf Landwirtschafts- betrieben B501 Direktvermarkter landwirtschaftlicher Produkte 4 B6 Diverse Gewerbebetriebe B601 Diverse Gewerbebetriebe 4
C Handelsbetriebe C1 Grosshandel C101 Handel und Transport 4 C102 Transportunternehmen: Schüttgut 4 C103 Transportunternehmen: gekühlte/gefrorene (offene/ 4 verpackte) Ware C104 Transportunternehmen: verpackte Waren 8 C105 Lagerbetrieb und Warenumschlag 4 C106 Handelsvermittlung; Grosshandelsbetrieb, Importeur 8
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Code Betriebskategorie Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)
C2 Verbraucher- und Supermärkte C201 Verbrauchermarkt (> 2500 m2 2 C202 Grosser Supermarkt (1000–2499 m2 2 C203 Kleiner Supermarkt (400–999 m2 2 C204 Grosses Geschäft (100–399 m2 2 C3 Klein- und Detailhandel, Drogerien C301 Detailhandelsbetrieb (< 100 m2 4 C302 Detailhandelsbetrieb (> 100 m2 2 C303 Drogerie, Apotheke 8 C4 Versandhandel C401 Versandhandelsbetrieb 8 C5 Handel mit Gebrauchsgegenständen C512 Tätowierstudio, Studio für Permanent-Make-up 4 C6 Diverse Handelsbetriebe C601 Marktfahrer, Hausierer 4
D Verpflegungsbetriebe D1 Kollektivverpflegungsbetriebe D101 Verpflegungsbetrieb ohne eigene Küche 4 D102 Verpflegungsbetrieb mit eigener Küche 2 D2 Cateringbetriebe / Party-Services D201 Cateringbetrieb / Party-Service 2 D3 Spital- und Heimbetriebe D301 Verpflegungsbetrieb eines Spitals oder Heims ohne 4 eigene Küche D302 Verpflegungsbetrieb eines Spitals oder Heims mit eige- 2 ner Küche D4 Verpflegungsanlagen der Armee D401 Verpflegungsbetrieb der Armee ohne eigene Küche 4 D402 Verpflegungsbetrieb der Armee mit eigener Küche 2 D5 Diverse Verpflegungsbetriebe D501 Hersteller von Traiteurwaren 2 D502 Betreiber von Lebensmittelautomaten 8
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
Code Betriebskategorie Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)
E Trinkwasserversorgungen E1 Trinkwasserversorgung 4
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Anhang 2 (Art. 10 Abs. 2)
Kampagnen aufgrund von internationalen Abkommen Nr. Thema Publikationsintervall
1 Chemische und mikrobiologische Das BLV veröffentlicht alle drei Jahre
Sicherheit des Trinkwassers in der einen zusammenfassenden Bericht Schweiz über die Wasserqualität und über bereits getroffene oder geplante Massnahmen, um eine gute Trinkwas- serqualität sicherzustellen. Dieser zusammenfassende Bericht wird innert neun Monaten nach Erhalt der Berichte der Vollzugsbehörden er- stellt.
2 Fremdstoffe in Lebensmitteln tieri- jährlich
scher Herkunft, die in der Schweiz produziert wurden
3 Kontrolle der aus Drittländern impor- jährlich
tierten Lebensmittel tierischer Her- kunft
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
Anhang 3 (Art. 14)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom 28. Juni 200016 für das Eidgenössische
Departement des Innern
Art. 12 Abs. 5 erster Satz Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
2. Tierschutzverordnung vom 23. April 200817
Art. 213 Abs. 2 2 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 201618 über den nationalen Kontrollplan für die Lebens- mittelkette und die Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 23. Oktober 201319 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrie- ben.
3. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200420
Art. 31 Abs. 3 3 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 201621 über den nationalen Kontrollplan für die Lebens- mittelkette und die Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 23. Oktober 201322 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrie- ben.
16 SR 172.212.1 17 SR 455.1 18 SR 817.032 19 SR 910.15 20 SR 812.212.27 21 SR 817.032 22 SR 910.15
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
4. Verordnung vom 23. Oktober 201323 über die Koordination
der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Ingress gestützt auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199824,
Art. 1 Abs. 2
2 Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:
a. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199825; b. Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201326; c. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 201327; d. Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201228.
Art. 2 Abs. 4
4 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsi-
cherheit und Veterinärwesen (BLV) können in ihren Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen Listen erstellen mit den Punkten, die es bei den Grundkontrollen zu überprüfen gilt, und mit den Beurteilungskriterien für diese Punkte.
Art. 3 Sachüberschrift Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen
Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 1 und 5 Kontrollen auf der Grundlage des spezifischen Risikos des Betriebs und Stichproben 1 Zusätzlich zu den Grundkontrollen nach Artikel 3 werden Kontrollen basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe durchgeführt. Die Risiken werden namentlich aufgrund der folgenden Kriterien festgestellt: a. Mängel bei früheren Kontrollen; b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften; c. wesentliche Änderungen auf einem Betrieb;
23 SR 910.15 24 SR 910.1 25 SR 814.201 26 SR 910.13 27 SR 910.17 28 SR 916.310
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
d. wesentliche Elemente, die im Rahmen der entsprechenden Grundkontrolle nicht kontrolliert werden konnten.
5 Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen nach Rück-
sprache mit den Kantonen technische Weisungen erstellen über die Durchführung der Kontrollen basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe und über die Durchführung der Stichprobenkontrollen.
Art. 5 Regelung für kleine Betriebe Für Ganzjahresbetriebe mit weniger als 0,2 Standardarbeitskräften und weniger als drei Grossvieheinheiten gelten die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 nicht. Die Kantone bestimmen, mit welcher Häufigkeit diese Betriebe zu kontrollieren sind.
Anhang 1 Ziff. 1
1. Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf
Ganzjahres- Sömmerungs- betrieben betrieben
1.1 Hygiene in der pflanzlichen Verordnung vom 23. November
Primärproduktion 200529 über die Primärproduktion
1.2 Hygiene in der tierischen Pri- Verordnung über die Primär-
märproduktion produktion (ohne Milchproduktion)
1.3 Hygiene in der Milchproduktion Verordnung über die Primär-
produktion Gemäss Gemäss Milchprüfungsverordnung vom NKPV NKPV 20. Oktober 201030 Anhang 1 Anhang 1 Liste 1 Liste 1
1.4 Tierarzneimittel Tierarzneimittelverordnung vom Kategorie Kategorie
18. August 200431 1.1 bis 1.3 1.4
1.5 Tiergesundheit und Tierseuchen Tierseuchenverordnung vom
27. Juni 199532
1.6 Tierverkehr und Rindvieh- TVD-Verordnung vom
bestände* 26. Oktober 201133 Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201334 (DZV);
29 SR 916.020 30 SR 916.351.0 31 SR 812.212.27 32 SR 916.401 33 SR 916.404.1 34 SR 910.13
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
Bereich Verordnung Zeitraum in Jahren auf
Ganzjahres- Sömmerungs- betrieben betrieben
1.7 Tierschutz (auch als Teil des Tierschutzverordnung vom
ökologischen Leistungsnachweises 23. April 200835 (TSchV) und als Bedingung für Beiträge zur Tierzuchtverordnung vom Erhaltung der Freibergerrasse) 31. Oktober 201236
5. Verordnung vom 23. November 200537 über die Primärproduktion
Art. 8 Abs. 1 1 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 201638 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittel- kette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 23. Oktober 201339 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
6. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201140
Art. 71 Abs. 2bis 2bis Die Mindesthäufigkeit der Prozesskontrollen in den Betrieben ist im 3. Abschnitt der Verordnung vom 16. Dezember 201641 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände festgelegt.
7. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201042
Art. 14 Abs. 5 5 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 201643 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittel- kette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 23. Oktober 201344 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
35 SR 455.1 36 SR 916.310 37 SR 916.020 38 SR 817.032 39 SR 910.15 40 SR 916.307 41 SR 817.032 42 SR 916.351.0 43 SR 817.032 44 SR 910.15
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS 2017
8. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199545
Art. 292a Abs. 1 1 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 201646 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittel- kette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 23. Oktober 201347 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
45 SR 916.401 46 SR 817.032 47 SR 910.15
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