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AS 2017 3639

Reglement des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung

Reglement des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Gebührenreglement)

Änderung vom 17. Mai 2017 Vom Bundesrat genehmigt am 9. Juni 2017

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat) verordnet:

I Das EHB-Gebührenreglement vom 17. Februar 20111 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Gebührenverordnung)

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 1, 2 und 8 wird «Reglement» ersetzt durch «Verordnung», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 3 Ausbildungsstudiengänge: Einschreibegebühr

1 Die Einschreibegebühr für die Ausbildungsstudiengänge beträgt 200 Franken.

2 Die Einschreibegebühr bleibt auch im Fall einer Abmeldung, des Nichtantretens

oder des Abbruchs des Studiengangs geschuldet; sie wird nicht zurückerstattet.

1 SR 412.106.16

2017-0916 3639

EHB-Gebührenreglement AS 2017

Art. 3a Ausbildungsstudiengänge: Semester- und Materialgebühren

1 Die Semestergebühren für Ausbildungsstudiengänge betragen:

a. für Diplomstudiengänge mit einer Studiendauer:

1. von zwei Jahren: 660 Franken,

2. von drei Jahren: 450 Franken;

b. für Zertifikatsstudiengänge mit einer Studiendauer:

1. von einem Jahr: 280 Franken,

2. von zwei Jahren: 210 Franken.

2 Verlängert sich die Studiendauer, so werden für zusätzliche Semester die Gebühren der jeweils längeren Studiendauer gemäss Absatz 1 erhoben.

3 Die Semestergebühren für den Masterstudiengang betragen 800 Franken.

4 Zusätzlich zur Semestergebühr werden für Material pro Semester 50 Franken

erhoben.

5 Im Fall einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn werden bereits

bezahlte Semester- und Materialgebühren zurückerstattet.

6 Im Fall einer späterenAbmeldung, des Nichtantretens oder des Abbruchs des

Studiengangs bleiben die Semester- und die Materialgebühren geschuldet bezie- hungsweise werden nicht zurückerstattet.

Art. 3b Ausbildungsstudiengänge: Gebühren für zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen werden folgende Gebühren erhoben: a. Abnahme der abschlussrelevanten Probelektion: 150 Franken; b. Abnahme der Diplomarbeit: 150 Franken; c. Abnahme der Masterarbeit und deren Verteidigung: 200 Franken.

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

17. Mai 2017 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Philippe Gnaegi