AS 2017 3639
Reglement des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung
Reglement des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Gebührenreglement)
Änderung vom 17. Mai 2017 Vom Bundesrat genehmigt am 9. Juni 2017
Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat) verordnet:
I Das EHB-Gebührenreglement vom 17. Februar 20111 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Gebührenverordnung)
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 1, 2 und 8 wird «Reglement» ersetzt durch «Verordnung», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 3 Ausbildungsstudiengänge: Einschreibegebühr
1 Die Einschreibegebühr für die Ausbildungsstudiengänge beträgt 200 Franken.
2 Die Einschreibegebühr bleibt auch im Fall einer Abmeldung, des Nichtantretens
oder des Abbruchs des Studiengangs geschuldet; sie wird nicht zurückerstattet.
1 SR 412.106.16
2017-0916 3639
EHB-Gebührenreglement AS 2017
Art. 3a Ausbildungsstudiengänge: Semester- und Materialgebühren
1 Die Semestergebühren für Ausbildungsstudiengänge betragen:
a. für Diplomstudiengänge mit einer Studiendauer:
1. von zwei Jahren: 660 Franken,
2. von drei Jahren: 450 Franken;
b. für Zertifikatsstudiengänge mit einer Studiendauer:
1. von einem Jahr: 280 Franken,
2. von zwei Jahren: 210 Franken.
2 Verlängert sich die Studiendauer, so werden für zusätzliche Semester die Gebühren der jeweils längeren Studiendauer gemäss Absatz 1 erhoben.
3 Die Semestergebühren für den Masterstudiengang betragen 800 Franken.
4 Zusätzlich zur Semestergebühr werden für Material pro Semester 50 Franken
erhoben.
5 Im Fall einer Abmeldung bis zwei Wochen vor Kursbeginn werden bereits
bezahlte Semester- und Materialgebühren zurückerstattet.
6 Im Fall einer späterenAbmeldung, des Nichtantretens oder des Abbruchs des
Studiengangs bleiben die Semester- und die Materialgebühren geschuldet bezie- hungsweise werden nicht zurückerstattet.
Art. 3b Ausbildungsstudiengänge: Gebühren für zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen werden folgende Gebühren erhoben: a. Abnahme der abschlussrelevanten Probelektion: 150 Franken; b. Abnahme der Diplomarbeit: 150 Franken; c. Abnahme der Masterarbeit und deren Verteidigung: 200 Franken.
II Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
17. Mai 2017 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Philippe Gnaegi