AS 2017 479
Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)
Änderung vom 8. Dezember 2016
Der ETH-Rat verordnet:
I Die Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19951 wird wie folgt geändert:
2bis Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das nicht unter die Absätze 1 und 2 fällt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld. Die Höhe des Schul- geldes ist im Anhang Ziffer 1.2.4 geregelt.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a und abis sowie 2bis
1 Verwaltungsgebühren sind zu entrichten für:
a. die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an einer ETH oder als Kandidierende für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an eine ETH; abis. die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin; 2bis Die Schulleitung der ETH Zürich kann Ziffer 2.2.5 des Anhangs betreffend die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanme- dizin anpassen. Sie richtet sich dabei nach den Beschlüssen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
1 SR 414.131.7
2016-1913 479
Gebührenverordnung ETH-Bereich AS 2017
III Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2017 in Kraft.
8. Dezember 2016 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Fritz Schiesser
Gebührenverordnung ETH-Bereich AS 2017
Anhang (Art. 2 Abs. 9 und 10 Abs. 2)
Schulgeld sowie andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren
Verweis bei der Anhangnummer
ETHZ EPFL (in CHF) (in CHF)
…
1.2.4 Weiterbildungsprogramme gemäss Art. 6 Abs. 2bis 580 580
… 2.2.1a Anmeldung als Kandidierende für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an eine ETH – Kandidierende mit schweizerischer Vorbildung – 50 – Kandidierende mit ausländischer Vorbildung – 150 …
2.2.5 Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Ba-
chelor-Studium Humanmedizin: 200 –
Gebührenverordnung ETH-Bereich AS 2017