AS 2017 4869
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gewebegestalterin/Gewebegestalter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gewebegestalterin/Gewebegestalter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Änderung vom 11. September 2017
25805 Gewebegestalterin EFZ/Gewebegestalter EFZ
Créatrice de tissu CFC/Créateur de tissu CFC Creatrice di tessuti AFC/Creatore di tessuti AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:
I Die Verordnung des SBFI vom 26. Mai 20101 über die berufliche Grundbildung Gewebegestalterin/Gewebegestalter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. e Gewebegestalterinnen auf Stufe EFZ/Gewebegestalter auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: e. Sie gehen bei ihren Arbeiten achtsam mit Energie und Ressourcen um. Sie setzen die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst ein.
Art. 10 Abs. 2–4
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
1 SR 412.101.221.28
2017-0383 4869
Berufliche Grundbildung Gewebegestalterin/Gewebegestalter mit EFZ. V des SBFI AS 2017
c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest. d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsver- fahren und beschreibt dessen System. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
4 Aufgehoben
Art. 12 Sachüberschrift und Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Art. 13 Abs. 1–4 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt.
Gliederungstitel vor Art. 14
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 14 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-
dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lern- dokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindes- tens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
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Art. 14a Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 15 Sachüberschrift Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Art. 16 Sachüberschrift Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Art. 17 Bst c Ziff. 2 und 3 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat: c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
Gewebegestalterin EFZ und des Gewebegestalters EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 20 Abs. 4
4 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe
Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten des berufs- kundlichen Unterrichts.
Art. 23 Abs. 2 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Gewebegestal- terin EFZ» oder «Gewebegestalter EFZ» zu führen.
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Gliederungstitel vor Art. 24
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 24 Abs. 1 und 4
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gewebe-
gestalterin EFZ und Gewebegestalter EFZ setzt sich zusammen aus: a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der «Interessengemeinschaft Weben IGW»; b. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen dieser Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwick- lungen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen. e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf- lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 26a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. September 2017
1 Lernende, die ihre Bildung als Gewebegestalterin oder Gewebegestalter EFZ vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. September 2017 begonnen haben, schlies- sen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Gewe-
begestalterin oder Gewebegestalter EFZ bis zum 31. Dezember 2022 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
11. September 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor
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