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AS 2017 5215

Verordnung über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich

Verordnung über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und im Hochschulbereich (IBH-V)

vom 15. September 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56b Absatz 3, 65 Absatz 1 und 68 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG) und auf Artikel 67 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112 (HFKG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in den folgenden Informati-

onssystemen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innnovation (SBFI): a. Informationssystem gemäss Artikel 56b BBG für Beiträge nach Artikel 56a BBG an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössi- sche Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorberei- ten (vorbereitende Kurse); b. Informationssystem für die Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV) (Liste der vorbereitenden Kurse); c. Informationssystem für die Anerkennung ausländischer Diplome und Aus- weise (Fachanwendung Diplomanerkennung); d. Informationssystem für das Verzeichnis der geschützten Titel der beruf- lichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung (Berufsverzeichnis) nach Artikel 38 Absatz 1 BBV.

2 Die Informationssysteme gemäss Absatz 1 sind Subsysteme des zentralen Systems

«BerufsbildungsCompetenz-Center (BeCC)».

SR 412.108.1

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2. Abschnitt:

Informationssystem für Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen

Art. 2 Zweck Das SBFI führt ein Informationssystem: a. zur Kontrolle der Zahlung von Beiträgen nach Artikel 56a BBG an Absol- ventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen; b. zur Erstellung und Auswertung von Statistiken über die Zahlung von Beiträ- gen nach Buchstabe a.

Art. 3 Daten Im Informationssystem werden folgende Daten bearbeitet: a. Angaben zur Person:

1. Name, Vorname,

2. Wohnadresse, steuerlicher Wohnsitz, E-Mail-Adresse und Telefon-

nummer,

3. Geburtsdatum, Geschlecht und Heimatort,

4. AHV-Nummer,

5. Bildungsabschlüsse,

6. Anzahl Jahre einschlägige Berufserfahrung,

7. Bankverbindung;

b. Angaben zu den vorbereitenden Kursen:

1. besuchte Kurse mit Kursnummer,

2. Anbieter;

c. Dokumente zum Gesuch:

1. Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten Prü-

fung gemäss Artikel 66b Buchstabe d BBV4,

2. Bestätigung der von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten

anrechenbaren Kursgebühren gemäss Artikel 66b Buchstabe c BBV,

3. Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes in der Schweiz gemäss Arti-

kel 66c Buchstabe a BBV,

4. bei Anträgen auf Teilbeiträge gemäss Artikel 66d BBV:

– Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer der Antragstellerin oder des Antragstellers gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe e BBV, – Verpflichtung gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b BBV; d. Subventionsentscheid.

4 SR 412.101

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Art. 4 Datenbearbeitung Die Daten im Informationssystem werden bearbeitet durch: a. die Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI: zur Erfassung der Daten gemäss Artikel 3 Buchstabe a, b und c; b. die mit entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SBFI.

Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Behörden Den folgenden Behörden dürfen die nachstehenden Daten aus dem Informationssys- tem weitergegeben werden: a. dem Bundesamt für Statistik: Geburtsdatum, Geschlecht, AHV-Nummer, steuerlicher Wohnsitz, E-Mail-Adresse, Bildungsabschlüsse, Anzahl Jahre einschlägige Berufserfahrung, besuchte Kurse mit Kursnummer, Anbieter, anrechenbare Kursgebühr, absolvierte Prüfung, Beitragsgewährung vor oder nach Prüfungsantritt, Höhe der gewährten Beiträge. b. den kantonalen Steuerbehörden: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, AHV-Nummer, steuerlicher Wohnsitz und Heimatort der Absolventinnen und Absolventen sowie Höhe der gewährten Beiträge.

Art. 6 Aufbewahrung

1 Die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, der Subven-

tionsentscheid und die AHV-Nummer werden zur Kontrolle der Ausschöpfung der Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren gemäss Artikel 66f Absatz 2 BBV5

25 Jahre aufbewahrt.

2 Die restlichen Daten werden 10 Jahre nach erfolgter Auszahlung anonymisiert oder gelöscht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

3. Abschnitt:

Informationssystem für die Liste der vorbereitenden Kurse

Art. 7 Zweck Das SBFI führt ein Informationssystem für die Liste der vorbereitenden Kurse gemäss Artikel 66g BBV6.

5 SR 412.101 6 SR 412.101

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Art. 8 Daten Im Informationssystem werden folgende Daten der Anbieter vorbereitender Kurse bearbeitet: a. Name, Adresse, Kontaktperson, E-Mail-Adresse, Homepage; b. Nachweis des Sitzes in der Schweiz; c. Firmennummer (Unternehmensidentifikationsnummer UID) oder Handels- registernummer; d. angebotene vorbereitende Kurse; e. allgemeine Geschäftsbedingungen; f. Entscheid über die Aufnahme eines Kurses in die Liste, die Streichung eines Kurses aus der Liste oder die Sperre eines Anbieters.

Art. 9 Datenbearbeitung Die Daten im Informationssystem werden bearbeitet durch: a. die Anbieter von vorbereitenden Kursen über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI: zur Erfassung und Nachführung der Daten gemäss Artikel 8 Buchstabe a–d und zur jährlichen Bestätigung der Kurse, die fortgeführt werden sollen; b. die mit entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SBFI.

Art. 10 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen Dem Bundesamt für Statistik dürfen Name, Adresse, Firmen-Nummer (Unterneh- mensidentifikationsnummer UID) oder Handelsregisternummer der Anbieter sowie deren Angaben zu den vorbereitenden Kursen weitergegeben werden.

Art. 11 Aufbewahrung Die Daten werden zur Qualitätssicherung der auf eine eidgenössische Prüfung vorbereitenden Kurse in der Schweiz sowie zur deren historischer Betrachtung 25 Jahre aufbewahrt und danach gelöscht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

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4. Abschnitt:

Informationssystem für die Fachanwendung Diplomanerkennung

Art. 12 Zweck Das SBFI führt ein Informationssystem: a. zur Abwicklung von Gesuchen um Anerkennungen oder Niveaubestätigun- gen ausländischer Diplome und Ausweise nach den folgenden Bestimmun- gen:

1. Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schwei-

zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,

2. Anhang K Anlage 3 des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),

3. Artikel 68 Absatz 1 BBG im Berufsbildungsbereich,

4. Artikel 70 Absatz 1 HFKG im Hochschulbereich für die Ausübung

eines reglementierten Berufs; b. zur Erstellung und Auswertung von Statistiken über Tätigkeiten nach Buch- stabe a.

Art. 13 Daten Im Informationssystem werden folgende Daten bearbeitet: a. Angaben zur Person:

1. Anrede, Name, Vorname, Geburtsname,

2. Adresse, Wohnsitz, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Postfach,

3. Geburtsdatum, Heimatort, Nationalität,

4. Muttersprache, Sprachkenntnisse,

5. schulischer und beruflicher Werdegang;

b. Dokumente zum Gesuch:

1. Abschlüsse/Diplome/Qualifikationen sowie Schulen/Ausbildungsstel-

len,

2. Kopie der Aufenthaltsbewilligung, Kopie des Passes,

3. Tätigkeitsnachweise der vormaligen Arbeitgeber;

c. Name und Adresse der vormaligen Arbeitgeber; d. Anerkennungsentscheid, Anerkennungsentscheid mit Ausgleichsmassnah- men, Anerkennungsempfehlung, Niveaubestätigung.

7 SR 0.142.112.681 8 SR 0.632.31

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Art. 14 Datenbearbeitung Die Daten im Informationssystem werden bearbeitet durch: a. die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI: zur Erfassung und Nachführung der Daten gemäss Artikel 13; b. die mit entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SBFI; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rektorenkonferenz der schweizeri- schen Hochschulen, die Gesuche für die Ausübung nicht reglementierter Berufe mit Hochschulabschluss bearbeiten.

Art. 15 Aufbewahrung 1 Der positive Entscheid des SBFI wird für die Erstellung eines Duplikats für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin 50 Jahre aufbewahrt.

2 Die übrigen Gesuchsdaten werden 15 Jahre nach dem Entscheid anonymisiert oder

gelöscht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

5. Abschnitt: Informationssystem für das Berufsverzeichnis

Art. 16 Zweck Das SBFI betreibt ein Informationssystem für das Berufsverzeichnis nach Artikel 38 Absatz 1 BBV9.

Art. 17 Daten Im Informationssystem werden folgende Daten bearbeitet: a. Titel mit der Berufsnummer; b. Angaben zu den einem Titel zugeordneten Partner der Berufsbildung:

1. Name,

2. Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse.

Art. 18 Datenbearbeitung Die Daten im Informationssystem werden durch die mit entsprechenden Vollzugs- aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SBFI bearbeitet.

Art. 19 Aufbewahrung Die Daten dienen der Pflege und historischen Betrachtung der Berufe in der Schweiz und werden nie gelöscht.

9 SR 412.101

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6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 20 Rechte der betroffenen Personen Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Bundes- gesetz vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestim- mungen.

Art. 21 Datensicherheit

1 Die Daten- und Informatiksicherheit richten sich nach dem Bundesgesetz vom

19. Juni 199211 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen, der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201112 sowie den Weisungen des Bundesrates vom 1. Juli 201513 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Das SBFI legt in einem Rollen- und Zugriffskonzept seine interne Organisation,

das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie die einzelnen Sicherheitsmass- nahmen fest.

3 Es sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Systemsicherheit Teil der mit

Dritten abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind.

Art. 22 Erteilung der individuellen Zugriffsberechtigung Die individuellen Zugriffsberechtigungen werden gemäss dem Rollen- und Zu- griffskonzept erteilt.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 23 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

15. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

10 SR 235.1 11 SR 235.1 12 SR 172.010.58

13 BBl 2015 5795

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