AS 2017 6939
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)
vom 1. November 2017
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 5 der Energieverordnung vom 1. November 20171 (EnV), verordnet:
1. Abschnitt: Herkunftsnachweis
Art. 1 Herkunftsnachweis 1 Der massgebende Produktionszeitraum für die Erfassung der produzierten Elektri- zität beträgt für Anlagen mit einer Anschlussleistung von mehr als 30 kVA einen Kalendermonat, für die übrigen Anlagen nach Wahl einen Kalendermonat, ein Kalenderquartal oder ein Kalenderjahr.
2 Der Herkunftsnachweis umfasst insbesondere:
a. die Menge der produzierten Elektrizität in kWh; b. den Zeitraum der Produktion in Monaten; c. die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität ein- gesetzt wurden gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1; d. die Angaben zur Identifizierung der Produktionsanlage, insbesondere Be- zeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Datum der letzten Konzes- sionserteilung bei Wasserkraftanlagen, Name und Adresse des Betreibers; e. die technischen Daten der Produktionsanlage, insbesondere Art der Anlage, elektrische Leistung und bei Wasserkraftanlagen zusätzlich die Angabe, ob es sich um ein Lauf- oder Speicherkraftwerk mit oder ohne Pumpbetrieb handelt; f. die Angaben zur Identifizierung der Stelle, an der die vom Produzenten ins Netz eingespeiste Elektrizität gemessen wird (Messstelle), insbesondere Name und Adresse des Betreibers der Messstelle und Angaben zu deren
SR 730.010.1 1 SR 730.01
2016-2949 6939
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amtlicher Prüfung, Identifikationsnummer, Standort und Name und Adresse des Betreibers des über diese Messstelle versorgten Netzes; g. die Angabe, ob ein Teil der Elektrizität vor Ort verbraucht wird (Eigenver- brauch); h. die Angabe, ob und in welchem Umfang der Produzent eine Einmalvergü- tung, einen Investitionsbeitrag, eine Marktprämie oder eine Mehrkostenfi- nanzierung erhalten hat; i. Angaben zu den durch die Stromproduktion direkt verursachten Emissionen an CO2 sowie zu der Menge anfallender radioaktiver Abfälle.
3 In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a kann bei Anlagen mit einer
Anschlussleistung von höchstens 300 kVA, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden und einen Eigenverbrauch einschliesslich Hilfsspeisung von höchstens 20 Prozent der produzierten Elektrizitätsmenge aufweisen, im Herkunfts- nachweis die eingespeiste Energie (Überschussproduktion) erfasst werden.
4 Ein Herkunftsnachweis, der nicht bis zwölf Monate nach Ende des jeweiligen
Produktionszeitraums entwertet wird, verliert seine Gültigkeit und kann nicht mehr verwendet werden. Ein Herkunftsnachweis, dessen Produktionszeitraum entweder der Monat Januar, Februar, März oder April oder das ganze erste Quartal ist, verliert seine Gültigkeit erst Ende Mai des Folgejahres.
5 Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 20162
(EnG) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunftsnachweise; vorher gibt sie den interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 2 Registrierung der Produktionsanlage
1 Grundlage für die Registrierung der Anlage bilden die Angaben nach Artikel 1
Absatz 2 Buchstaben c–g.
2 Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformi-
tätsbewertungsstelle (Auditorin) beglaubigt werden. Bei Anlagen mit einer An- schlussleistung von höchstens 30 kVA und bei Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4 EnG3 reicht eine Beglaubigung durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist. 3 Die Vollzugsstelle überprüft regelmässig die Daten der registrierten Anlage und die erfassten Produktionsdaten. Sie kann zu diesem Zweck Kontrollen vor Ort durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung nach Absatz 2 verlangen. 4 Der Produzent muss der Vollzugsstelle jede Änderung der Anlagedaten der betref- fenden Produktionsanlage unverzüglich melden.
2 SR 730.0 3 SR 730.0
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Art. 3 Ausnahme von der Registrierung Nicht registriert werden können Anlagen mit: a. einer Gleichstrom-Spitzenleistung von weniger als 2 kW bei der Photovol- taik; b. einer Anschlussleistung von weniger als 2 kVA bei den übrigen Technolo- gien.
Art. 4 Erfassung der Produktionsdaten
1 DieAngaben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b (Produktionsdaten)
müssen an der Messstelle oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden. 2 Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Verbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung).
3 Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen,
wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
4 Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kVA kann anstelle der
Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschuss- produktion) erfasst werden.
Art. 5 Übermittlung der Produktionsdaten
1 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle im Auftrag des Produzenten über
ein automatisiertes Verfahren direkt von der Messstelle aus übermittelt werden. 2 Ist eine automatisierte Übermittlung nicht möglich, so können die Daten durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch die Auditorin über das Herkunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden. 3 Bei Anlagen, in denen zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger eingesetzt werden (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger übermittelt werden.
4 Die Produktionsdaten müssen der Vollzugsstelle spätestens übermittelt werden:
a. bei monatlicher Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; b. bei quartalsweiser Erfassung: jeweils bis Ende des Folgemonats; c. bei jährlicher Erfassung: jeweils bis Ende Februar des Folgejahres.
Art. 6 Bestimmung der produzierten Elektrizitätsmenge beim Einsatz von Pumpen 1 Setzt eine Wasserkraftanlage Pumpen ein, um Wasser für die spätere Elektrizitäts- erzeugung zur Verfügung zu stellen, so ist bei der Berechnung der produzierten Elektrizitätsmenge die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge mit einem Wirkungsgrad von 83 Prozent zu multiplizieren und das Ergebnis von der
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eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen. Allfällige negative Resultate aus der Vorperiode müssen zusätzlich abgezogen werden. 2 Ist der Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt geringer als 83 Prozent, so kann der Produzent bei der Vollzugsstelle die Verwendung eines tieferen Wirkungsgrades beantragen. Dazu muss er den tieferen Wert mit einer von unabhängiger Stelle durchgeführten Studie nachweisen. Der Wert muss so hoch angesetzt sein, dass bei der Erfassung der Herkunftsnachweise in jedem Fall nur die Elektrizitätsmenge berücksichtigt wird, die auf die natürlichen Zuflüsse zurückzuführen ist.
Art. 7 Aufgaben der Vollzugsstelle
1 Die Vollzugsstelle erfasst die für die Registrierung der Anlagen sowie für die
Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen Daten und führt eine entsprechende Daten- bank. 2 Sie stellt auf Verlangen eine überprüfbare Bestätigung für die Entwertung eines Herkunftsnachweises in schriftlicher oder elektronischer Form aus.
3 Sie überwacht die Weitergabe der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der
Schweiz sowie den Export und Import von Herkunftsnachweisen. 4 Sie stellt sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis bescheinig- te Elektrizitätsmenge keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden.
5 Sie erhebt Gebühren namentlich für die Registrierung der Anlagen sowie für die
Erfassung, Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise und andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung und stellt diese den einzelnen Nutzerinnen und Nutzern in Rechnung. 6 Sie führt alle Tätigkeiten kostengünstig und transparent durch. Das BFE überwacht und kontrolliert diese Tätigkeiten. Die Vollzugsstelle stellt dem BFE alle dafür not- wendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. 7 Die Vollzugsstelle vertritt die Schweiz in der Association of Issuing Bodies und weiteren internationalen Gremien im Zusammenhang mit Herkunftsnachweisen.
2. Abschnitt: Stromkennzeichnung
Art. 8
1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG4 muss mindes-
tens einmal pro Kalenderjahr auf der Elektrizitätsrechnung oder zusammen mit dieser erfolgen und folgende Angaben enthalten: a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität;
4 SR 730.0
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b. die prozentualen Anteile der Elektrizität, die im Inland und im Ausland pro- duziert wurden; c. das Bezugsjahr; d. den Namen und die Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unterneh- mens.
2 Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der
Endverbraucherinnen und Endverbraucher verantwortlich, wenn die Elektrizitäts- rechnung von einem anderen Unternehmen zugestellt wird.
3 Im Übrigen ist die Stromkennzeichnung gemäss Anhang 1 vorzunehmen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
1. November 2017 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
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Anhang 1 (Art. 1 und 8)
Anforderungen an die Stromkennzeichnung
1 Energieträger und Zuordnung
1.1 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:
Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien
Erneuerbare Energien – Wasserkraft – übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie Windenergie Biomassea Geothermie – geförderter Stromb Nicht erneuerbare Energien – Kernenergie – fossile Energieträger Erdöl Erdgas Kohle Abfällec a Feste und flüssige Biomasse sowie Biogas b nach Artikel 19 des Gesetzes (Einspeisevergütung) c Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien
1.2 Sind in den Hauptkategorien «übrige erneuerbare Energien» und «fossile
Energieträger» Anteile zu verbuchen, so müssen diejenigen dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden, bei denen der Wert grösser als Null ist.
1.3 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der Herkunftsnachweis
nach Artikel 1 oder ein europäischer Herkunftsnachweis nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG5. Werden für die Stromproduktion aus nicht erneuer- bare Energien in einem europäischen Land keine europäischen Herkunfts- nachweise ausgestellt, so kann die Vollzugsstelle entsprechende Ersatz-
5 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
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nachweise erfassen. Dazu muss bei der Vollzugsstelle eine Bestätigung des Produzenten eingereicht werden, wonach die Herkunft der entsprechenden Elektrizitätsmenge niemand anderem zugeteilt wird.
1.4 Die nach Artikel 19 EnG6 ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der
Hauptkategorie «geförderter Strom» in der Hauptkategorie «erneuerbare Energien» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden.
1.5 Jede Kategorie enthält die Angabe der Anteile der im Inland bzw. im Aus-
land produzierten Elektrizität.
1.6 Nicht direkt an die eigenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher
gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferanten- oder des Produktemixes nach Artikel 4 Absatz 2 EnV in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Lieferungen von Elektrizi- tät einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucherinnen und Endver- braucher.
2 Kennzeichnung
2.1 Für die Lieferung in einem bestimmten Kalenderjahr sind nur Herkunfts-
nachweise mit einem Produktionszeitraum aus diesem Kalenderjahr zuläs- sig.
2.2 Die Kennzeichnung muss sich auf die Daten des vorangegangenen Kalen-
derjahrs beziehen.
2.3 Grundlage für die Kennzeichnung bilden die Herkunfts- oder Ersatznach-
weise gemäss Ziffer 1.3, die für die im vergangenen Kalenderjahr produzier- te Elektrizität ausgestellt wurden.
2.4 Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in
Figur 1 oder Figur 2. Deren Masse müssen mindestens 10 7 cm betragen.
2.5 Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 4 Absatz 2 EnV angege-
ben (Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort der gemeinsamen Veröf- fentlichung nach Artikel 4 Absatz 3 hinzuweisen.
6 SR 730.0
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Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Min- destanforderungen für die Angabe des Lieferantenmixes: Figur 1
Stromkennzeichnung
Ihr Stromlieferant: EVU ABC (Bsp.) Kontakt: www.evu-abc.ch, (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr: 2018
Der gesamthaft unseren Kundinnen und Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz
erneuerbaren Energien 54,0 % 44,0 % Wasserkraft 50,0 % 40,0 % übrige erneuerbare Energien 0,0 % 0,0 % geförderter Strom1 4,0 % 4,0 % nicht erneuerbaren Energien 44,0 % 29,0 % Kernenergie 44,0 % 29,0 % fossile Energieträger 0,0 % 0,0 % Abfällen 2,0 % 2,0 %
Total 100,0 % 75,0 %
1 Geförderter Strom: 40 % Wasserkraft, 20 % Sonnenenergie, 7 % Wind-
energie, 30 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie
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Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Min- destanforderungen für die Angabe des Produktemixes:
Figur 2
Stromkennzeichnung
Ihr Stromlieferant: EVU ABC (Bsp.) Kontakt: www.evu-abc.ch (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr: 2018
Der Ihnen gelieferte Strom (Stromprodukt XYZ) wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz
erneuerbaren Energien 98,0 % 96,0 % Wasserkraft 91,0 % 91,0 % übrige erneuerbare Energien 3,0 % 1,0 % Sonnenenergie 0,5 % 0,5 % Windenergie 2,0 % 0,0 % Biomasse 0,5 % 0,5 % geförderter Strom1 4,0 % 4,0 % nicht erneuerbaren Energien 0,0 % 0,0 % Kernenergie 0,0 % 0,0 % fossile Energieträger 0,0 % 0,0 % Abfällen 2,0 % 2,0 %
Total 100,0 % 98,0 %
1 Geförderter Strom: 40 % Wasserkraft, 20 % Sonnenenergie, 7 % Wind-
energie, 30 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie
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Anhang 2 (Art. 9)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I
1 Die Herkunftsnachweis-Verordnung vom 24. November 20067 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung des UVEK vom 15. April 20038 über das energietechnische Prüf-
verfahren für Wasserwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung des UVEK vom 2. August 20179 über Angaben
auf der Energieetikette von neuen Personenwagen
Ingress gestützt auf Artikel 12 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 201710,
Art. 4 Durchschnittswert der CO2-Emissionen Der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller erstmals immatrikulierten Perso- nenwagen beträgt für das Jahr 2018 133 g/km.
7 AS 2006 5361, 2008 1221, 2011 4103, 2012 5825, 2013 3657 8 AS 1999 207 9 SR 730.011.1 10 SR 730.02
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2. Verordnung des UVEK vom 11. März 201611 über die Berechnung
der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
Ingress gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 der Energieverordnung vom 1. November 201712 (EnV),
Ersatz von Audrücken
1 In Artikel 6 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 wird «Bescheid gemäss Arti-
kel 17dter Absatz 2 EnV» ersetzt durch «Verfügung gemäss Artikel 30 Absatz 2 EnV». 2 In Artikel 6 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, c und d wird «die nationale Netzgesell- schaft» ersetzt durch «das BAFU».
Art. 2 Abs. 1
1 Haben die Sanierungsmassnahmen Auswirkungen auf den Betrieb eines Wasser-
kraftwerks und führen sie zu einer Minderung oder zu einer zeitlichen Verschiebung der Energieproduktion, so gelten die dadurch entstandenen Erlöseinbussen als anre- chenbare Kosten im Sinne von Anhang 3 Ziffer 3.1 Buchstaben c und e EnV.
Art. 3 Abs. 2
2 Bei Wasserkraftwerken, deren Inhaber Vergütungen nach den Artikeln 15, 72
Absatz 1 oder 73 Absatz 4 des Energiegesetzes vom 30. September 201613 (EnG) erhalten, sind anstelle der Swissix-Preise die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichte- ten Vergütungen massgebend.
Art. 4 Abs. 2 und 3
2 Für Inhaber von Wasserkraftwerken, die Vergütungen nach Artikel 15 EnG14
erhalten, sind bei der Berechnung der Erlöseinbussen nach Absatz 1 anstelle der Swissix-Preise die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichteten Vergütungen massge- bend.
3 Inhaber von Wasserkraftwerken, die Vergütungen nach den Artikeln 72 Absatz 1
oder 73 Absatz 4 EnG erhalten, dürfen keine Erlöseinbussen wegen zeitlicher Ver- schiebungen der Energieproduktion geltend machen.
11 SR 730.014.1 12 SR 730.01 13 SR 730.0 14 SR 730.0
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Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 3 und 4 erster Satz
1 Das Verfahren zur Zusicherung der Entschädigung richtet sich nach den Arti-
keln 28–31 EnV. Der Inhaber eines Wasserkraftwerks reicht mit dem Gesuch um Entschädigung ein: d. alle weiteren Angaben nach Anhang 3 Ziffer 1 EnV.
3 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) definiert in der Verfügung gemäss Artikel 30
Absatz 2 EnV die Parameter für die Berechnung der Produktion des Wasserkraft- werks mit und ohne Sanierungsmassnahmen und legt darin die voraussichtlich zu erwartenden kleinsten, mittleren und grössten jährlichen anrechenbaren Kosten fest.
4 Es kann die definierten Parameter neu definieren, wenn sich die tatsächlichen
Verhältnisse wesentlich verändert haben. …
Art. 6 Abs. 1
1 Das Verfahren zur Auszahlung der Entschädigung richtet sich nach den Arti-
keln 32 und 33 EnV.