AS 2017 7229
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Abgeschlossen am 17. Juli 2017 Provisorisch angewendet ab 1. Januar 2018
In der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Singapur (die «Vertragsparteien») seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern; in der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Singapur das Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaft- liche Zusammenarbeit und Entwicklung über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer- sachen in seiner revidierten Fassung1 (das «Amtshilfeübereinkommen») unterzeich- net haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen in Bezug auf sie in Kraft und wirksam sein muss, bevor der erste Informationsaustausch über Finanz- konten stattfindet; in der Erwägung, dass der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informa- tionen über Finanzkonten (der «gemeinsame Meldestandard») von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit den G20-Staaten ausgearbeitet wurde, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu verbessern; in der Erwägung, dass das Recht ihrer jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, nach dem in Abschnitt 2 dieses Abkommens vorgesehenen Umfang für den Austausch und den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorg- faltspflichten einzuhalten; in der Erwägung, dass das Recht der Vertragsparteien periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden;
SR 0.653.268.9 Anhang I
Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen
Das Eidgenössische Finanzdepartement und die Währungsbehörde Singapur, eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Republik Singapur, unter Berücksichtigung des am heutigen Tag unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Zusammen- arbeit im Steuerbereich, in Anerkennung der bestehenden starken Verbindungen zwischen ihren offenen und global vernetzten Finanzsektoren, sind wie folgt übereingekommen:
Beide Staaten bekräftigen ihren Willen, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Fi- nanzdienstleistungen im Rahmen des schweizerisch-singapurischen Finanzdialogs fortzusetzen und zu stärken, und: i) behalten den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung bestehen- den Zutritt bei und prüfen Möglichkeiten zur weiteren Erleichterung und Verbesserung der Erbringung von Finanzdienstleistungen zwischen den bei- den Staaten; und ii) erörtern und prüfen Möglichkeiten zur gegenseitigen Stärkung der Stabilität und Integrität ihrer Finanzmärkte.
Geschehen zu Singapur, am 17. Juli 2017, im Doppel
Für das Für die Eidgenössische Finanzdepartement: Währungsbehörde Singapur: Thomas Kupfer Jacqueline Loh
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung AS 2017
Anhang II
Notifikation über die Datenschutzvorkehrungen im Umgang mit Daten, die nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten erhoben und ausgetauscht werden
1. Nach Abschnitt 5 des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re-
publik Singapur unterzeichneten Abkommens über den automatischen Informations- austausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden das «Abkommen») notifiziert die zuständige Behörde der Schweiz hiermit der zuständigen Behörde Singapurs, dass sie ihr die in Ab- schnitt 2 des Abkommens genannten Informationen übermittelt, wenn die in den Absätzen 3–10 dieser Notifikation festgelegten Vorkehrungen zur Gewährleistung des notwendigen Schutzes von personenbezogenen Daten in Bezug auf nach dem Abkommen ausgetauschte Informationen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Schweiz in Singapur vorhanden sind.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Singapur die festgelegten Datenschutz-
vorkehrungen so anwendet, wie sie im innerstaatlichen Recht Singapurs anerkannt werden.
Begriffsbestimmungen
3. Im Sinne dieser Notifikation:
a) bedeutet der Ausdruck «personenbezogene Daten» alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuord- nung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standort- daten, einer Online-Kennung oder einem oder mehreren besonderen Merk- malen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identi- fiziert werden kann; b) bedeutet der Ausdruck «Verarbeitung» jeden mit oder ohne Hilfe automati- sierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zu- sammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermitt- lung oder Transfer, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, das Sperren, Löschen oder die Vernich- tung;
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c) hat der Ausdruck «zuständige Behörde» die in Abschnitt 1 des Abkommens definierte Bedeutung.
Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht bei nach dem Abkommen von der Schweiz erhaltenen personenbezogenen Daten 4. Natürliche Personen, die ihre Identität ausweisen, haben das Recht auf Auskunft über ihre von der zuständigen Behörde Singapurs verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies gilt nicht für missbräuchliche Auskunftsersuchen oder solche, die die Veranlagung, Prüfung, Erhebung oder Einziehung der Steuern, die Strafverfolgung hinsichtlich der Steuern oder die Verarbeitung der Daten durch die zuständige Be- hörde Singapurs gefährden könnten. 5. Natürliche Personen, die ihre Identität ausweisen, haben ausserdem das Recht auf Korrektur, Änderung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese unzutreffend sind. Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Ersuchens kann die zuständige Behörde Singapurs weitere Belege verlangen, bevor die Korrek- tur, Änderung oder Löschung erfolgt.
6. Informiert die zuständige Behörde der Schweiz die zuständige Behörde Singa-
purs, dass sie unzutreffende personenbezogene Daten übermittelt hat, so werden diese unzutreffenden personenbezogene Daten von der zuständigen Behörde Singa- purs entsprechend korrigiert, geändert oder gelöscht.
Beschwerderecht
7. Natürliche Personen müssen das Recht haben, wirksame Verwaltungs- und
Rechtsbeschwerde zu erheben, wenn ihnen aus einer fehlerhaften Verwendung personenbezogener, von der zuständigen Behörde der Schweiz übermittelter Daten durch die zuständige Behörde Singapurs Schaden erwächst.
Datensicherheit
8. Die zuständige Behörde Singapurs ist verpflichtet, Massnahmen zum Schutz
personenbezogener, von der zuständigen Behörde der Schweiz an die zuständige Behörde Singapurs übermittelter Daten vor dem unberechtigten Zugang, der unbe- rechtigten Änderung und der unberechtigten Offenlegung zu ergreifen.
Datenaufbewahrung 9. Die zuständige Behörde Singapurs stellt sicher, dass personenbezogene Daten in einem Format, das die Identifikation der betroffenen Person zulässt, nicht länger als für die Zwecke des Abkommens oder für die weitere Bearbeitung der personenbezo- genen Daten erforderlich und in jedem Fall im Einklang mit den Verjährungsfristen des innerstaatlichen Steuerrechts Singapurs aufbewahrt werden.
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Verwendung übermittelter Informationen
10. Von der zuständigen Behörde der Schweiz nach diesem Abkommen übermittel-
te Informationen dürfen nur für die im Amtshilfeübereinkommen und in diesem Abkommen genannten Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen die Informationen nur nach vorgängiger Zustimmung der zuständigen Behörde der Schweiz verwendet werden.
Diese Notifikation bleibt gültig, bis die zuständige Behörde Singapurs über eine Änderung dieser Notifikation unterrichtet wird.
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