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AS 2018 1019

AS 2018 1019

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden

Änderung vom 2. März 2018

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 26. September 20021 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des UVEK über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden

Art. 7 Abs. 4

4 Für den Vollzug des ADN2 gelten insbesondere folgende Zuständigkeiten:

a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörde sind die Schweize- rischen Rheinhäfen mit dem Vollzug des ADN beauftragt. b. Zuständige Behörde im Sinn der folgenden Nummern des ADN ist: – das Bundesamt für Verkehr für die Nummern: 1.2.1 1.5.1 1.8.2 1.8.3.2 (Inspektionsstelle, Klassifikations- gesellschaft) 1.8.4 1.8.5.2 1.9 1.15.2

2018-0026 1019

Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden. V des UVEK AS 2018

II Die Anlage wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.

2. März 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden. V des UVEK AS 2018

Anlage (Art. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5)

Art. 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt

1 Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen

dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rhein- felden 110 m Länge und 11.45 m Breite nicht überschreiten. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt 3.20 m.

2 Abweichend davon beträgt die höchstzulässige Breite auf dem Abschnitt zwischen

oberem Schleusenvorhafen Birsfelden und unterem Schleusenvorhafen Augst sowie zwischen oberem Schleusenvorhafen Augst und der Strassenbrücke Rheinfelden

22.90 m.

3 Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften der Artikel 9a und 9b, darf

die höchstzulässige Länge von Fahrzeugen und Schubverbänden auf dem Abschnitt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden bis zu 135 m betragen.

4 Bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 86 m muss sich das Steuerhaus im

hinteren Drittel des Fahrzeugs befinden und das Fahrzeug muss von dort aus gesteu- ert werden.

5 Die zuständige Behörde kann unter Festlegung von besonderen Bedingungen Aus-

nahmebewilligungen erteilen.

Abschnitt 2 Titel Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 6 Schleppende Fahrzeuge

1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet wer-

den, wenn sie den §§ 16.05 und 16.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19943 entsprechen und durch die Schweizerischen Rheinhäfen eine erfolg- reiche Probefahrt durchgeführt wurde.

2 Das Schleppen ist nur mit einem Anhang erlaubt.

Art. 7 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

3 SR 747.224.131

Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden. V des UVEK AS 2018

Art. 9 Mindestgeschwindigkeit Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen, unbe- schadet des § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 19934, in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, erreichen.

Art. 9a Besondere Vorschriften für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m für die Fahrt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden 1 Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden nur fahren, wenn sie die Bedingungen nach den Absätzen 2–4 erfüllen und von einem von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannten Inhaber des Hochrhein- patentes gesteuert werden.

2 Die Fahrt darf nur bei Tag und guter Sicht durchgeführt werden.

3 Vor jedem Fahrtantritt ist der Lotse durch den Schiffsführer in der Anwendung der Fahrinstrumente zu unterweisen. Dabei sind insbesondere die Notruderanlagen und die Sprechverbindungen zu überprüfen.

4 Die zur Führung des Schiffes notwendigen Anzeige-, Überwachungs- und Bedie-

nungseinrichtungen müssen während der Fahrt durch den Rudergänger jederzeit überwacht und bedient werden können.

5 Die Fahrzeuge und Schubverbände nach Absatz 1 müssen in der Bergfahrt aus

eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h, gegen das Ufer gemessen, erreichen. Die Zuhilfenahme von Hilfsantrieben wie Bugstrahleinrichtungen zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit ist nicht zulässig. Kann diese Mindestge- schwindigkeit nicht erreicht werden, so muss Schlepphilfe in Anspruch genommen werden. 6 In der Talfahrt müssen Propellertunnel und Ruderblätter jederzeit vollständig unter Wasser sein.

Art. 9b Zulässige Fahrzeug- und Schubverbandlängen für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m in Abhängigkeit des Pegelstandes bei Basel-Rheinhalle

1 Fahrzeugen und Schubverbänden nach Artikel 9a Absatz 1 ist die Fahrt ab einem

Wasserstand von 6.70 m am Pegel Basel-Rheinhalle sowohl zu Berg als auch zu Tal verboten.

2 Für Fahrzeuge gilt bis zu einem Wasserstand von 6.70 m am Pegel Basel-

Rheinhalle sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal grundsätzlich eine höchstzulässige Länge von 125 m.

4 SR 747.224.111

Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden. V des UVEK AS 2018

3 Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 125 m und bis höchstens 135 m ist die

Fahrt bis zu einem Wasserstand von 6.00 m am Pegel Basel-Rheinhalle nur mit einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Diese Bewilli- gung ist auf maximal 5 Jahre befristet und wird auf Antrag unter folgenden Bedin- gungen erteilt: a. Es wurde durch die Schweizerischen Rheinhäfen erfolgreich eine Probefahrt durchgeführt. b. Es werden keine gefährlichen Güter nach dem Europäischen Übereinkom- men vom 26. Mai 20005 über die internationale Beförderung von gefährli- chen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) befördert.

4 Für Schubverbände gilt bis zu einem Wasserstand von 6.20 m am Pegel Basel-

Rheinhalle eine höchstzulässige Länge in der Fahrt zu Berg von 185 m. Ab einem Wasserstand von 6.20 m am Pegel Basel-Rheinhalle beträgt die höchstzulässige Länge in der Fahrt zu Berg 125 m.

5 Schubverbänden mit einer höchstzulässigen Länge von 185 m, die Schlepphilfe in

Anspruch nehmen, ist die Fahrt zu Berg bis zu einem Wasserstand von 6.50 m am Pegel Basel Rheinhalle gestattet.

6 Schubverbände dürfen in der Fahrt zu Tal eine höchstzulässige Länge von 125 m

nicht überschreiten.

2 Auf Fahrzeugen, für die nach Teil II der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das

Schiffspersonal auf dem Rhein eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben ist, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unte- rer Schleusenvorhafen Birsfelden sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerwinde auf dem Vorschiff aufzuhalten; die dritte Person dient als Ausguck und ist mittels Sprechverbindung mit dem Schiffs- oder Verbandsführer verbunden.

Art. 17 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

5 SR 0.747.208

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