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AS 2018 1243

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Änderung vom 28. März 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 90 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 95 Abs. 1 Bst. e, 1bis und 2 1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für:

e. Aufgehoben 1bis Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).

2 Betrifft nur den italienischen Text.

II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

28. März 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 817.02

2017-3478 1243

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung AS 2018

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