AS 2018 2231
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Änderung vom 1. Juni 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:
Art. 2a Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
1 Der Bewilligungspflicht unterliegen:
a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1a nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien; b. die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienst- leistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versiche- rungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwen- dung von Gütern nach Anhang 1a. 2 Keine Bewilligung nach Absatz 1 ist erforderlich für Tätigkeiten betreffend Güter, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind; für Isopropanol ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.
3 Bewilligungen nach Absatz 1 werden nicht erteilt, wenn es Grund zur Annahme
gibt, dass die Güter für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.
4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 1 nach Rücksprache mit den zustän-
digen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
1 SR 946.231.172.7
2018-1418 2231
Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2018
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 1a gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 um 18.00 Uhr in Kraft. 2
1. Juni 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 1. Juni 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2018
Anhang 1a (Art. 2a Abs. 1)
Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter
1. Werkstoffe, Materialien und Chemikalien
Nummer Beschreibung Referenz- der EU nummer in Anhang 2 GKV
I.C.A.001 Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichts- prozent: Ethylendichlorid (CAS 107-06-2) I.C.A.002 Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichts- prozent: Nitromethan (CAS. 75-52-5) Pikrinsäure (CAS 88-89-1) I.C.A.003 Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichts- prozent: Aluminiumchlorid (CAS 7446-70-0) Arsen (CAS 7440-38-2) Arsentrioxid (CAS 1327-53-3) Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS 3590-07-6) Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS 55-86-7) Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS 817-09-4) IX.A1.001 Chemikalien in einer Konzentration von mindestens
95 Gewichtsprozent:
Tributylphosphit (CAS 102-85-2) Methylisocyanat (CAS 624-83-9) Chinaldinblau (CAS 91-63-4) 1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0) IX.A1.002 Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichts- prozent: Benzil (CAS 134-81-6) Diethylamin (CAS 109-89-7) Diethylether (CAS 60-29-7) Dimethylether (CAS 115-10-6) 2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0) IX.A1.003 Chemikalien in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichts- prozent: 2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4) Pseudocholinesterase (PCHE) 2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)
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Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2018
Nummer Beschreibung Referenz- der EU nummer in Anhang 2 GKV
Dichlormethan (CAS 75-09-3) N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7) Bromethan (CAS 74-96-4) Chlorethan (CAS 75-00-3) Ethylamin (CAS 75-04-7) Methenamin (CAS 100-97-0) 2-Brompropan (CAS 75-26-3) Diisopropylether (CAS 108-20-3) Methylamin (CAS 74-89-5) Brommethan (CAS 74-83-9) Isopropylamin (CAS 75-31-0) Obidoximchlorid (CAS 114-90-9) Kaliumbromid (CAS 7758-02-3) Pyridin (CAS 110-86-1) Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8) Natriumbromid (CAS 7647-15-6) Natrium (CAS 7440-23-5) Tributylamin (CAS 102-82-9) Triethylamin (CAS 121-44-8) Trimethylamin (CAS 75-50-3) IX.A1.004 Isolierte, chemisch einheitliche Verbindungen in einer Konzentra- tion von mindestens 90 Gewichtsprozent, sofern nicht anders angegeben: Aceton (CAS 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00) Acetylen (CAS 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00) Ammoniak (CAS 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00) Antimon (CAS 7440-36-0) (Rubrik 8110) Benzaldehyd (CAS 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00) Benzoin (CAS 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90) 1-Butanol (CAS 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00) 2-Butanol (CAS 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90) Isobutanol (CAS 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90) tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS 75-65-0) (KN-Code 2905 14 10) Calciumkarbid (CAS 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00) Kohlenmonoxid (CAS 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90) Chlor (CAS 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00) Cyclohexanol (CAS 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00) Dicyclohexylamin (CAS 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99) Ethanol (CAS 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00)
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Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2018
Nummer Beschreibung Referenz- der EU nummer in Anhang 2 GKV
Ethylen (CAS 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00) Ethylenoxid (CAS 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00) Fluor-Apatit (CAS 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00) Chlorwasserstoff (CAS 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00) Hydrogensulfid (CAS 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80) Isopropanol in einer Konzentration von mindestens 95 Gewichts- prozent (CAS 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00) Mandelsäure (CAS 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98) Methanol (CAS 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00) Chlormethan (Methylchlorid) (CAS 74-87-3) (KN-Code 2903 11 00) Iodmethan (Methyliodid) (CAS 74-88-4) (KN-Code 2903 39 90) Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS 74-93-1) (KN-Code 2930 90 99) Monoethylenglykol (CAS 107-21-1) (KN-Code 2905 31 00) Oxalylchlorid (CAS 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90) Kaliumsulfid (CAS 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85) Kaliumthiocyanat (CAS 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80) Natriumhypochlorid (CAS 7681-52-9) (KN Code 2828 90 00) Schwefel (CAS 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00) Schwefeldioxid (CAS 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05) Schwefeltrioxid (CAS 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10) Thiophosphorylchlorid (CAS 3982-91-0) (KN-Code 2853 00 90) Triisobutylphosphit (CAS 1606-96-8) (KN-Code 2920 90 85) Weisser/gelber Phosphor (CAS 12185-10-3, 7723-14-0) (KN-Code 2804 70 00)
2. Werkstoffbearbeitung
Nummer Beschreibung Referenz- der EU nummer in Anhang 2 GKV
IX.A2.001 Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m IX.A2.002 Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmas- 1A004a ken), sofern nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst IX.A2.003 Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren 2B352f2 mit ähnlichen Leistungsmerkmalen IX.A2.004 Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität von mindestens 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe
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Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2018
Nummer Beschreibung Referenz- der EU nummer in Anhang 2 GKV
IX.A2.005 Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen Mikro- 2B352b organismen oder Viren oder für die Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität von mindestens 5 l, jedoch weniger als 20 l Technische Anmerkung: Fermenter schliessen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. IX.A2.007 Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selb- 2B352a ständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4) IX.A2.008 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, 2B350a-e sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.009 2B350g erfasst: 2B350i a. Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material be- stehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichts-
prozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; b. Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medi- enberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichts-
prozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; c. Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geo- metrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichts-
prozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; d. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustausch- fläche grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichts-
prozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschluss- funktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kon- trollstatus des Wärmetauschers.
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Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2018
Nummer Beschreibung Referenz- der EU nummer in Anhang 2 GKV
e. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser grösser als 0,1 m, bei denen die medienberühren- den Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichts-
prozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; f. Ventile mit einer Nennweite grösser als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberüh- renden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichts-
prozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; Technische Anmerkungen:
1. Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschluss-
funktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.
2. Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist
die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser defi- niert. g. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gewichts-
prozent oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gewichtsprozent oder weniger; h. Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maxima- len Förderleistung grösser als 1 m3/h (unter Standard- Bedingungen von 273 K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseaus- kleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei de- nen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgen- den Werkstoffe oder Materialien bestehen:
1. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20
Gewichtsprozent Chrom,
4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit
mehr als 35 Gewichtsprozent Fluor),
7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gewichts-
prozent Nickel,
8. Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichts-
prozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr,
12. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;
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Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2018
Nummer Beschreibung Referenz- der EU nummer in Anhang 2 GKV
Technische Anmerkungen:
1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und
weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien be- stimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2. Carbon-Grafit besteht aus amorphem Kohlenstoff und Gra-
fit, wobei der Grafitgehalt 8 Gewichtsprozent oder mehr be- trägt.
3. Ferrosiliziumguss ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit ei-
nem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, die- jenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. IX.A2.009 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, sofern nicht in Anhang 2 GKV unter Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst: Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr Rührer für die Verwendung in den oben genanntenReaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometri- schen) Gesamtvolumen grösser als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschflä- che grösser als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktio- nen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durch- messer grösser als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flä- chen ganz aus folgendem Material bestehen:
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Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2018
Nummer Beschreibung Referenz- der EU nummer in Anhang 2 GKV
Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; Ventile mit einem Nenndurchmesser von mindestens 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen: Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; Technische Anmerkung: Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die Nennweite als der kleinere der beiden Durchmesser definiert. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung grösser als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0° C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen: Keramik, Ferrosiliziumguss (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Silizi- umgehalt von mehr als 8 Gewichtsprozent), Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gewichtsprozent und einem Chromgehalt von 19 Gewichtsprozent oder mehr; Technische Anmerkungen:
1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und
weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestim- men nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
2. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind
unter dem Begriff Legierung, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, die- jenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element. IX.A2.010 Ausrüstungen Laborausrüstungen, einschliesslich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, ein- schliesslich Teilen und Zubehör, die ausschliesslich zum medizini- schen Gebrauch bestimmt ist.
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Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2018
3. Technologie
Nummer Beschreibung Referenznum- der EU mer in Anhang 2 GKV
IX.B.001 Technologie, einschliesslich Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in den Teilen 1 und 2 aufgeführ- ten Artikel unverzichtbar ist
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