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AS 2018 2245

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)

Änderung vom 14. Mai 2018

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Der Anhang der Verordnung vom 28. August 19781 über die Abgabe von Hilfsmit- teln durch die Altersversicherung wird gemäss Beilage geändert.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Mai 2018 Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Mai 2018 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

14. Mai 2018 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

1 SR 831.135.1

2017-2823 2245

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung. V AS 2018

Anhang

Liste der Hilfsmittel

Ziff. 5.57 und 5.57.1

5.57 Hörgeräte

Voraussetzung für die Vergütung ist, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale beträgt 75 Prozent der jeweiligen Pauschale der Invalidenver- sicherung (IV) gemäss Ziffer 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI vom 29. November 19762 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf wei- tere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch. Die Pauschale wird nur für Hörgeräte ausgerichtet, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen. Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.

5.57.1 Besondere Bestimmungen für implantierte und knochenverankerte

Hörgeräte sowie Mittelohrimplantate Die AHV leistet 75 Prozent des Betrages der IV an die externen Komponen- ten von implantierten Hörgeräten, von knochenverankerten Hörgeräten so- wie von Mittelohrimplantaten. Die AHV leistet an externe Komponenten von knochenverankerten Hör- geräte sowie von Mittelohrimplantaten zusätzlich eine Dienstleistungspau- schale für die Anpassung und Nachbetreuung. Diese Pauschale beträgt

75 Prozent der jeweiligen IV-Pauschale gemäss Ziffer 5.07.1 des Anhangs

der HVI. Die Dienstleistungspauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungs- betrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet. Der Anspruch beschränkt sich auf die externen Komponenten und die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch.

2 SR 831.232.51

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