AS 2018 2807
Strassenverkehrsgesetz
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Änderung vom 29. September 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 21. März 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Mai 20172, beschliesst:
I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19583 wird wie folgt geändert:
Art. 15d Abs. 2 erster Satz
2 Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Alters-
jahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. …
Art. 108 Übergangsbe- Bei Führerausweisinhabern, die sich einer vertrauensärztlichen Unter- stimmung zur Änderung vom suchung nach Artikel 15d Absatz 2 des bisherigen Rechts unterzogen
29. September
2017 haben, darf die Heraufsetzung der Altersgrenze auf das vollendete
75. Altersjahr nicht dazu führen, dass das Zweijahresintervall der
Untersuchung verkürzt wird.