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Verordnung über den Flugsicherungsdienst
Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
Änderung vom 17. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung über den Flugsicherungsdienst vom 18. Dezember 19951 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 10a Absatz 2, 40–40g, 49, 101b, 107a Absatz 4 und 108a Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) und auf die Artikel 37a–37f des Bundesgesetzes vom 22. März 19853 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG), in Ausführung des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen), der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 19815 über Flugsicherungs- Streckengebühren und des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr,
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Flugsicherungsdienst. V AS 2018
insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/20047, der Verordnung (EG) Nr. 550/20048 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/20139 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen jeweils verbindlichen Fassung,
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Flugsicherungsaufgaben
Art. 1 Flugsicherungsdienst Der Flugsicherungsdienst umfasst die folgenden Dienste:
a. Flugverkehrs-Management Luftraum-Management (Bst. b), Verkehrs- (Air Traffic Management; fluss- und Verkehrskapazitäts-Management ATM) (Bst. c) und Flugverkehrsdienste (Bst. d). b. Luftraum-Management Bewirtschaftung der Lufträume, der Routen (Airspace Management; der Flugverkehrsdienste (ATS-Routen), der ASM) Flugbeschränkungs-, Gefahren- und Luft- sperrgebiete, der Gebiete mit Transponder- oder Funkkommunikationspflicht sowie der temporär reservierten und temporär segre- gierten Gebiete. c. Verkehrsfluss- und Verkehrs- Regelung der Verkehrsflüsse und Verkehrs- kapazitäts-Management kapazitäten in Absprache mit den Erbringern (Air Traffic Flow and Capa- der Dienste nach den Buchstaben e und f city Management; ATFCM) sowie der Europäischen Verkehrsflusssteue- rungszentrale. d. Flugverkehrsdienste Flugverkehrskontrolldienste (Bst. e), Flug- (Air Traffic Services; ATS) informationsdienste (Bst. f) und Alarmdienst (Bst. g). e. Flugverkehrskontrolldienste Streckenflug-, An- und Abflug- sowie Platz- (Air Traffic Control Services; verkehrskontrolldienst. ATC)
10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen
europäischen Luftraums («Rahmenverordnung»).
8 Verordnung (EG) Nr. 50/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäi- schen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung»).
9 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur
Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.
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Flugsicherungsdienst. V AS 2018
f. Fluginformationsdienst Angebot von Fluginformation für den gesam- (Flight Information Service; ten Luftverkehr einschliesslich Flugplatz- FIS) Fluginformationsdienst (AFIS; Aerodrome Flight Information Service ). g. Flugalarmdienst (Alert- Alarmierung und Unterstützung der zustän- ing Service; ALS) digen Stellen über Luftfahrzeuge, die die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benöti- gen. h. Kommunikations- Navigati- ons- und Überwachungsdienste (Communication, Navigation and Surveillance Services; CNS) i. Kommunikationsdienst Sicherstellung von Boden/Boden- und Bo- den/Bord-Kommunikationsverbindungen für den Flugverkehrskontrolldienst. j. Navigationsdienst Versorgung von Luftfahrzeugen mit Posi- tionsinformationen. k. Überwachungsdienst Ermittlung der Position von Luftfahrzeugen. l. Luftfahrtinformationsdienst Entgegennahme, Speicherung, Verarbeitung, Nachführung, Übertragung, Bereitstellung, Übermittlung, Historisierung und Archivie- rung von Luftfahrtdaten und -informationen einschliesslich die Herstellung von Luft- fahrtkarten, sowie Bereitstellung und Betrieb einer internetbasierten Anwendung zur Flugvorbereitung. m. Flugwetterdienst Entgegennahme, Speicherung, Verarbeitung, Nachführung, Übertragung, Bereitstellung und Übermittlung, Historisierung und Archi- vierung von Flugwetterdaten und -informa- tionen erbringt.
Art. 1a Unterstützende Leistungen Die folgenden unterstützenden Leistungen sind Bestandteil der Dienste nach Arti- kel 1: a. die Installation, der Betrieb und die Wartung der zur Erbringung der Dienste erforderlichen Infrastruktur; b. Flugvermessungen; c. Erstabklärungen bezüglich Abschattungen, Spiegelungen und elektromagne- tische Störungen von Flugsicherungsanlagen durch Luftfahrthindernisse.
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Flugsicherungsdienst. V AS 2018
Art. 1b Flugverfahrensberechnungsdienst Der Flugverfahrensberechnungsdienst umfasst die Erarbeitung und Änderung sowie die Prüfung von Flugstrecken sowie von An- und Abflugverfahren nach Instrumen- tenflugregeln.
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt: Betrieb
Art. 2 Luftraumstruktur und Benutzungsprioritäten
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt nach Anhörung der Luftwaffe und
der «Skyguide Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flug- sicherung» (Skyguide) sowie weiterer betroffener Flugsicherungsdienstleistungs- erbringer (Leistungserbringer) die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luft- raumklassen fest und sorgt für deren Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP)10. 2 Den nationalen zivilen und militärischen Interessen bei der Benutzung des Luft- raumes ist gleichermassen Rechnung zu tragen.
3 Zur Regelung von Interessenskonflikten erlässt das BAZL im Einvernehmen mit
der Luftwaffe und nach Anhörung der Skyguide und weiterer betroffener Leistungs- erbringer Weisungen über das Luftraum-Management, insbesondere betreffend die Benutzungsprioritäten.
Art. 3 Betriebsvorschriften
1 Für die Durchführung der Flugsicherungsdienste und deren Gebührenregelung sind
die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 1–4, 6 und 7, 10–15, 17 und 19 zum Chicago-Überein- kommen sowie die zugehörigen ergänzenden Verfahren unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen.
2 Das BAZL erlässt im Einvernehmen mit der Luftwaffe ergänzende technische oder
betriebliche Weisungen. Für rein militärische Bereiche kann die Luftwaffe im Ein- vernehmen mit dem BAZL zusätzliche Weisungen erlassen.
3 Vor dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung luftrechtlicher Vorschriften,
die den Flugsicherungsdienst betreffen, sind die betroffenen Leistungserbringer anzuhören. Sie können dem BAZL entsprechende Vorschläge oder Anregungen unterbreiten.
10 Diese Dokumente können bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden
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Flugsicherungsdienst. V AS 2018
Art. 3a Leistungsvereinbarungen Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienste sind im Rahmen der nationalen und internationalen Vorschriften zwischen den Leistungserbringern und der Kundschaft abzusprechen; das BAZL und die Luftwaffe werden zu den Verhandlungen beigezo- gen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das BAZL im Einverneh- men mit der Luftwaffe und nach Anhörung der Beteiligten.
Art. 4 Meldepflichten
1 Die Leistungserbringer melden folgende Ereignisse unverzüglich dem BAZL:
a. Ereignisse, die gemäss den Vorgaben der EU zu melden sind, insbesondere gemäss der Verordnungen (EU) Nr. 376/201411 und der Durchführungsver- ordnung (EU) 2015/101812 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des An- hangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftver- kehr jeweils verbindlichen Fassung; b. Widerhandlungen gegen Anordnungen der Leistungserbringer von Flugver- kehrskontrolldiensten; c. technische oder betriebliche Unregelmässigkeiten, welche auf die Erfüllung der zugeteilten Aufgaben einen massgeblichen Einfluss haben können; d. Ereignisse, die die Sicherheit der Flugsicherungsdienste beeinträchtigen.
3 Zu Umfang, Form, Inhalt und Prozess der Meldungen erlässt das BAZL ergänzen-
de technische Weisungen.
Art. 4a Militärische Flüge
1 Die Luftwaffe nimmt die taktische Führung von militärischen Missionen wahr und
überträgt deren Durchführung der Skyguide.
2 Die Luftwaffe und die Skyguide regeln im Einvernehmen die Eigentumsverhältnis-
se an den zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich militärischer Flüge notwendigen Anlagen und Bauten.
11 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluft- fahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission.
12 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur
Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates melde- pflichtig sind.
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Flugsicherungsdienst. V AS 2018
Art. 4b Besondere und ausserordentliche Lagen
1 In besonderen oder ausserordentlichen Lagen werden Flugsicherungsdienste zu
Handen der Zivilluftfahrt solange erbracht, als dies nötig ist.
2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) trifft im Einvernehmen mit dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die notwendigen Massnahmen.
Art. 4c Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden
1 Das BAZL führt die Verhandlungen mit in- oder ausländischen Behörden oder
Organisationen, soweit nicht nur rein militärische Interessen verhandelt werden; die Skyguide kann an diesen Verhandlungen teilnehmen. Das BAZL kann die Skyguide im Einzelfall auch mit der Verhandlungsführung beauftragen.
2 Es kann einzelne Dienste zugunsten grenznaher schweizerischer Flugplätze aus-
ländischen Leistungserbringern übertragen.
Gliederungstitel vor Art. 5
3. Abschnitt: Sprache der Radiotelefonie
Art. 5 Sprache der Radiotelefonie in grenznahen Gebieten
1 Abweichungen vom Grundsatz gemäss Artikel 10a LFG, wonach die Radiotelefo-
nie mit dem Flugsicherungsdienst im Luftraum über der Schweiz auf Englisch stattfindet, kann das BAZL bewilligen: a. in Gebieten, in welchen Skyguide grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, auf Antrag von Skyguide, des Flugplatzhalters oder der betroffenen Luftfahrtverbände; b. in Gebieten, in welchen Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum an eine ausländische Behörde oder ausländische Leistungserbrin- ger übertragen sind, auf Antrag des Flugplatzhalters und nach Anhörung der betroffenen ausländischen Leistungserbringer.
2 Es bewilligt eine beantragte Abweichung, wenn die Umsetzung des Grundsatzes
innerhalb eines Flugsicherungssektors zu einem Sprachwechsel in der Kommunika- tion zwischen Besatzung und Flugsicherung führen und dies die Flugsicherheit beeinträchtigen würde.
3 Das BAZL entscheidet mit einer Allgemeinverfügung und lässt diese im Bundes-
blatt sowie in der AIP publizieren.
Art. 5a Sprache der Radiotelefonie für Fluginformationsdienste Vom Grundsatz gemäss Artikel 10a LFG, wonach die Radiotelefonie mit dem Fluginformationsdienst im Luftraum über der Schweiz auf Englisch stattfindet, kann im Interesse der Flugsicherheit abgewichen werden, wenn der Flug ausserhalb der folgenden Gebiete durchgeführt wird:
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Flugsicherungsdienst. V AS 2018
a. Lufträume der Klasse C und D; b. Gebiete mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zone, RMZ; Flugbeschränkungsgebiete mit Funkpflicht); c. Fluginformationszonen (Flight Information Zone, FIZ) gemäss Artikel 15 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 201513 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge.
Gliederungstitel vor Art. 6
1. Abschnitt: Skyguide
Art. 6 Aufgaben
1 Die Skyguide erbringt, unter Vorbehalt der Aufgabenübertragung nach den Arti-
keln 40b und 40bbis LFG, die Flugsicherungsaufgaben nach Anhang 1. Sie ist zudem ATS-Authority im Sinne der Anhänge 2 und 1114 des Chicago-Übereinkommens.
2 Das BAZL kann im Einvernehmen mit der Luftwaffe die Skyguide nach Anhörung
und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung zu erbringen.
Art. 6a Einschränkungen der Zusammenarbeit nach Artikel 40b Absatz 3 LFG
1 Als untragbare Einschränkungen der Flugsicherung im Sinn von Artikel 40b Ab-
satz 3 LFG gelten: a. Unterbrüche oder andere Einschränkungen der Kontinuität der Dienste; b. Beeinträchtigungen der Qualität oder Wirtschaftlichkeit der Flugsicherungs- dienste gemäss Anhang 1.
2 Als Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung im Sinn von Arti-
kel 40b Absatz 4 LFG gelten: a. Flugsicherungsdienste und die taktische Führung für die Militärluftfahrt; b. Platzverkehrskontrolldienste der Landesflughäfen; c. An- und Abflugverkehrskontrolldienste der Landesflughäfen; d. Streckenflugkontrolldienste, soweit sie für Flüge von und nach der Schweiz erforderlich sind; e. Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, die zur Erbrin- gung der Flugsicherungsdienste gemäss Buchstaben a–d erforderlich sind;
13 SR 748.121.11
14 Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
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Flugsicherungsdienst. V AS 2018
f. Luftfahrtinformationsdienste, die zur Erbringung der Flugsicherungsdienste gemäss Buchstaben a–e und für die Durchführung von Flügen nach Instru- mentenflugregeln erforderlich sind; g. Installation, Betrieb und Wartung der zur Erbringung der Flugsicherungs- dienste gemäss Buchstaben a–f erforderlichen Infrastruktur.
Gliederungstitel vor Art. 9a
2. Abschnitt:
Übertragung der Erbringung lokaler Flugsicherungsdienstleistungen
Art. 9a Lokale Flugsicherungsdienste
1 Die Flugplatzhalter und die Skyguide können folgende lokale Flugsicherungs-
dienste selber erbringen oder unter ihrer Verantwortung durch Dritte erbringen lassen: a. Platzverkehrskontrolldienste (Anhang 1 Ziff. 2.3.2 und 2.3.3); b. AFIS (Anhang 1 Ziff. 3.2); c. flugplatzbezogene Kommunikations- und Navigationsdienste (Anhang 1
Ziff. 5.1 und 5.2).
2 Der Flugplatzhalter sorgt dafür, dass die Information über die übertragenen Flug- sicherungsdienstleistungen in der AIP publiziert wird.
Art. 9b Bewilligung des BAZL
1 Das BAZL bewilligt die Übertragung der lokalen Flugsicherungsdienste auf den
Flugplatzhalter oder den Beizug eines Dritten, wenn: a. die Erbringung der Flugsicherungsdienste von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 6a Absatz 2 keine untragbaren Einschränkungen im Sinne von Arti- kel 6a Absatz 1 erfahren; b. die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Übertragung nachgewiesen ist; c. die massgeblichen Zertifizierungsanforderungen vom geplanten Leistungs- erbringer nachgewiesen sind; d. der Nachweis vorliegt, dass die Flugsicherheit während und nach der Über- tragung gewährleistet ist; e. nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwaltung die Einwilligung des UVEK im Einvernehmen mit dem VBS vorliegt.
2 Der Antrag des Flugplatzhalters oder der Skyguide muss folgende Angaben bein-
halten: a. Nachweise, dass die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind; b. einen Umsetzungsplan mit zeitlichen Meilensteinen und dem beabsichtigten Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
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Flugsicherungsdienst. V AS 2018
c. einen Beschrieb über den Umfang und das Angebot der Flugsicherungs- dienstleistungen und -infrastruktur nach der Übernahme.
Gliederungstitel vor Art. 9c
3. Abschnitt: Flugwetterdienst
Art. 9c MeteoSchweiz Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) erbringt den zivilen Flugwetterdienst nach Artikel 1 Buchstabe m und ist Meteorological Autho- rity im Sinne des Anhangs 315 des Chicago-Übereinkommens. Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Einzelheiten.
Art. 18 Veröffentlichung der Gebührentarife Die Flugsicherungsgebührentarife werden vom BAZL im AIP veröffentlicht.
Art. 34 Abs. 1
1 Die Aufwendungen für gebührenbefreite Flüge gemäss den Artikeln 32 und 33
werden, soweit sie nicht in der Kostengrundlage für die Gebührenberechnung ent- halten sind, in den Voranschlag des BAZL aufgenommen und den Leistungserbrin- gern abgegolten.
Art. 39 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Im Streitfall erlässt Skyguide für ihre Leistungen eine Verfügung.
Art. 40a Abs. 1 1 Die Erbringer der Flugverkehrskontrolldienste für den zivilen Verkehr zeichnen für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung vom 17. Dezember 201416 über die Sicherheitsun- tersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment; AVRE) bei den Flugverkehrskon- trollstellen Hintergrundgespräche und -geräusche auf.
Art. 43 Abs. 2 Aufgehoben
15 Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
16 SR 742.161
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II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft
17. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Flugsicherungsdienst. V AS 2018
Anhang 1 (Art. 6 Abs. 1)
Flugsicherungsaufgaben der Skyguide
Die Flugsicherungsaufgaben der Skyguide umfassen:
1.1.1 Erarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung und Änderung der
Luftraumstruktur zuhanden des BAZL,
1.1.2 Bewirtschaftung des Luftraums inklusive dem Betrieb der Airspace
Management Cell (AMC) der Schweiz, insbesondere: – die Verwaltung aller Lufträume, Zonen und Gebiete gemäss Ar- tikel 1 Buchstabe b dieser Verordnung – die Verwaltung der ATS-Routen – die Koordination spezieller Luftraumbedürfnisse in den Luft- räumen der Klasse C und D – die Koordination von Flügen, die gemäss der Verordnung des UVEK vom 24. November 199417 über Luftfahrzeuge besonde- rer Kategorien eine Bewilligung des Flugverkehrsdienstes benö- tigen – die Koordination zwischen dem Schiessbetrieb der Armee und der Flugsicherung (Koordination Schiessen Flugsicherung, KOSIF);
1.3 Entgegennahme und Bewirtschaftung von Flugplänen und Berichten bezüg-
lich Flugverkehrsdiensten inklusive der Dienste als ATS-Meldestelle (ATS Reporting Office, ARO).
2.1.1 für die Flüge nach Instrumentenflugregeln im Luftraum der Klas-
sen C, D und E inklusive die Instrumentenflüge auf dem Tief-Flug- Netzwerk (LFN),
2.1.2 für die Flüge nach Sichtflugregeln im Luftraum der Klassen C und
D, soweit erforderlich;
2.2 An- und Abflugkontrolldienst im zugehörigen Nahkontrollbezirk (TMA) o-
der An- und Abfluggebiet;
2.2.1 für alle An- und Abflüge auf Flugplätzen nach Instrumentenflug-
regeln,
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2.2.2 für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln auf Spitallande-
plätzen, Aussenlandestellen oder zur Anbindung von Regionen an das LFN,
2.3 Platzverkehrskontrolldienst für allen Flugverkehr am Boden und in der zu-
gehörigen Kontrollzone (CTR) im Umfang der gemäss Artikel 3a vereinbar- ten Leistungen;
2.3.3 bei militärischen Flugplätzen zugunsten von zivilem Verkehr soweit
erforderlich.
3.1.1 für alle Flüge mit Luftfahrzeugen, die für die Radiotelefonie mit der
Flugsicherung zugelassen sind,
3.1.2 im Luftraum bis auf eine Höhe über Grund, auf der die Durchfüh-
rung von Streckenflügen in Berücksichtigung der geografischen Ge- gebenheiten zu erwarten ist,
3.2 AFIS für Flugplätze der Kategorie II im Umfang der gemäss Artikel 3a ver-
einbarten Leistungen, soweit nicht Platzverkehrskontrolldienst erbracht wird.
4. Flugalarmdienst
Im Rahmen der Erbringung der Dienste nach den Ziffern 1.3, 2 und 3:
4.1 Alarmierung bei überfälligen Flügen oder bei Flügen, die die Hilfe des Such
und Rettungsdienstes benötigen;
4.2 Unterstützung der Hilfeleistung für Luftfahrzeuge in Notlagen und der zu-
ständigen Stellen.
5.1.1 Erbringung der erforderlichen Boden/Boden und Boden/Bord-Kom-
munikationsdienste für die Flugverkehrskontrolldienste nach Zif- fer 2,
5.1.2 Erbringung der erforderlichen Boden/Boden-Kommunikations-
dienste mit anderen Flugverkehrskontrolldiensterbringern;
5.2.1 Erbringung der erforderlichen Navigationsdienste im Luftstrassenbe-
reich,
5.2.2 Im Auftrag der Flugplätze flugplatzspezifische Navigationsdienste;
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5.3.1 Erbringung der erforderlichen Überwachungsdienste für die Flug-
verkehrskontrolldienste nach Ziffer 2,
5.3.2 Im Auftrag der Flugplätze Erbringung von flugplatzspezifischen
Überwachungsdiensten.
6.1 Führen, archivieren und historisieren der Luftfahrtdaten und -informationen
der Schweiz inklusive der zugehörigen Metadaten;
6.2 Erstellen, nachführen und publizieren des Luftfahrthandbuchs, der AIP für
den Instrumentenflugverkehr sowie der AIP für den Sichtflugverkehr (VFR- Handbuch) inklusive zugehöriger Nachführungs- oder Ergänzungspublika- tionen;
6.3 Betrieb und Unterhalt einer internetbasierten Anwendung zur Flugvorberei-
tung. Der Zugriff auf die Anwendung zur Flugvorbereitung muss über ein persönliches Login erfolgen;
6.4 Publikation der Luftfahrtkarten der Schweiz in Zusammenarbeit mit dem
Bundesamt für Landestopografie
6.6 Bereitstellung, Publikation und Übermittlung von Luftfahrtdaten und Luft-
fahrtinformation
6.6.1 Koordination und Abgleich der Luftfahrtdaten mit der Europäischen
Luftfahrtdatenbank (EAD),
6.6.2 Nachführung, Bereitstellung, Übermittlung und Publikation von
Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformation,
6.6.3 soweit diese erstellt werden, Nachführung, Bereitstellung, Übermitt-
lung und Publikation der in Anhang 15 Kapitel 10 und 11 zum Chi- cago-Übereinkommen definierten Datensätze, sowie der Datensätze zuhanden der Publikation der Luftfahrtkarten oder anderer Luft- fahrtinformationsprodukte;
7. Sonderdienste zur Wahrung der Lufthoheit gemäss entsprechendem Auftrag der
Luftwaffe oder des BAZL, insbesondere
7.1 Verweigerung der Freigabe an ausländische Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet
der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein:
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Flugsicherungsdienst. V AS 2018
– an Staatsluftfahrzeuge ohne gültige Überflug- oder Landebewilligung nach Artikel 4 der Verordnung vom 23. März18 über die Wahrung der Lufthoheit (diplomatic clearance), – an Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb gemäss Verordnungen (EU) Nr. 2111/200519 untersagt oder beschränkt wurde;
7.2 Koordination mit dem BAZL und der Luftwaffe für den Überflug oder die
Landung von Staatsluftfahrzeugen im Hoheitsgebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein;
7.3 Meldungen an das BAZL und die Luftwaffe in Fällen, in denen luftpolizeili-
che Massnahmen gemäss Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit angezeigt erscheinen;
7.4 Berichterstattung über durchgeführte Staatsflüge und Unregelmässigkeiten
an das BAZL und die Luftwaffe.
8. Flugverfahrensberechnungsdienst, soweit einem anerkannten operationellen
Bedürfnis entsprechend
9. Dienste zuhanden der Militärluftfahrt nach Artikel 4a Absatz 1 dieser Verord-
nung gemäss separatem Leistungsauftrag der Luftwaffe.
18 SR 748.111.1 19 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhe- bung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG.
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