AS 2018 4009
Bundespersonalverordnung
Bundespersonalverordnung (BPV)
Änderung vom 24. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 5 und 6
5 Der Arbeitgeber kann von den Angestellten Aus- und Weiterbildungskosten zu-
rückfordern, wenn diese die Aus- oder Weiterbildung abbrechen oder das Arbeits- verhältnis innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwal- tungseinheit nach Artikel 1 eingehen. Beträgt der Kostenanteil des Arbeitgebers mindestens 50 000 Franken, so können die Kosten innerhalb von vier Jahren seit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zurückgefordert werden.
6 Aufgehoben
Art. 38a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie 2 1 Ist die Leistungsfähigkeit einer Person infolge gesundheitlicher Probleme vermin- dert, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass: a. ein höherer Beschäftigungsgrad gilt, als zur Erfüllung der Aufgaben not- wendig ist; Lohn und Ortszuschlag bleiben unverändert; 2 Die Arbeitgeber überprüfen die Vereinbarung regelmässig. Sobald die angestellte Person die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Leistungsfähigkeit erreicht hat, ist die Vereinbarung aufzuheben.
Art. 52 Abs. 2bis und 4 2bis Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.
1 SR 172.220.111.3
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Bundespersonalverordnung AS 2018
4 Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen
gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.
Art. 53 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 56a Abs. 2 und 3bis
2 Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen
Unfalls oder eines erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen be- ginnen die Fristen nach Artikel 56 Absätze 1–3 neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Abwesenheiten von insgesamt weniger als 30 Tagen wegen Krankheit oder Unfall werden nicht berücksichtigt. 3bis Bei einem Übertritt in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 11a beginnen die Fristen nach Artikel 56 Absätze 1–3 nicht neu zu laufen.
Art. 64 Arbeitszeit (Art. 17a BPG) 1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 41,5 Stunden. Für teilzeitbeschäf- tigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Vorbehal- ten bleiben abweichende Regelungen für das Kader. 2 Wo besondere Verhältnisse eine längere Arbeitszeit erfordern, kann die wöchent- liche Arbeitszeit vorübergehend auf höchstens 45 Stunden verlängert werden. Der entsprechende Ausgleich hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
3 Für regelmässige und angeordnete Arbeit zwischen 20 und 24 Uhr erhalten die
Angestellten einen Zeitzuschlag von 10 Prozent. 4 Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit zwischen 24 und 4 Uhr beträgt 30 Prozent. Dieser wird ebenfalls für Nachtarbeit zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern der Arbeits- beginn auf die Zeit vor 4 Uhr fällt. Mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die angestellte Person das 55. Altersjahr vollendet, wird der Zeitzuschlag von 30 auf
40 Prozent erhöht.
5 Angestellten der industriellen Betriebe kann der Arbeitgeber anstelle der Zuschläge nach den Absätzen 3 und 4 diejenigen nach Artikel 17b des Arbeitsgesetzes vom
13. März 19642 ausrichten.
2 SR 822.11
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Art. 64a Arbeitszeitmodelle (Art. 17a BPG) 1 Soweit es betrieblich möglich ist, werden den Angestellten flexible Arbeitszeitmo- delle sowie die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit und zum Jobsharing angeboten. 2 Die Angestellten leisten ihre Arbeitszeit mit den Arbeitszeitmodellen der Jahresar- beitszeit oder der Vertrauensarbeitszeit.
3 Die Departemente können aus betrieblichen Gründen zusätzlich das Arbeitszeit-
modell der gleitenden Arbeitszeit anbieten. 4 Die Angestellten vereinbaren das Arbeitszeitmodell mit ihren Vorgesetzten. Arti- kel 64b Absätze 2 und 4 ist vorbehalten.
5 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann das Arbeitszeitmodell vor Ablauf der
vereinbarten Dauer aus sachlichen Gründen und unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absatz 2 einseitig anpassen. Krankheit und Unfall stellen keine sach- lichen Gründe dar.
Art. 64b Bisheriger Art. 64a
Art. 64b Abs. 4 4 Angestellte der Lohnklassen 1–23 sowie Angestellte, die vom Arbeitgeber zusätz- liche Beiträge nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung vom
20. Februar 20133 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Perso-
nalkategorien erhalten, sind von der Vertrauensarbeitszeit ausgeschlossen.
Art. 75 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
24. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 172.220.111.35
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