AS 2018 4021
Verordnung über das Datenbearbeitungssystem «e-vent» des Konferenzdienstes EDA
Verordnung über das Datenbearbeitungssystem «e-vent» des Konferenzdienstes EDA (Verordnung «e-vent»)
vom 17. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenbearbeitungssys- tems «e-vent» (System) des Konferenzdienstes des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Konferenzdienst EDA) im Staatssekretariat des EDA.
Art. 2 Zweck Das System dient dem Konferenzdienst EDA zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Planung, Organisation und Durchführung von Konferenzen und Veran- staltungen.
Art. 3 Verantwortliche Behörde Der Konferenzdienst EDA trägt die Verantwortung für das System.
Art. 4 Struktur Das System besteht aus einer Datenbank und je einem Online-Portal für den Zugriff von innerhalb und von ausserhalb des EDA.
SR 235.25 1 SR 172.010
2018-1478 4021
V «e-vent» AS 2018
2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung
Art. 5 Personen und bearbeitete Daten
1 Das System enthält Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Konferen-
zen und Veranstaltungen.
2 Welche Daten erfasst werden, ist im Anhang geregelt.
Art. 6 Herkunft der Daten und Bearbeitungsrechte
1 Die Daten werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder vom Konfe-
renzdienst EDA erfasst.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen für die eigenen Daten im System
über vollständige Bearbeitungsrechte.
3 Der Konferenzdienst EDA verfügt für alle Daten im System über vollständige
Bearbeitungsrechte. 4 Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Zugriffsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
6 Die Daten gemäss Anhang dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit diese
die Daten zu Organisations- und Reservationszwecken benötigen.
Art. 7 Dokumente Im System können alle Dokumente zu Konferenzen, Veranstaltungen und den daran teilnehmenden Personen im Rahmen des Zwecks dieser Verordnung erfasst werden.
Art. 8 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Daten
1 Datensätze von Personen werden spätestens zehn Jahre nach der letzten Bearbei-
tung vernichtet.
3. Abschnitt: Betrieb und Zugriffsberechtigungen
Art. 9 Technischer Betrieb und Systemverwaltung
1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des Systems
verantwortlich.
2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator gehört der Einheit für
Informatik des EDA an. Sie oder er verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen.
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3 Die oder der Anwendungsverantwortliche gehört dem Konferenzdienst EDA an.
Sie oder er bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern.
Art. 10 Erteilung der Zugriffsberechtigung
1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern
des Systems die individuellen Zugriffsrechte.
2 Der Konferenzdienst EDA überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die
Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.
4. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 11 Sorgfaltspflichten
1 Der Konferenzdienst EDA sorgt dafür, dass die Daten im System vorschrifts-
gemäss bearbeitet werden. 2 Er stellt sicher, dass die Personendaten richtig, vollständig und nachgeführt sind.
Art. 12 Bearbeitungsreglement Der Konferenzdienst EDA erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses enthält die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Daten- sicherheit sowie zur Kontrolle der Datenbearbeitung.
Art. 13 Protokollierung 1 Die Zugriffe auf das System und die Bearbeitungen werden laufend protokolliert.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 14 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
17. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Art. 5 Abs. 2)
Im System erfasste Personendaten
13. Repräsentant/in welcher Delegation / welchen Landes / welcher Organisa-
tion
29. Abreise am Veranstaltungsort / im Hotel
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31. Fluginformationen (Datum und Uhrzeit der An- und Abreise, Flugnummer,
Transferzeiten)
32. Reisepassinformationen (Nummer, Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum,
Ausstellungsort)
37. Angaben zur Teilnahme (Workshops, Dinners, Frühstück, Mittagessen,
Abendessen, Ausflüge)
43. Teilnahme an früheren Konferenzen
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